Tageseinrichtungen

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Sprachförderung und Sprachlerntagebuch Sprachförderung ist seit Veröffentlichung der PISA-Ergebnisse ein Schwerpunkt im Gesamtkonzept der Maßnahmen zur Qualifizierung der frühkindlichen Förderung.

Sprachstandsfeststellungen machten deutlich, dass nicht nur Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache sondern auch Kinder deutscher Herkunft qualifizierte Unterstützung beim Erwerb von ausreichenden Kompetenzen in der deutschen Sprache benötigen.

Um alle Kinder fachlich angemessen und vom ersten Tag ihres Kitabesuchs an fördern zu können und eine entsprechende Qualifizierung der pädagogischen Fachkräfte im frühkindlichen Bereich zu erreichen wurde von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein Sprachförderkonzept erarbeitet, das insbesondere eine Verstärkung der durch die landeseigene Fortbildung angebotenen Fortbildungsangebote zu allen Aspekten der Sprachförderung vorsah. In 2003 wurden die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel verdoppelt. Als zentrale Maßnahme zur Verbesserung der Sprachförderung im frühkindlichen Bereich war die Erarbeitung und Implementierung des Sprachlerntagebuches als Instrument zur Beobachtung, Dokumentation und Förderung der Sprachentwicklung jedes Kindes vorgesehen.

Im Juni 2003 konstituierte sich eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung des Sprachlerntagebuchs aus Fachkräften der Trägerverbände, Sprachwissenschaftlern, der Fortbildungseinrichtungen für Jugend und Schule unter Leitung der damaligen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport. Die im Sprachlerntagebuch enthaltene "Lerndokumentation" wurde gemeinsam mit dem Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) als „Übergangsinstrument" von Kita zur Grundschule entwickelt. Damit wird der Stand der Sprachentwicklung erhoben und eine anschlussfähige Förderung in der Schulanfangsphase ermöglicht. Ziel war es, ein entwicklungs- und prozessorientiertes Instrument auf der Grundlage langfristiger Beobachtung, Dokumentation und individueller Förderung einzusetzen, das sich in die Ansätze des Berliner Bildungsprogramms einpasst. Im Schulbereich schließt das weiterführende Sprachlerntagebuch sowie die Lerndokumentation in der Schulanfangsphase daran an. Um zu ermöglichen, dass die Förderung in der Grundschule sich an dem individuellen Entwicklungsstand der Kinder orientiert, wird den Eltern von der Kita empfohlen, der Lehrerin, dem Lehrer in der Schulanfangsphase das Sprachlerntagebuch ihres Kindes zur Verfügung zu stellen. Die Weitergabe des Sprachlerntagebuches durch die Eltern an die Schule ist freiwillig.

Regelung der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der pädagogischen Arbeit im Kindertagesförderungsgesetz

Die bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Kindertagesbetreuungsreformgesetzes begonnenen und geplanten Vorhaben werden durch die Aussagen des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 bestätigt und abgesichert: § 1 Aufgaben und Ziele der Förderung Seite 14

Die Aussagen beschreiben die Förderung der Kinder als die übergreifende Aufgabe der Tagesbetreuung bzw. der Kindertageseinrichtungen. Die Aufgabe der „Betreuung" stellt hiervon nur einen Teilaspekt dar.

Die Aufgaben und Ziele der Kindertageseinrichtungen werden auf das Bildungsverständnis des Bildungsprogramms, die darin beschriebenen Ziele der Förderung und die daraus resultierenden Aufgaben bezogen.

Die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache wird im Rahmen der Benennung der Ziele in § 1 Abs. 2 KitaFöG 5 erstmalig ausdrücklich benannt. Dadurch wird der Bedeutung dieser Aufgabe im Rahmen des umfassenden Aufgabenspektrums der Tagesbetreuung Rechnung getragen. Die Formulierung verweist auf ein Verständnis von Sprachförderung als einer Querschnittsaufgabe, die in allen Bereichen der Förderung zum Tragen kommt.

§ 13 Qualitätsentwicklungsvereinbarung in Verbindung mit § 23 Finanzierung der Tageseinrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe

Die Regelung fordert die Verhandlungen und den Abschluss einer verbindlichen Qualitätsvereinbarung zwischen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie dem Dachverband der Kinder- und Schülerläden über die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Die Eigenbetriebe werden als kommunale Träger an den Verhandlungen beteiligt. Damit sollen die in § 1 KitaFöG beschriebenen Ziele, die Arbeit auf der Grundlage des Bildungsprogramms sowie die Arbeit mit dem Sprachlerntagebuch gewährleistet werden.

