Arbeitgeber

3. Ich sehe deshalb keinen Anlass, die für Weihnachtsfeiern und Blumengeschenke von den Fraktionen der SPD und der CDU für Mitarbeiter verwendeten Beträge zurückzufordern.

4. Soweit anlässlich der Weihnachtsfeiern auch Ausgaben für teilnehmende Abgeordnete der Fraktion entstanden sein sollten, ist die Rückforderungsanregung des Rechnungshofes gleichfalls unbegründet. Wird die Weihnachtsfeier ­ zutreffenderweise ­ als Instrument der Mitarbeiterführung und eines nicht-monetären Anreizsystems begriffen, so wäre es geradezu kontraproduktiv, die Abgeordneten in die Veranstaltung nicht mit einzubeziehen. Gerade ihre Teilnahme signalisiert den Mitarbeitern gesellschaftliche Wahrnehmung und Anerkennung, gerade dies fördert den erwünschten Zusammenhalt und ein gutes Arbeitsklima innerhalb der Fraktion.

Blumengeschenke im sozial üblichen Rahmen, also insbesondere aus Anlass eines Geburtstages, gehören zu den zulässigen Sachzuwendungen an Mitarbeiter. Soweit Blumengeschenke an Abgeordnete gemacht worden sind (in sehr bescheidenem Umfange), gilt im Hinblick auf die Pflege des Sozialklimas in der Fraktion nichts anderes; auch hier steht der materielle Wert gegenüber dem Zeichen der Zuwendung und der Sympathie weit im Hintergrund.

Zu 6.4 des Prüfungsberichts: Präsente an Beschäftigte der Abgeordnetenhausverwaltung

Die CDU-Fraktion ließ 250 Adventskalender mit Fraktionsmotiv als kleine Weihnachtspräsente für die Beschäftigten der AbgeordnetenhausVerwaltung herstellen. Hierfür zahlte sie zulasten der Fraktionszuschüsse 1.000,83.

Der Rechnungshof ist der Auffassung, dass entsprechende Aufwendungen nicht der Zweckbindung der Zuschüsse entsprechen. Die Fraktionen des Abgeordnetenhauses erhielten die staatlichen Zuschüsse ausschließlich zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben. Die Ausreichung von Präsenten an die Beschäftigten der Abgeordnetenhausverwaltung sei keine parlamentarische Aufgabe, zumal die Beschäftigten derartige Geschenke auch gar nicht annehmen dürften; das für alle öffentlich Bediensteten im Land Berlin geltende grundsätzliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken gelte unabhängig davon, welchen Wert ein Präsent habe.

Die Auffassung des Rechnungshofs wird nicht geteilt; von einer Rückforderung des Betrages i. H. v. 1.000,83 wird daher abgesehen.

Bei geringwertigen Aufmerksamkeiten, die zu Weihnachten allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung gemacht werden und die in der hier gewählten Form die Funktion eines Weihnachtsgrußes haben, steht im Vordergrund nicht der materielle Wert, sondern das soziale Signal persönlicher Wertschätzung. Die Annahme einer solchen Gabe kann in entsprechender Anwendung der Ziff. 4.1.2 der Ausführungsvorschriften über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 9.3.1990 durch den Direktor bei dem Abgeordnetenhaus genehmigt werden; die Genehmigung ist im konkreten Fall auch erteilt worden. Es widerspricht auch nicht der öffentlichen Zweckbindung der Fraktionsmittel, derartige geringwertige Aufmerksamkeiten einem Personenkreis zukommen zu lassen, mit dem die Fraktion das gesamte Jahr über engste Arbeitsbeziehungen unterhält.

III. Weitergehende, nicht anlassbezogene Ausführungen des Rechnungshofs zu den Repräsentationskosten

Der Bericht des Rechnungshofes enthält neben den dargestellten konkreten Beanstandungen, zu denen eine Entscheidung nach § 9 Abs. 5 FraktG erforderlich ist, weitere Ausführungen zu Grundsatzfragen der Mittelverwendung durch die Fraktionen des Abgeordnetenhauses. Hierzu besteht unter den Fraktionen folgende übereinstimmende Auffassung, der ich ausdrücklich beitrete:

1. Ausgaben für die Bewirtung bei internen Sitzungen der Fraktionen, Arbeitskreisen u. Ä.

Der Rechnungshof hält Ausgaben für die Bewirtung bei internen Sitzungen der Fraktionen, Arbeitskreisen u. Ä. dann für zulässig, wenn diese mindestens sechs Stunden dauern und eine Selbstverpflegung der Teilnehmenden nur schwer zu realisieren ist. Auch in diesen Fällen sei auf den zahlungsbegründenden Unterlagen nachvollziehbar das Veranstaltungsthema, der Teilnehmerkreis und die Dauer der Veranstaltung zu vermerken.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den fraglichen Ausgaben der Sache nach nicht um Repräsentationsausgaben handelt, sondern um Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Fraktionstätigkeit im engeren Sinne, also im übertragenen Sinne um „Betriebskosten". Unter diesem Gesichtspunkt ist die Abgrenzung der Fraktionskosten von privaten Aufwendungen danach zu treffen, ob diese Ausgaben lediglich bei Gelegenheit der Sitzungen entstanden sind, also den Teilnehmern auch selbst hätten überlassen werden können, oder ob sie von der Sitzung veranlasst worden sind, also getätigt wurden, um den geordneten Ablauf und damit letztlich den Arbeitserfolg der Sitzungen zu befördern.

