Teilnahme am Bundesparteitag

Die FDP-Fraktion hat die Reisekosten für die einbzw. mehrtägige Teilnahme des Fraktionsvorsitzenden, seines Fahrers, des Geschäftsführers, des Pressesprechers sowie einer weiteren Beschäftigten am Bundesparteitag in Rostock übernommen. Für einen Teil dieser Personen wurden kurzfristig Übernachtungen storniert, was jedoch nicht zu einer Reduzierung der Kosten führte.

Am Rande des Parteitags fand an einem der Tage eine „Kleine Fraktionsvorsitzendenkonferenz" statt.

An dieser wollte der Fraktionsvorsitzende teilnehmen. Daher erachtete der Rechnungshof die für den betreffenden Tag entstandenen Ausgaben vom Grundsatz her für zulässig, obgleich die Reise storniert wurde (entstandene Stornogebühren von 107,20). Die Ausgaben für die Begleichung von Übernachtungs- bzw. Stornogebühren für die zweite Übernachtung des Fraktionsvorsitzenden sind dagegen unzulässig, da diese Übernachtung für die geplante Teilnahme an der Fraktionsvorsitzendenkonferenz nicht mehr erforderlich gewesen wäre (107,20). Ebenso hält der Rechnungshof die Ausgaben für die dreitägige Teilnahme des Fahrers für unzulässig (377,32). Die Übernachtungskosten einschließlich Stornogebühren sowie weitere Reisekosten für die anderen Beschäftigten der Fraktion (einschließlich des Geschäftsführers) sind ebenfalls als unzulässig zu bewerten (713,59). Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von 1.198,11, der unzulässig verausgabt wurde und dessen Rückzahlung an den Landeshaushalt der Rechnungshof erbeten hat.

Die Fraktion hat die Rückzahlung vom Grundsatz her abgelehnt. Sie legte dar, dass am Rande des Parteitags auch Treffen der Fraktionsgeschäftsführer und andere Termine zur Abstimmung der Zusammenarbeit der Landtagsfraktionen wahrgenommen werden mussten. Insofern sei die Reise des Fraktionsvorsitzenden, des Geschäftsführers und des Pressesprechers auch über die Fraktionsvorsitzendenkonferenz hinaus geboten gewesen.

Aus der Zulässigkeit der Teilnahme des Fraktionsvorsitzenden resultiere auch die Zulässigkeit der Reisekosten für den Fahrer.

Dieser Argumentation kann der Rechnungshof nicht folgen. Da die von der Fraktion behaupteten Treffen und Termine nicht belegt sind, können sie nicht als Rechtfertigung für die getätigten Ausgaben dienen. Nach alledem stand zweifelsfrei der Parteitag im Mittelpunkt. Der Rechnungshof bestreitet nicht, dass sich am Rande einer solchen Veranstaltung auch (Abstimmungs-)Gespräche mit Fraktionskollegen aus anderen Ländern ergeben.

Sie waren aber im vorliegenden Fall nicht der Anlass der Reise. Der Rechnungshof hält daher an seiner Auffassung fest, dass Ausgaben von 1.198,11 unzulässig waren und an den Haushalt zurückzuführen sind.

6. Repräsentation (Ausgaben für Bewirtung, Präsente u. Ä.)

Prüfungsmaßstab

Aus § 8 Abs. 11 Nr. 2 Buchst. f FraktG ergibt sich die Zulässigkeit von Ausgaben für Repräsentationszwecke dem Grunde nach. Die Richtlinien enthalten keine weitergehenden Hinweise oder Kriterien für die zweckentsprechende Verwendung.

Bereits in seinem Prüfungsbericht nach § 9 Abs. 4 FraktG vom 4. September 2003 (Drs 15/2940) hat der Rechnungshof Ausgaben für Repräsentation wiederholt beanstandet. Er hat in diesem Zusammenhang einige grundlegende Kriterien dargestellt, die die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben gewährleisten.

Trotz dieser Hinweise nahmen die als Repräsentationsaufwendungen geltend gemachten Ausgaben auch bei dieser Prüfung einen breiten Raum im Schriftwechsel und in den Erörterungen mit den Fraktionen ein. Insbesondere handelte es sich hierbei um Ausgaben für die Bewirtung aus verschiedensten Anlässen (Empfänge, Sitzungen, Feiern u. Ä.) sowie für kleinere Präsente. Die entsprechenden Beanstandungen des Rechnungshofs waren auch Thema in dem o. g. Gespräch beim Präsidenten des Abgeordnetenhauses. Der Rechnungshof stellt seine Prüfungsmaßstäbe nachfolgend nochmals dar:

· Repräsentationsausgaben sind nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung parlamentarischer Fraktionsaufgaben zulässig.

