Wohnungen

Stellungnahme des Frauenbeirats bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: Problematisch erscheint der geringe Wohnanteil von nur 15 % im Block zwischen Breite Straße und Brüderstraße. Auf die Sicherung eines Wohnanteiles in dem Mischgebiet am Blockrand wurde zugunsten gewerblicher Nutzung verzichtet. Damit kann das Ziel der Stärkung der Wohnnutzung und einer ausgewogenen Nutzungsmischung nicht erreicht werden.

Abwägung: Die Sicherung eines Wohnanteils entlang der Blockränder ergibt sich aus der Festsetzung als Mischgebiet, in dem Wohnen und Gewerbe gleichrangig nebeneinander stehen. Dieser Grundsatz wird hier durch die textlichen Festsetzungen Nr. 6 und Nr. 7 lediglich insoweit modifiziert, als im Mischgebiet MI2 ein höherer Wohnanteil gefordert, im Mischgebiet MI1 in der Erdgeschosszone entlang der Breiten Straße das Wohnen dagegen ausgeschlossen wird. Über das Mischgebiet insgesamt gesehen wird die Gleichrangigkeit von Wohnen und Gewerbe dadurch nicht in Frage gestellt. Gegenüber der bisherigen reinen Büronutzung wird das Wohnen damit deutlich gestärkt.

Im Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde das Plandokument des Bebauungsplans (durch Deckblatt vom 22.2.2010) in folgenden Punkten geändert:

1. Einfügung einer zusätzlichen textlichen Festsetzung (Nr. 22) zur Vorbereitung eines Gehrechts für die Tunnelverbindung zwischen Marstall und zukünftigem Humboldtforum,

2. Ergänzung der Plangrundlage um den Bestand der vorhandenen Tunnelanlage in diesem Bereich,

3. Ergänzung einer „Kreuzsignatur" für die Mühlendammbrücke,

4. Nachrichtliche Aufnahme des Baudenkmals „Mühlendammschleuse",

5. Korrektur der Abgrenzung des Denkmalbereichs Nr. 0901 1245 (Gertraudenstraße/ Friedrichsgracht/ Kleine Gertraudenstraße/ Scharrenstraße).

6. Hervorhebung der in der Planzeichnung schlecht lesbaren Hausnummern und Geschosszahlen der Plangrundlage.

Bei den Punkten 2. bis 6. handelt es sich um redaktionelle Korrekturen. Die Begründung wurde entsprechend geändert.

(m) Erneute Beteiligung nach Auslegung

Zur Einfügung einer zusätzlichen textlichen Festsetzung (Nr. 22) zur Vorbereitung eines Gehrechts für die Tunnelverbindung zwischen Marstall und zukünftigem Humboldtforum wurde der Entwurf des Bebauungsplans durch Deckblatt vom 22.2.2010 geändert. In dem Deckblatt wurden weiterhin die nachrichtlich übernommene Abgrenzung des Denkmalbereichs an der Fischergracht korrigiert, die Denkmaleigenschaft der Mühlendammschleuse sowie die Signatur für die Mühlendammbrücke ergänzt und die in der Plangrundlage schlecht lesbaren Hausnummern und Bestands-Geschosszahlen hervorgehoben.

Da die Änderung Grundzüge der Planung nicht berührt und die Öffentlichkeit nicht betroffen ist, wurde gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2, 3 und 4 BauGB die Beteiligung auf die von der Änderung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt. Diese wurden mit Schreiben vom 24.2.2010 über die beabsichtigte Änderung informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer verkürzten Frist von zwei Wochen aufgefordert.

Bis zum 11.3.2010 gingen keine Stellungnahmen ein, die Anregungen oder Bedenken zu der vorgesehenen Planänderung zum Gegenstand hatten.

(n) Zweite erneute Beteiligung nach Auslegung

Zur Berücksichtigung von veränderten Planungszielen für die Grundstücke Scharrenstraße 10 und 11, Friedrichsgracht 56 und 58, Sperlingsgasse 1 (Flurstücke 114, 268, 270, 272, 338, 340 und 544) und Brüderstraße 13 wurde der Entwurf des Bebauungsplans in dem durch die Scharrenstraße, die Breite Straße, die Sperlingsgasse und die Friedrichsgracht begrenzten Baublock durch ein zweites Deckblatt (vom 3.2.2011) in folgenden Festsetzungen geändert: Begründung Bebauungsplan I-218 „Petriplatz / Breite Straße"