Dass diese letztere Gruppe von Ausgaben zulässigerweise als Fraktionskosten abgerechnet werden können, konzediert auch der Rechnungshof.

Zu Recht macht er die Anerkennung davon abhängig, dass eine Selbstverpflegung nur schwer zu realisieren ist (sei es, dass die Sitzung auswärts stattfindet, sei es, dass die Art der Sitzung im Abgeordnetenhaus oder ihre näheren Umstände eine Unterbrechung zur Selbstverpflegung nicht zulässt, z. B. weil Geheimschutz zu wahren ist, weil aus Zeitgründen diskussionsbegleitend gegessen werden muss, weil die Gefahr des „Auseinanderlaufens" der Teilnehmer anders nicht zu verhindern ist).

Nicht sachgerecht erscheint hingegen die vom Rechnungshof eingeforderte weitere Begrenzung, dass die Gremiensitzung mindestens sechs Stunden dauern müsse. Wie in anderen Zusammenhängen auch kommt es vielmehr auf den Einzelfall an.

Schematische Regeln verringern zwar den Aufwand der Rechnungsprüfung, werden aber der Eigenart des parlamentarischen Betriebs nicht gerecht. So wird man z. B. nicht bestreiten können, dass in gleicher Weise wie eine mehr als sechsstündige Sitzung eines einzigen Gremiums auch die aufeinanderfolgenden oder sich überlappenden Sitzungen mehrerer Gremien einen Hinderungsgrund darstellen können, sich selbst angemessen zu verpflegen. Ebenso kann es gute Gründe geben, auch bei einer kürzeren als einer sechsstündigen Sitzung Verpflegung anzubieten, um die Gremiensitzung überhaupt durchführen zu können (z. B. bei einer Sitzung über die Mittagsstunden, wobei ggf. auch die notwendigen An- und Abfahrtszeiten mit berücksichtigt werden müssen).

Schließlich erfordert der sachgerechte Betrieb der Fraktionsgeschäfte je nach Lage des Einzelfalles auch Sitzungen, zu denen sich Angehörige und Beschäftigte unterschiedlicher Fraktionen treffen, um gemeinsame oder kontrovers zu behandelnde Anliegen zu erörtern. Derartige Veranstaltungen sind keine Repräsentation, sondern gehören zur Fraktionsarbeit. Auch sie können dazu nötigen, die Beteiligten während der Sitzung zu beköstigen, um den Zweck der Besprechung zu sichern.

2. Zahlung von Trinkgeldern

Der Rechnungshof steht auf dem Standpunkt, dass die Fraktionen nicht berechtigt seien, aus den ihnen zur Verfügung gestellten öffentlichen Mitteln Trinkgelder zu zahlen. Diese seien ggf. aus anderen Mitteln zu finanzieren. Diese Auffassung wird nicht geteilt; ein solches Verbot der Trinkgeldgewährung zwingt die Angehörigen und Mitarbeiter der Fraktionen unzulässigerweise in die Rolle dessen, der wohlbegründete gesellschaftliche Konventionen missachtet.

Die Haltung des Rechnungshofes leitet sich offenbar aus der Grundauffassung ab, dass die Regeln für das Ausgabeverhalten der Fraktionen den Haushaltsregeln für die Landesverwaltung entsprechen müssten. Dem ist jedoch nicht so. Man kann auch nicht sagen, dass das Verbot der Trinkgeldgewährung (selbstverständlich nur in angemessenem und üblichen Umfang) aus den Geboten der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung abzuleiten ist. Die Nichtzahlung des üblichen und angemessenen Trinkgeldes wird vielmehr in der Regel als negativ besetzte Geste verstanden, die Ausdruck der Unzufriedenheit mit der erbrachten Leistung ist. Gerade im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe stellen Trinkgelder traditionell einen vom Arbeitgeber bei der Lohngestaltung berücksichtigten Teil der Entlohnung seiner Arbeitnehmer dar. Bis 2001 waren sie deshalb sogar steuerpflichtig. Die Fraktionen sehen daher auch weiter keinen Hinderungsgrund, Trinkgelder dann im üblichen und angemessenen Umfang aus den ihnen zur Verfügung gestellten öffentlichen Mitteln zu zahlen, wenn die Leistung selbst aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden darf und die Zahlung eines Trinkgeldes üblich ist.