· Ausgaben für die Bewirtung bei Veranstaltungen mit repräsentativem Charakter sind nur zulässig, wenn sie der Außenrepräsentation dienen und sich die jeweilige Veranstaltung vorwiegend an die außerhalb der Parlamentssphäre liegende Öffentlichkeit richtet. Ein starkes Indiz dafür ist gegeben, wenn der Anteil der geladenen externen Gäste mindestens die Hälfte der Veranstaltungsteilnehmer ausmacht. Die Mitglieder anderer Fraktionen sind nicht den externen Gästen zuzurechnen, da sie ebenfalls der Parlamentssphäre zugehören. Um die Zulässigkeit entsprechender Bewirtungsausgaben nachzuweisen, müssen in den zahlungsbegründenden Unterlagen nachvollziehbare Angaben zum Veranstaltungsanlass, zur Gesamtteilnehmerzahl, zu der Anzahl der eingeladenen Gäste und deren Funktionen enthalten sein. Diese Angaben können z. B. durch Beifügung von Einladungen und Verteilerlisten belegt werden.

· Ausgaben für die Bewirtung bei internen Sitzungen der Fraktionen, Arbeitskreisen u. Ä. sind zulässig, sofern diese mindestens sechs Stunden dauern und eine Selbstverpflegung der Teilnehmenden nur schwer zu realisieren ist.

Auch in diesen Fällen ist auf den zahlungsbegründenden Unterlagen nachvollziehbar das Veranstaltungsthema, der Teilnehmerkreis und die Dauer der Veranstaltung zu vermerken.

· Freiwillige soziale Aufwendungen für Beschäftigte der Fraktionen (Präsente, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern) sind nach derzeitiger Rechtslage nicht aus den Fraktionszuschüssen finanzierbar, da § 8 Abs. 4 Satz 2 FraktG lediglich die Zahlung von Entgelten an die bei den Fraktionen tätigen Personen gestattet und Nr. 6.1 der Richtlinien darüber hinaus regelt, dass alle Personalausgaben einer schriftlichen vertraglichen Grundlage bedürfen.

· Ausgaben für Präsente an Fraktionsmitglieder sind unzulässig; sie sind der privaten Lebensführung zuzurechnen und dürfen nicht aus Steuermitteln finanziert werden.

· Ausgaben für Präsente, Spenden o. Ä. an Beschäftigte der Verwaltung sowie für die Teilnahme an deren Veranstaltungen (wie Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern) dürfen grundsätzlich nicht aus den Fraktionszuschüssen finanziert werden. Persönliche Präsente sind schon deshalb unzulässig, weil es den öffentlich Bediensteten im Land Berlin versagt ist, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen, selbst wenn es sich hierbei nur um kleine oder niedrigpreisige Aufmerksamkeiten handelt. Auch sind Spenden für Weihnachtsfeiern der Verwaltungsbediensteten nicht zulässig. Sofern Mitglieder des Fraktionsvorstands oder der -geschäftsführung an internen Veranstaltungen der Verwaltungsmitarbeiter/-innen teilnehmen, um so die Grüße und den Dank der Fraktion zu übermitteln, kann es zulässig sein, den Teilnehmerbeitrag aus Fraktionszuschüssen zu entrichten.

· Die Zahlung von Trinkgeldern aus öffentlichen Mitteln ist unzulässig. Sie sind ggf. aus anderen Mitteln zu finanzieren.

Parlamentarischer Abend

Die SPD-Fraktion veranstaltete im Dezember 2005 einen sog. Parlamentarischen Abend. Ein CateringUnternehmen stellte u. a. für die gelieferten Speisen und Getränke 1.370,30 in Rechnung, die im Hj.

2006 zu einer entsprechenden Zahlung führte. In den zahlungsbegründenden Unterlagen waren keine Hinweise auf Teilnehmerkreis und Anlass der Veranstaltung enthalten. Die auf der Rechnung ausgewiesene Anzahl der Speisenportionen ließ lediglich einen ungefähren Rückschluss auf die Gesamtanzahl der Teilnehmer zu. Der Rechnungshof bat die Fraktion, den Anlass der Veranstaltung, die Teilnehmerzahl und den Teilnehmerkreis zu benennen.

Die Fraktion erläuterte, dass es sich um einen gemeinsam mit dem Koalitionspartner durchgeführten - kleinen Empfang aus Anlass der Verabschiedung des Haushalts gehandelt habe. Daran hätten Fraktionsmitglieder und -beschäftigte, Senatsmitglieder und Staatssekretäre sowie beteiligte Beschäftigte der Verwaltung teilgenommen.

Aus diesen unbezifferten Angaben schloss der Rechnungshof, dass der Gästeanteil deutlich unter 50 v. H. gelegen hat. Damit dienten Ausgaben vornehmlich der aus Fraktionszuschüssen unzulässigen Innenrepräsentation. Der Rechnungshof erwartet die Rückführung des Betrages an den Landeshaushalt.

Bei der Prüfung der Ausgaben des Hj. 2006 bei der Fraktion. Die Linke hat der Rechnungshof entsprechende Ausgaben für die vorgenannte Veranstaltung nicht festgestellt.

Weihnachtsfeiern sowie Präsente für Mitglieder und Beschäftigte

Für die Weihnachtsfeier ihrer Beschäftigten verausgabte die SPD-Fraktion 1.024,80. Die zugrunde liegende Restaurantrechnung enthielt keinen Hinweis auf Anlass und Teilnehmerkreis; lediglich ein Buchungstext ließ den Ausgabezweck erkennen.

