Voraussetzungen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei gefährdeten Großveranstaltungen im Einzelnen. Der Begriff Großveranstaltung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Einzelfall auszulegen ist. Hierfür ist nicht allein die Teilnehmeranzahl, sondern auch die Art und Bedeutung der Veranstaltung maßgeblich.
Die Vorschrift zielt damit auf jene Großveranstaltungen ab, die aufgrund ihrer überregionalen oder internationalen Bedeutung im Fokus der Öffentlichkeit stehen, gewichtige Wirkungen entfalten und denen grundsätzlich eine erhöhte abstrakte Gefährdung innewohnt. Für solche sicherheitssensiblen Großveranstaltungen, bei denen besondere Gefahren vorliegen, wird ein Bedarf für eine spezielle Regelung im ASOG gesehen.
Davon unberührt bleiben sonstige Veranstaltungen, die ohne Großveranstaltung zu sein aus anderen Gründen im Einzelfall gefährdet sind. Hierfür gilt die bisherige Praxis weiter.
Entscheidendes Kriterium ist aber das Vorliegen besonderer Gefahren. Da bei Großveranstaltungen bereits weit im zeitlichen Vorfeld die Frage der Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen entschieden werden muss, ist unter „besonderer Gefahr" eine abstrakt-generelle Gefahr zu verstehen. Hierfür reicht nicht jede Gefahr, vielmehr muss sich die Besonderheit der Gefahr aus den Umständen der jeweiligen Veranstaltung ableiten lassen.
Die Frage der Erforderlichkeit von Zuverlässigkeitsüberprüfungen ist im Einzelfall an Hand der jeweiligen Veranstaltung und speziellen Aspekten (z. B. Zugang des Betroffenen zu bestimmten Bereichen der Veranstaltung) zu bestimmen.
Die beschränkte Übermittlung auf die Auskunft zum Vorliegen von Sicherheitsbedenken stellt sicher, dass die Polizei an Stelle von Einzelerkenntnissen lediglich eine zusammenfassende Bewertung des Sicherheitsrisikos gegenüber der nicht-öffentlichen Stelle vornimmt.
Eine Einwilligung sowie eine schriftliche Information der Betroffenen ist auch weiterhin Voraussetzung für die Durchführung des Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahrens.
Vertreter der Medien im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Strafprozessordnung können nicht generell von Akkreditierungsverfahren und Zuverlässigkeitsüberprüfungen ausgenommen werden. Eine Einbeziehung dieser Personengruppe in den Kreis der Überprüften muss für jede Veranstaltung gesondert unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft werden. Medienvertreter, die innerhalb des letzten Jahres bereits von anderen Polizeibehörden zuverlässigkeitsüberprüft wurden, sind von der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 45a ASOG auszunehmen.
Zu § 45 a Absatz 2: Absatz 2 stellt klar, dass die Datenübermittlung zu Zwecken der Zuverlässigkeitsüberprüfung ohne Ausnahme zweckgebunden ist. Absatz 3 stellt sicher, dass der Berliner
Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bei jedem Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren zu beteiligen ist.
Zu B:
Zu 1. a) (Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe b des Katalogs):
Entsprechend Anhang 1 zur GGO II (Fassung vom 15.3.2005, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 9.6.2009) i.V.m. Rn. 647 ff. des Handbuchs der Rechtsförmlichkeiten des Bundesministeriums der Justiz (Stand 22.9.2008) wurde bei der Gelegenheit des Änderungsvorhabens der gesamte ZustKat Ord im Hinblick auf die Geschlechtergerechtigkeit sprachlich bereinigt. Gemäß Rn. 110 ff. des Handbuchs der Rechtsförmlichkeiten sollen Gesetzesentwürfe die Gleichstellung von Mann und Frau auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Daher wurde im gesamten ZustKat Ord bei der Bezeichnung natürlicher Personen neben der bereits vorhandenen maskulinen Form die feminine Form mit aufgenommen oder die maskuline Form durch eine geschlechtsneutrale Bezeichnung oder Umschreibung ersetzt. In Bezug auf juristische Personen durfte gemäß Rn. 113 des Handbuchs der Rechtsförmlichkeiten teilweise auf diese Angleichung verzichtet werden.
Zu 1. b) und 10. a) (Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe d des Kataloges und Nummer 15 des Katalogs):
In den genannten Nummern werden Anpassungen an entsprechende Ausgestaltungen des Bezugsrechts vorgenommen.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2242) wurde das bisherige Schornsteinfegergesetz (SchfG) novelliert und mit dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) ein neues Gesetz geschaffen.
