Gesetz
3.6.2010 (GVBl S. 285) zuständige Aufsichtsbehörde auch für die Aufgabenwahrnehmung nach den (noch zu erlassenden Berliner) Rechtsverordnungen gemäß § 29 WTG und den bis zu diesem Zeitpunkt weiter anzuwendenden Bundesverordnungen gemäß § 33 Absatz 2 WTG zuständig ist.
Zu Absatz 8 Buchstabe e: Sera, Impfstoffe und Antigene für Tiere („Tierimpfstoffe") stellen zwar Arzneimittel dar, sind jedoch vom Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) ausdrücklich ausgenommen (§ 4a Satz 1 Nummer 1 AMG). Tierimpfstoffe unterliegen separat den Regelungen des Tierseuchengesetzes (TierSG, „Sera, Impfstoffe und Antigene" im Sinne des § 17 c) Absatz 1 Satz 1 TierSG) und der auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Tierimpfstoff-Verordnung (dort „Mittel" genannt).
Zur Vermeidung von Missverständnissen und zur eindeutigen Zuordnung der Zuständigkeit für Vollzugsaufgaben sollen konkret ausgewählte Aufgaben der Überwachung der Herstellung und des Inverkehrbringens von Tierimpfstoffen/Mitteln (Einfuhr, Pharmakovigilanz) in den Aufgabenkatalog des LAGeSo aufgenommen werden. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das LAGeSo ist insofern alternativlos, da sie speziell qualifiziertes Fachpersonal erfordert, das in den Bezirken nicht zur Verfügung steht. Die Änderung ist von praktischer Bedeutung, weil erstmalig ein pharmazeutisches Unternehmen, das u.a. zugelassene Tierimpfstoffe herstellt und in den Verkehr bringt, seinen Hauptsitz nach Berlin verlegt hat. Dem LAGeSo wird gezielt nur die Zuständigkeit für in Verkehr gebrachte Tierimpfstoffe im Sinne von § 17 c) Absatz 1 Satz 1 TierSG, d.h. Tierimpfstoffe, die von den deutschen, für die Zulassung zuständigen Bundesoberbehörden zugelassen oder von der Europäischen Gemeinschaft genehmigt worden sind, übertragen. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung sog. bestandsspezifischer Tierimpfstoffe im Sinne des § 17 c) Absatz 1 Satz 3 TierSG und von Sera und Antigenen nach § 17 c) Absatz 4 Nummer 1 TierSG und die Überwachung dieser Herstellungen verbleibt bei den Bezirken. Bei den Aufgaben im Bereich der Pharmakovigilanz nach den §§ 30 und 34 Tierimpfstoff-Verordnung und in Bezug auf Maßnahmen der zuständigen Behörden nach § 17c Absatz 5 TierSG wird das LAGeSo nur für die Mittel zuständig, die von pharmazeutischen Unternehmen (Zulassungsinhaber) mit Sitz im Land Berlin in Verkehr gebracht werden.
Zu 24. (Nummer 33 des Kataloges):
Zu Absatz 8:
In Absatz 8 Buchstaben b und d werden redaktionelle Änderungen bzw. Anpassungen an entsprechende Ausgestaltungen des Bezugsrechts vorgenommen.
Zu Buchstabe b:
Durch die 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 3.3.2006 (BGBl. I S. 3165) wurde § 47 b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgehoben. Der Regelungsinhalt des § 47 b StVZO ist nicht entfallen, sondern findet sich jetzt in Anlage VIIIc StVZO. Die Aufgabe der Aufsicht über das Anerkennungsverfahren, über die Durchführung der Abgasuntersuchung und über die Schulungen nimmt das LABO weiterhin wahr.
Die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.9. zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie") in der Fassung der Verordnung
(EG) Nummer 1060/2008 der Kommission vom 7.10.2008 (ABl. L 292 vom 31.10.2008, S. 1) ersetzt die bisherige Rahmenrichtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.2.1970. Die neue Rahmenrichtlinie wurde durch die Verordnung über die EGGenehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) vom 21.4. (BGBl. I S. 872) in nationales Recht umgesetzt. Die Verordnung ist am 29.4.2009 in Kraft getreten.
Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass das bisher rein national geregelte Verfahren der Erteilung von Einzelbetriebserlaubnissen (§ 21 StVZO) nunmehr für die Fahrzeugklassen M (Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Personen), N (Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern) und O (Anhänger) EU-Recht unterworfen wird. Für Neufahrzeuge der genannten Fahrzeugklassen sind nunmehr Einzelgenehmigungen nach § 13 der EG-FGV und nicht mehr Einzelbetriebserlaubnisse nach § 21 StVZO zu erteilen.
Gemäß § 2 Absatz 2 EG-FGV sind Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigungen die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Das LABO nimmt die Aufgabe der Erteilung von Einzelbetriebserlaubnissen/Einzelgenehmigungen weiterhin wahr, nunmehr in dem erforderlichen Umfang nach dem neuen Recht.
Zu Buchstabe d:
Durch Artikel 2 der 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.7.2008 (BGBl. I, S. 1338) wurde die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOInt) aufgehoben, so dass der Bezug auf die außerkraftgetretene VOInt in Nummer 33 Absatz 8 Buchstabe d) des Katalogs zu streichen ist.
Die ehemals in der VOInt getroffenen Regelungen sind nicht entfallen. Sie wurden vielmehr - soweit sie die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr betrafen - in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Aufgabe ist bereits in Nummer 33 Absatz 8 Buchstabe a zugewiesen) und - soweit sie die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr betrafen - in die Fahrerlaubnis-Verordnung (Aufgabe ist bereits in Nummer 33 Absatz 8 Buchstabe c zugewiesen) integriert.
Zu Absatz 10:
Hierzu wird auf die Begründung zu 7. (Nummer 11 Buchstabe d des Katalogs) verwiesen. Bei der Streichung der Angabe „(11)" handelt es sich um eine rein redaktionelle Bereinigung bei der Gelegenheit der Gesetzesänderung.
Zu 25. (Nummer 35 des Kataloges):
Zu Absatz 3 Buchstabe d:
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung aus der Änderung in Nummer 22b Absatz 4 Buchstabe j.
Zu Absatz 9:
Gemäß § 44 Absatz 3 der StVO ist für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 der StVO die oberste Landesbehörde zuständig, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste
Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden. Dies erfolgte bisher auf der Grundlage von § 44 Absatz 3 Satz 3 StVO im Einzelfall und soll künftig allgemein geregelt werden.
Zu 26. (Nummer 36 Absatz 10 des Kataloges):
Mit der zwischen Berlin und Brandenburg geschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 3.12.2008/14.12.2008 sind weitere Vollzugsaufgaben der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg übertragen worden. Zur Umsetzung der getroffenen Regelung in § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Vereinbarung ist Nummer 36 durch den neuen Absatz 10 entsprechend zu ergänzen.
B. Rat der Bürgermeister
Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen. Dieser hat nach Beteiligung des Innenausschusses in seiner Sitzung am 12.05.2011 folgenden Beschluss gefasst: „Beschluss - Nr. R-950/2011 vom 12.05.
Der Rat der Bürgermeister stimmt der genannten Vorlage zu, sofern folgende Hinweise / Änderungen berücksichtigt werden:
Zuständigkeit der Ordnungsaufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Die Zuständigkeit ist bisher nicht geregelt. Das Gesetz sollte daher eine Zuständigkeitsregelung enthalten.
Zu Nr. 21 - Wirtschaft
Die Zuständigkeit „Feldaufsicht" ist aufzuheben.
Das Feldschutzgesetz wurde durch Artikel VI des Ersten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 17.12.2003 aufgehoben.
Zu Nr. 22 b - Verkehr
Die Änderung in Nr. 22 b Abs. 4 stellt eine Legalisierung des Ist-Zustandes dar. Als Auswirkung ist zu prüfen, ob Produkte der Kosten- und Leistungsrechnung der Verkehrslenkung Berlin Zeit- und Mengenanteile enthalten, die jetzt den Bezirksämtern übertragen werden müssen."
Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:
Zur Zuständigkeit für Ordnungsaufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Dieser Punkt wurde im Rahmen der Bedarfsanfrage der Senatsverwaltung für Inneres und Sport im Sommer 2010 und auch danach von keiner Senatsverwaltung angemeldet. Die Zuständigkeit für Ordnungsaufgaben nach dem EEG kann in dem laufenden Verfahren nicht mehr abschließend geklärt werden, da das Gesetzesänderungsverfahren schon sehr weit fortgeschritten ist und andernfalls keine Verabschiedung mehr in der laufenden Legislaturperiode möglich wäre.