Auch die CDU-Fraktion führte eine Weihnachtsfeier für ihre Beschäftigten durch und leistete hierfür Ausgaben von 2.834,14.

Die SPD-Fraktion überreichte ihren Mitgliedern und Beschäftigten Blumen zu verschiedenen Anlässen, insbesondere zu Geburtstagen. Hierfür leistete sie Ausgaben von 181,00.

Der Rechnungshof forderte die Rückführung der genannten Beträge an den Landeshaushalt.

Da sie zudem nicht Teil der Verwaltung seien, träfen die Restriktionen im Umgang mit öffentlichen Mitteln hinsichtlich der Blumenpräsente auf sie nicht zu. Die Mittelverwendung hierfür sei sparsam und wirtschaftlich gewesen.

Der Rechnungshof weist darauf hin, dass Parlamentsfraktionen - auch wenn sie Arbeitgebereigenschaften innehaben - nicht mit Unternehmen gleichzusetzen sind. Anders als Unternehmen verwenden die Fraktionen keine selbst erwirtschafteten Mittel; vielmehr erhalten sie für ihre Aufgaben, die ihnen innerhalb des Staatsgefüges obliegen, Mittel aus dem öffentlichen Haushalt. Daraus resultiert die strenge Zweckbindung der Mittel. Der Rechnungshof hält die für die Weihnachtsfeiern geleisteten Ausgaben für unzulässig. Auch die mit einem Blumenstrauß aus Anlass des Geburtstages ausgesprochene Wertschätzung darf nicht aus Steuermitteln finanziert werden; vielmehr muss eine Fraktion sie anders finanzieren, z. B. aus privaten Umlagen oder Eigenmitteln. Der Rechnungshof erwartet die Rückführung der Mittel an den Landeshaushalt.

Präsente an Beschäftigte der Abgeordnetenhaus-Verwaltung

Die CDU-Fraktion hat 250 Adventskalender mit Fraktionsmotiv als kleine Weihnachtspräsente für die Beschäftigten der AbgeordnetenhausVerwaltung herstellen lassen. Hierfür leistete sie zulasten der Fraktionszuschüsse Ausgaben von 1.000,83.

Da entsprechende Aufwendungen nicht der Zweckbindung der Zuschüsse entsprechen, bat der Rechnungshof die Fraktion um die Rückführung des genannten Betrages an den Landeshaushalt.

Die Fraktion lehnte dies ab und argumentierte, dass sie an diesen in Deutschland üblichen Umgangsformen festhalten wolle.

Der Rechnungshof weist noch einmal darauf hin, dass die Fraktionen des Abgeordnetenhauses die staatlichen Zuschüsse ausschließlich zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erhalten. Die Ausreichung von (kleinen) Präsenten an die Beschäftigten der Abgeordnetenhaus-Verwaltung ist keine parlamentarische Aufgabe. Das für alle öffentlich Bediensteten im Land Berlin geltende grundsätzliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken gilt unabhängig davon, welchen Wert ein Präsent o. Ä. hat. Der Rechnungshof hält die geleisteten Ausgaben daher weiterhin für unzulässig und erwartet, dass die Fraktion den verausgabten Betrag an den Landeshaushalt zurückführt.

7. Bewirtungsausgaben für eine Veranstaltung einer parteinahen Stiftung

Die FDP-Fraktion hat für eine Veranstaltung der parteinahen Friedrich-Naumann-Stiftung Bewirtungsausgaben von 144,86 geleistet. Da diese Ausgaben nicht der Zweckbindung der Mittel entsprachen, hat der Rechnungshof um deren Rückzahlung an den Landeshaushalt gebeten.

8. Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach § 9 Abs. 5 FraktG

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes vom 3. November 2005 sind die bis dahin unscharfen Regelungen über die Rückforderung unzulässig verausgabter Beträge geändert worden (§ 9 Abs. 5 FraktG). Soweit die Verwendung von Mitteln durch den Rechnungshof beanstandet wurde, trifft nunmehr der Präsident des Abgeordnetenhauses die abschließende Entscheidung über die Rechtswidrigkeit und Rückforderung. Seine Entscheidung ist in die Drucksache nach § 9 Abs. 4 Satz 3 FraktG aufzunehmen.

In einigen Fällen haben die Fraktionen aufgrund der Beanstandungen des Rechnungshofs aber bereits ohne Hinzutreten des Parlamentspräsidenten freiwillig Rückzahlungen zugunsten des Haushalts der Abgeordnetenhaus-Verwaltung geleistet. Auf eine Schilderung der zugrunde liegenden Einzelfälle in diesem Bericht hat der Rechnungshof verzichtet, weil sie nicht von genereller oder grundsätzlicher Bedeutung waren oder das Thema ohnehin in grundsätzlicher Form dargestellt worden ist. Folgende Zahlungen wurden zugunsten des Landeshaushalts vereinnahmt.