Die Aussagen des § 23 Absatz 3 Nummer 3 KitaFöG 6 bestimmen den Beitritt zu dieser Vereinbarung und die Einhaltung der daraus folgenden Verpflichtungen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Finanzierung. Diese Regelung gilt auch für die Eigenbetriebe (vgl. § 20 Abs. 1 KitaFöG 7)

Mit dieser Regelung definiert das Kindertagesförderungsgesetz die abzuschließende Qualitätsvereinbarung als einen rechtlich bindenden Vertrag. Damit erhalten die Aussagen der Vereinbarung einen Verbindlichkeitsgrad, der über den Empfehlungscharakter entsprechender Vereinbarungen anderer Bundesländer wesentlich hinausgeht.

§ 1 Abs. 2 KitaFöG „Die Förderung in der Tageseinrichtung hat die individuellen Bedürfnisse und das jeweilige Lebensumfeld des Kindes und seiner Familie zu berücksichtigen. Die Kinder sollen darin unterstützt werden, ihre motorischen, kognitiven, sozialen und musischen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln und ihre Lebenswelt außerhalb der Tageseinrichtung zu erkunden; hierzu gehört auch die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache."

§ 23 Absatz 3 Nummer 3 KitaFöG „Die Kostenerstattung durch das Land Berlin setzt insbesondere voraus, dass

3. der Träger der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 beigetreten ist, die daraus folgenden Verpflichtungen einhält und auf Anforderung des Landes Berlin diesem gegenüber eine unabhängige Evaluation gewährleistet, (...)"

§ 20 Abs. 1 KitaFöG „Das Land Berlin organisiert seine eigenen Tageseinrichtungen bis zum 1. Januar 2006 in Form von bis zu sechs Eigenbetrieben im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 374) in der jeweils geltenden Fassung, wobei mindestens zwei Bezirke an einem Eigenbetrieb beteiligt sein müssen. Für die Finanzierung der Eigenbetriebe gelten die Regelungen des Teils VII entsprechend." Seite 15

Umsetzung der rechtlichen Regelungen im Berichtszeitraum Abschluss der Qualitätsvereinbarung Tageseinrichtungen ­ QVTAG

Die „Vereinbarung über die Qualitätsentwicklung in Berliner Kindertagesstätten Qualitätsvereinbarung Tageseinrichtungen (QVTAG)" wurde am 12.01.2006 mit Wirkung zum 01.01.2006 zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie dem Dachverband der Kinder- und Schülerläden abgeschlossen.

Gemeinsame Verantwortung der Vereinbarungspartner

Mit dem Abschluss der Vereinbarung verpflichten sich die Vereinbarungspartner, „den in § 22 des Tagesbetreuungsausbaugesetzes und § 1 KitaFöG beschriebenen Bildungsauftrag der Kindertagesstätten durch die Umsetzung des Berliner Bildungsprogramms zu erfüllen. Sie vereinbaren, gemeinsam durch die in dieser Vereinbarung beschriebenen Maßnahmen die pädagogischen Fachkräfte in den Einrichtungen bei der Umsetzung des Bildungsprogramms konsequent zu unterstützen und sie den darin beschriebenen fachlichen Anforderungen gemäß zu qualifizieren." (Präambel der QVTAG). Die unter Punkt 2 der QVTAG aufgeführten Ziele entsprechen diesen Aussagen.

Verbindlichkeit

Die QVTAG regelt unter Punkt 1 (Geltungsbereich und Beitritt), dass der Beitritt zu der Vereinbarung und die Einhaltung der hieraus folgenden Verpflichtungen eine Voraussetzung zur Finanzierung nach § 23 KitaFöG ist. Diese Aussage wird bestätigt durch § 2, Absatz 2 erster Satz, der ebenfalls am 12.1.2006 abgeschlossenen „Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen (Rahmenvereinbarung ­ RV Tag)", die auf § 23 Abs. 3 Nummer 3 KitaFöG9 und damit gleichzeitig auf die QVTAG verweist. Damit entspricht die Vereinbarung der entsprechenden Forderung des KitaFöG.

Die Verbindlichkeit und zielführende Systematik der QVTAG sucht bisher bundesweit ihresgleichen. Alle Träger von Kitas, die eine öffentliche Finanzierung erhalten, sind der QVTAG beigetreten.

Maßnahmen:

Unter Punkt 3 der QVTAG sind die Maßnahmen beschrieben, mit denen die Zielsetzungen der Vereinbarung erreicht werden sollen. Von besonderer Bedeutung sind

Rahmenvereinbarung ­ RV Tag § 2 Abs. 2 Satz 1 „Jeder Träger, der eine Finanzierung nach den Regelungen des KitaFöG erhalten will, muss dieser Rahmenvereinbarung als auch der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 KitaFöG beitreten."

§ 23 Abs. 3 Nummer 3 KitaFöG „(...) Die Kostenerstattung durch das Land Berlin setzt insbesondere voraus, dass 3. der Träger der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 beigetreten ist, die daraus folgenden Verpflichtungen einhält und auf Anforderung des Landes Berlin diesem gegenüber eine unabhängige Evaluation gewährleistet, (...)"