· Anstelle der bisher im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Erweiterungsmöglichkeit der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet in den Blockinnenbereich hinein wird jetzt eine Aufstockung um ein Nicht-Vollgeschoss ermöglicht. Das im Bebauungsplanentwurf bisher auf diesen Flächen vorgesehene Höchstmaß für die Oberkante von baulichen Anlagen von 20,0 m über Gehwegniveau, das bereits bisher durch technische Aufbauten überschritten wird, wurde auf 22,5 m vergrößert. Durch eine ergänzende Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse (VI) als Höchstmaß wird sichergestellt, dass durch die Aufstockung kein weiteres Vollgeschoss entsteht. Die textliche Festsetzung Nr. 8 wurde an die veränderte Festsetzung der Oberkante angepasst. Zugleich wurde die textliche Festsetzung Nr. 9 dahingehend ergänzt, dass Bauteile, deren Oberkante das nach dem bisherigen Entwurf zulässige Höchstmaß von 20,0 m über Gehwegniveau überschreitet, gegenüber den Außenwänden des sechsten Vollgeschosses um mindestens 1,5 m zurückzusetzen sind. Damit wird eine Beeinträchtigung der umliegenden Straßenräume und Freiflächen durch die höheren Bauteile vermieden. Angrenzend an die denkmalgeschützte Bebauung auf den Grundstücken Brüderstraße Nr. 10 und Brüderstraße Nr. 13 soll mit Rücksicht auf deren geringere Höhe und um einen Maßstabsbruch zu vermeiden, die Möglichkeit einer Aufstockung nicht eröffnet werden. Hier bleibt es daher bei den bisherigen Festsetzungen

· Im Gegenzug werden die hofseitigen Baugrenzen an den nördlichen und südlichen Blockrändern an die Bestandssituation angepasst. Die im Bebauungsplanentwurf bisher ermöglichte Erweiterung der Randbebauung in den Blockinnenbereich hinein entfällt für den Bauteil entlang der Scharrenstraße vollständig, für den Bauteil entlang der Sperlingsgasse wird sie auf einen 25,0 m langen und 2,0 m breiten Bereich, in dem Südbalkone ermöglicht werden sollen, eingeschränkt.

· Für das Grundstück Friedrichsgracht Nr. 53-54 mit dem durch die Marien- und Petrigemeinde genutzten denkmalgeschützten Gebäude wird jetzt auf die Festsetzung einer Gebäudehöhe (Oberkante) verzichtet, da davon ausgegangen wird, dass die Höhenentwicklung des Gebäudes durch die denkmalrechtlichen Erfordernisse in ausreichendem Maße begrenzt wird.

· Auf dem Grundstück Brüderstraße 10 (Flurstück 115) und im westlich anschließenden Teil des Grundstücks Sperlingsgasse 1 (Flurstück 340) wird über die bisherigen Festsetzungen hinaus eine 5,0 m tiefe Brandwandbebauung ermöglicht. Durch die Möglichkeit einer Ergänzung um Funktionsräume und Fluchttreppen, die innerhalb der vorhandenen Bebauung („Galgenhaus") nicht ohne Beeinträchtigung des Denkmalschutzes untergebracht werden können, sollen die Voraussetzungen für eine denkmalgerechte Nachnutzung und den langfristigen Erhalt des Gebäudes im Sinne des Berliner Denkmalschutzgesetzes verbessert werden. Zugleich ist es Ziel, die den Wohnungen vorgelagerte hohe Brandwand abzudecken. Die für die Ergänzungsbebauung festgesetzte Oberkante von 17,0 m entspricht der Höhe dieser Brandwand.

Da die Grundzüge der Planung durch die vorgesehene Änderung nicht berührt werden, wurde die Einholung der Stellungnahmen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB auf die von den Änderungen betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt. Diese wurden mit Schreiben vom 3.2.2011 über die beabsichtigten Änderungen informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer verkürzten Frist von zwei Wochen aufgefordert.

Bis zum 21.2.2011 ging eine Stellungnahme der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri / St. Marien ein. Darin wird auf die besondere Bedeutung der Reste der Altbebauung im Areal um den Petriplatz hingewiesen und diesbezüglich eine besondere „Sorgfaltspflicht" abgeleitet - diese Bauwerke sollten als städtebauliche Leitbauten für die weitere Gestaltung dienen.

Dies werde durch die mit der Planänderung ermöglichte Aufstockung der Nachbarbebauung beiderseits des Pfarrhauses in der Friedrichsgracht nicht ausreichend berücksichtigt. Angesichts der kirchlichen Planungen für das Umfeld des Petriplatzes, unter Einschluss des PfarrBebauungsplan I-218 „Petriplatz / Breite Straße " Begründung 16.3.2011 107 hauses müsse jede bauliche Veränderung in höchster Sensibilität und bezogen auf ihre möglichen Folgewirkungen für den Urort Berlins und die Neuakzentuierung der alten Mitte bedacht werden.

Abwägung: Der Bebauungsplan begrenzt die Möglichkeit einer Aufstockung auf die Höhe der bereits vorhandenen Dachaufbauten und stellt sicher, dass die hinzukommenden Bauteile höchstens zwei Drittel des darunter liegenden Vollgeschosses einnehmen und mindestens 1,5 m hinter die Außenwand der Bestandsbebauung zurückgesetzt werden. Sie treten daher vom Straßen- und vom Hofraum aus gesehen hinter der Attika des Bestandsgebäudes kaum in Erscheinung. Aus größerer Entfernung, z. B. von der Gertraudenbrücke aus gesehen, bleibt die neue Gebäudehöhe deutlich unter der Firstlinie des Pfarrhauses, dessen zzt. offen sichtbare seitliche Brandgiebel durch die neuen Dachaufbauten mindestens teilweise abgedeckt werden. Die Einbindung des Pfarrhauses in die Wohnbebauung und die Planungen für das Umfeld des Petriplatzes werden durch die Planänderung somit nicht beeinträchtigt.

V. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl.