Förderprogramm

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2011 konnten im Jahr 2008 zur Fertigstellung des Bauvorhabens noch benötigte Haushaltsmittel von 2 Mio. nachträglich bereitgestellt werden. Zudem hat die Senatsverwaltung die Leistungserbringung durch die freiberuflich Tätigen nicht hinreichend überwacht. So wurden Leistungspositionen, für die es keine Vertragsregelungen gab, zur Bezahlung freigegeben. Die unzureichende Vertragsgestaltung und -durchführung hat bei den Honoraren freiberuflich Tätiger zu vermeidbaren Ausgaben von insgesamt 600 000 geführt.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Senatsverwaltung die ihr obliegenden nicht delegierbaren Bauherrenaufgaben, insbesondere die Baumittelsteuerung, die Beauftragung und Kontrolle der freiberuflich Tätigen sowie das Nachtragsmanagement, nur unzureichend wahrgenommen hat.

Stellungnahme der Senatsverwaltung

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat zu den Feststellungen des Rechnungshofs im Wesentlichen Folgendes ausgeführt.

Bei der Sanierung und Grundinstandsetzung des Justizgebäudes Littenstraße handele es sich nicht um eine Baumaßnahme im Sinne des § 24 LHO, sondern um eine Bauunterhaltungsmaßnahme. Die Maßnahme habe lediglich dazu gedient, die baulichen Anlagen in einen guten Zustand zu setzen und deren Benutzbarkeit und Leistungsfähigkeit auf Dauer zu sichern sowie teilweise zu verbessern. Die bauliche Substanz sei nicht wesentlich vermehrt oder verändert worden. Auch der Teilausbau des Dachgeschosses stelle nur eine unwesentliche Substanzvermehrung dar, weil lediglich 8,5 v. H. der gesamten Bruttogeschossfläche des Gebäudes davon betroffen seien. Als Bauunterhaltungsmaßnahme sei die Maßnahme korrekt veranschlagt und behandelt worden. Insbesondere seien Bauplanungsunterlagen nach § 24 LHO und ein förmliches Bedarfsprogramm nicht aufzustellen gewesen.

Zudem seien auf der Grundlage der geprüften vereinfachten Bauplanungsunterlagen für den 3. Bauabschnitt vorschriftsmäßige Vergabeverfahren durchgeführt worden. Für freihändige Vergaben hätten Ausnahmetatbestände vorgelegen.

Auch seien für den 3. Bauabschnitt grundsätzlich ordnungsgemäße Leistungsverzeichnisse aufgestellt, Terminpläne für die jeweiligen Gewerke erstellt und zu den einzelnen Auftragsvergaben Kostenüberwachungslisten geführt worden.

Die Ausführungen der Senatsverwaltung entkräften die Beanstandungen des Rechnungshofs nicht.

Die von der Senatsverwaltung vorgenommene Einordnung der Maßnahme als Bauunterhaltungsmaßnahme ist angesichts der von Beginn an geplanRechnungshof von Berlin Jahresbericht 2011 ten wesentlichen Substanzveränderungen und erheblichen Baukosten (T 145) abwegig. Allein für den Bereich des Dachgeschosses ist in den vereinfachten Bauplanungsunterlagen auf 6 113 m² (14 v. H. der Gebäudefläche von 42 574 m²) ein Ausbau zu Büroräumen mit Baukosten von über 14,4 Mio. ausgewiesen. Weil die vorhandene bauliche Anlage durch den Dachgeschossausbau in ihrer Bausubstanz wesentlich vermehrt wird, hat bereits diese Teilmaßnahme den Charakter einer Baumaßnahme. Zudem hat die Senatsverwaltung Umbauten und technische Neuinstallationen in verschiedenen Bauteilen des Baukörpers durchgeführt, welche die bauliche Substanz wesentlich verändern. Das Bauvorhaben hätte daher von Beginn an als komplexe große Baumaßnahme des Hochbaus im Sinne von § 24 LHO geplant, veranschlagt, finanziert und durchgeführt werden müssen.

Die Stellungnahme der Senatsverwaltung zum Vergabeverhalten bezieht sich lediglich auf den vom Jahr 2002 an durchgeführten 3. Bauabschnitt und lässt die festgestellten erheblichen Versäumnisse in den vorangegangenen Bauabschnitten außer Acht. Davon abgesehen, haben sich die unzulässigen freihändigen Vergaben (T 152) bis in das Jahr 2006 erstreckt.

Die lediglich pauschalen Äußerungen der Senatsverwaltung zur Fertigung von Leistungsverzeichnissen sind nicht geeignet, die konkreten Beanstandungen des Rechnungshofs (T 153) zu entkräften. Zudem hatte der Rechnungshof beanstandet, dass für das Gesamtprojekt keine aussagekräftigen Terminplanungen und Kostensteuerungsunterlagen vorlagen (T 154). Die Bezugnahme der Senatsverwaltung auf Terminpläne und Kostenüberwachungslisten für einzelne Gewerke bzw. Aufträge liegt daher neben der Sache. Im Übrigen hat die Senatsverwaltung in Schreiben an den Architekten und den Projektsteuerer vom April 2007 und vom Mai 2009 mangelhaft bzw. lückenhaft erstellte Leistungsverzeichnisse, die unzureichende Kostenkontrolle sowie fehlende Grob- und Detailterminpläne und Ablaufplanungen selbst gerügt.

Zusammenfassung und Erwartung

Die fehlerhafte Behandlung der großen Baumaßnahme im Justizgebäude Littenstraße als Unterhaltungsmaßnahme hat bewirkt, dass die für Bauvorhaben des Hochbaus vorgesehenen adäquaten Instrumente und Verfahren der Planung, Bauvorbereitung und Steuerung nicht zur Anwendung gebracht wurden. In der Folge wurden der Bedarf nicht ordnungsgemäß ermittelt und geprüft, die jährlichen Haushaltsmittel nicht in der erforderlichen Höhe veranschlagt und bereitgestellt, planerische Unterlagen erst Jahre nach Baubeginn und nicht in der notwendigen Qualität erstellt und die Gesamtkosten der Baumaßnahme nicht mit der nötigen Genauigkeit ermittelt.

Zudem hat die Zergliederung der Baumaßnahme in kleinteilige Bauabschnitte dazu beigetragen, dass Aufträge in erheblichem Umfang nicht im Wettbewerb vergeben worden sind. Neben der mangelhaften Bedarfsplanung sowie der unzureichenden Bauvorbereitung waren Fehler bei der Wahrnehmung der originären Bauherrenaufgaben eine Hauptursache für die erheblichen Defizite in der Kosten- und Terminsteuerung der Maßnahme. Dies alles hat zu der unwirtschaftlichen, für den Bedarfsträger unzumutbaren Bauzeit von 19 Jahren beigetragen und vermeidbare Ausgaben von mindestens 2 Mio. verursacht.

Der Rechnungshof beanstandet zusammenfassend, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

· die komplexe Hochbaumaßnahme unter Verletzung des parlamentarischen Budgetrechts und haushaltsrechtlicher Vorschriften nicht als Baumaßnahme, sondern als - zunächst konsumtive und später investive - Unterhaltungsmaßnahme eingestuft und in Abweichung von dem vorgeschriebenen Regelverfahren durchgeführt hat,

· die jährlichen Haushaltsansätze über Jahre hinweg zu gering bemessen und die Finanzierung der Baumaßnahme nicht sichergestellt hat sowie

· die ihr obliegende Leitungs- und Steuerungsfunktion für die Baumaßnahme nur unzureichend wahrgenommen hat.

Der Rechnungshof erwartet im Interesse einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Bautätigkeit, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bei künftigen Hochbaumaßnahmen im Bestand

· die haushaltsmäßige Veranschlagung strikt nach § 24 Abs. 1 LHO durchführt,

· das vorgeschriebene Regelverfahren nach den Ausführungsvorschriften zu § 24 LHO anwendet,

· ihre Leitungs- und Steuerungsfunktion in allen Projektphasen ordnungsgemäß wahrnimmt, ein zweckmäßiges Vertragsmanagement durchführt und die Vertragserfüllung der freiberuflich Tätigen in der erforderlichen Weise überwacht.

2. Unwirtschaftlicher Mitteleinsatz bei Projekten aus dem Förderprogramm Stadtumbau West und Mängel im Förderverfahren

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat im Rahmen der Zukunftsinitiative Stadtteil aus dem Programm Stadtumbau West Projekte gefördert, ohne deren Wirtschaftlichkeit vorab auf der Grundlage angemessener Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen geprüft zu haben.