Die zuständigen Behörden nach dem SchfG sind für das Land Berlin in der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe d und Nummer 15 Absatz 1 Buchstabe h festgelegt. Die novellierte Fassung des SchfG bleibt bis 31.12.2012 in Kraft, sodass auch diese bisherigen landesrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeiten zum überwiegenden Teil in Kraft bleiben müssen. Mit dem SchfHwG wurden jedoch neue Aufgaben geschaffen, für die in der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 ASOG keine Regelungen enthalten sind.
Im Wesentlichen geht es bei diesen bislang nicht geregelten behördlichen Aufgaben um die Durchsetzung der Kehr- und Überprüfungspflichten gegenüber den Eigentümerinnen und Eigentümern, die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeisterin bzw. des Bezirksschornsteinfegermeisters (ab 1.1.2013: der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers) sowie die Aufsicht über die Bezirksinhaberinnen und Bezirksinhaber - jeweils nach Maßgabe der Bestimmungen des SchfHwG. Insbesondere im Gegensatz zum bisher geltenden Recht, nach dem die Bezirke aufgrund einer Bewerberliste vergeben wurden, hat sich das Verfahren zur Besetzung der Bezirke geändert. Künftig werden die Bezirke über ein Ausschreibungsverfahren jeweils befristet für sieben Jahre an eine Bezirksschornsteinfegermeisterin bzw. einen Bezirksschornsteinfegermeister (ab 1.1.2013: eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger) vergeben. An verschiedenen Stellen des SchfHwG werden den „zuständigen
Behörden" diese Aufgaben zugewiesen. Dabei sind die zuständigen Behörden nach § 23 SchfHwG durch Landesrecht zu bestimmen. Mangels einer Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch die Landesregierung oder eine oberste Landesbehörde muss diese Bestimmung folglich durch ein Landesgesetz erfolgen. Da die Schornsteinfegerin und der Schornsteinfeger im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes tätig werden und damit Aufgaben des Sicherheitsrechts wahrnehmen, bietet sich insoweit aus systematischen Erwägungen eine Regelung in der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 ASOG an.
Die Zuständigkeitsregelung folgt der bisherigen Aufteilung der Zuständigkeit. Demnach waren die Bezirksämter für alle Aufgaben im Schornsteinfegerrecht zuständig mit Ausnahme der Führung der Bewerberliste, der Einteilung der SchornsteinfegerKehrbezirke, der Bestellung und der Beendigung der Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und -meistern sowie den hiermit zusammenhängenden Ordnungsaufgaben. Die vorgenannten Aufgaben wurden von der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung wahrgenommen. Da künftig die Kehrbezirke durch die zuständige Behörde öffentlich ausgeschrieben und die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen werden und somit die Führung der landesweiten Bewerberliste entfällt, ist es sachgerecht, wenn die bisher für die Bewerberliste zuständige Behörde nun die Aufgabe der Ausschreibung und der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber übernimmt. Die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung ist damit wie bisher für die ordnungsgemäße Besetzung der Kehrbezirke verantwortlich, während die Bezirksämter alle sonstigen Aufgaben im Schornsteinfegerrecht als zuständige Behörde wahrnehmen. Hierzu zählt insbesondere auch der Erlass der Widerspruchsbescheide bezüglich der Feuerstättenbescheide. Die Feuerstättenbescheide werden von den Inhaberinnen und Inhabern der Kehrbezirke als beliehene Unternehmerinnen und Unternehmer und damit als Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erlassen. Die Bezirksämter als Aufsichtsbehörde der Kehrbezirksinhaberinnen und -inhaber sind demnach auch die Widerspruchsbehörde hinsichtlich der von den Schornsteinfegerinnen und -fegern erlassenen Bescheide.
Mit Ablauf des 31.12.2012 wandeln sich gemäß § 48 SchfHwG Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Damit wird der Begriff des „Bezirksschornsteinfegermeisters" vollständig durch den Begriff des „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" ersetzt. In der Bestimmung der Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe d wird daher die Formulierung der für einen Bezirk bestellten Schornsteinfegerin bzw. eines bestellten Schornsteinfegers verwendet.
Dies umfasst im Ergebnis sowohl die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeisterin bzw. Bezirksschornsteinfegermeister als auch die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Insofern wird eine ansonsten erforderliche Anpassung an die ab dem 1.1.2013 geltenden Begrifflichkeiten vermieden.
Zu 1. c) (Nummer 1 Absatz 3 des Katalogs):
Durch die ab dem 1.1.2010 unmittelbar geltende neue EG-Verordnung Nr. 765/2008 kommen hinsichtlich der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte neue Aufgaben auf die Marktüberwachungsbehörden zu.