Überführung der städtischen Kitas in Eigenbetriebe

Die Neuordnung der Kindertagesbetreuung und die damit verbundenen Übertragungen städtischer Kindertagesstätten auf neue kommunale Träger in die Rechtsform von Eigenbetrieben war, ebenso wie die bereits dargestellte Übertragung von städtischen Kindertagesstätten auf freie Träger, ein zentrales Projekt der Verwaltungsmodernisierung. Basierend auf den Empfehlungen einer Expertenkommission hat der Senat von Berlin im Jahr 2002 beschlossen, alle noch von den Bezirken betriebenen Kindertagesstätten aus der Bezirksverwaltung auszugliedern und auf einen bzw. mehrere regionale Träger kommunaler Kindertagesstätten zu übertragen. Als konkretes Ziel wurde die Verlagerung der Leistungserbringung in Kitas auf Träger außerhalb der Jugendämter und deren Finanzierung über Kostensätze (als Voraussetzung für die Einführung eines angestrebten Gutscheinverfahrens) formuliert.

Neben dieser Zielvorgabe wurde die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs zur Regelung des Übertragungsprozesses vereinbart. Dieser bezog sich u.a. auf die notwendigen Festlegungen zur Rechtsform und zur Betriebsgröße, wobei als weiteres Ziel kostenneutrale Ausgliederungen unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung nach dem Haushaltsentlastungsgesetz 200222 festgelegt wurde. Die Überführung in eine andere Rechtsform führte im Ergebnis, wie bereits ausgeführt, zu einer Umkehr des Angebotsverhältnisses zugunsten der freien Träger mit dem Ziel, ca. 1/3 des Betreuungsangebots künftig durch den/die neuen kommunalen Träger und 2/3 durch freie Träger abzudecken. Damit war die Ausgliederung von insgesamt rund 14.000 Stellen (500 Mio.) für Erzieher/innen, Wirtschafts- und Verwaltungspersonal aus den Bezirkshaushalten verbunden.

Die Eigenbetriebslösung wurde als realisierbare Form der Ausgliederung angesehen, da sie den problemlosen Personalübergang der Beschäftigten garantierte. Arbeitgeber blieb weiterhin das Land Berlin, ein Widerspruchsrecht nach Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 613a BGB) wie bei Betriebsübergängen besteht nicht. Weitere Argumente bezogen sich auf die Weitergeltung der Betriebserlaubnisse der Einrichtungen, da erneute Prüfungen der Immobilien auf Geeignetheit entfallen, sowie auf das Ausbleiben von Ausgleichsansprüchen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die bei anderen Lösungen das Land Berlin finanziell zusätzlich belastet hätten.

Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Rechtsform von Eigenbetrieben unter betriebswirtschaftlichen Aspekten wurden unabhängige Berater hinzugezogen. Die Entscheidung zugunsten von Eigenbetrieben wurde insbesondere durch den Hinweis auf die strategische Relevanz der kommunalen Trägerschaft für die Qualitätssteuerung im Bereich der vorschulischen Bildung durch eine engere Bindung der Verwaltung bestimmt. Dieses Argument war insbesondere im Hinblick auf die parallel zu den Strukturfragen geführte Debatte zur Verbesserung der Qualität der Kindertagesstätten als Bildungseinrichtungen von Bedeutung. Bei der Bestimmung der Betriebsgröße ging es um den zentralen Steuerungsbedarf, der sich u. a. ausrichtet an:

- der Personalplanung, der Personalverwaltung, der operativen Personalsteuerung,

- der Fach- und Strategieplanung, der Qualitätskontrolle,

- dem Gebäude- und Liegenschaftsmanagement,

- der Planung, der Bestellung und der Koordination der Verpflegung und

- dem Einkauf.

Kita - Eigenbetriebsgründungen zum 01.01.2006 - Eigenbetriebsgesetz und Betriebssatzungen

Die Eigenbetriebsgründungen basieren auf dem Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG) vom 13. Juli 1999. Demnach kann das Land Berlin bestimmte öffentliche Aufgaben der Berliner Verwaltung in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Betriebs (Eigenbetrieb) selbständig mit eigenen Organen (Geschäftsleitung, Verwaltungsrat) wahrnehmen. Kindertagesstätten sind als Bildungseinrichtungen definiert, die im öffentlichen Interesse betrieben werden und somit als öffentliche Aufgabe anzusehen sind.

Nach dem EigG besteht die Möglichkeit, Eigenbetriebe auf der Grundlage von Bezirkszusammenschlüssen zu errichten. Zudem verpflichtet das Gesetz nach vorheriger Zustimmung von Bezirksämtern und Bezirksverordnetenversammlungen zum Erlass von Betriebssatzungen. Dazu wurde von den im Vorfeld der Betriebsgründungen eingesetzten Projektgremien eine Mustersatzung erarbeitet, die mit ihren Kernpunkten auf die Eigenbetriebe übertragen wurde.

Die Eigenbetriebe stellen eine Gestaltungsmöglichkeit von kommunalen Unternehmen dar. Sie sind eine besondere öffentlich-rechtliche Unternehmensform auf gesetzlicher Grundlage. Sie besitzen jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern stellen ein Sondervermögen dar. Nach außen werden die rechtlichen Handlungen des jeweiligen Eigenbetriebes den (Träger-) Bezirken zugeordnet. Die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sind als Anlage den Bezirkshaushaltplänen beigefügt.

§ 1 Abs. 1 EigG „Das Land Berlin (Träger) kann bestimmte öffentliche Aufgaben der Berliner Verwaltung nach diesem Gesetz in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Betriebs (Eigenbetrieb) selbständig und mit eigenen Organen (Geschäftsleitung, Verwaltungsrat) wahrnehmen lassen, wenn die öffentlichen Aufgaben die Errichtung des Eigenbetriebs rechtfertigen und anders nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden können." vgl. § 2 Abs. 2 EigG „Mehrere Bezirke können gemeinsam einen Eigenbetrieb errichten. Sie vereinbaren, welcher Bezirk für den Eigenbetrieb zuständig ist. Die Betriebssatzung bedarf auch der vorherigen Zustimmung der mitbeteiligten Bezirksämter und Bezirksverordnetenversammlungen." Seite 30

Der Gründungsprozess wurde durch die Beschlussfassung der Bezirksämter und Bezirksverordnetenversammlungen über die Gründung sowie zur Betriebssatzung des jeweiligen Eigenbetriebs sowie durch die abschließende bestätigende Beschlussfassung des Abgeordnetenhauses abgeschlossen.

Kindertagesförderungsgesetz

Die Organisation der Tageseinrichtungen in bezirklicher Trägerschaft wurde in § 2027 des Kindertagesförderungsgesetzes geregelt. Demnach organisiert das Land Berlin seine eigenen Tageseinrichtungen bis zum 1. Januar 2006 in Form von bis zu sechs Eigenbetrieben, wobei mindestens zwei Bezirke an einem Eigenbetrieb beteiligt sein müssen. Für die Finanzierung der Eigenbetriebe gelten die Regelungen des Teils VII (Finanzierung der Tageseinrichtungen, Kostenbeteiligung) entsprechend, d. h., die Finanzierung von Eigenbetrieben und freien Trägern wurde vereinheitlicht.

Durch Bezirkszusammenschlüsse wurden fünf Eigenbetreibe mit einer Zielzahl von 28.700 Plätzen gegründet: Trägerbezirke Eigenbetrieb von Berlin Zielzahl Plätze Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg Kindergärten City ca. 5.

Pankow, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg Kindergärten NordOst ca. 7.

Neukölln, Treptow-Köpenick Kindertagesstätten SüdOst ca. 4. Tarifrecht

Für die Beschäftigten der Eigenbetriebe gelten weiterhin die im öffentlichen Dienst geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT), mit den Besonderheiten des bis einschließlich 2009 geltenden Anwendungstarifvertrags. Die in den bezirklichen Kindertagesstätten beschäftigten Erzieher/innen wurden in die Eigenbetriebe versetzt. Die im Land Berlin bestehende Personalüberhang27

§ 20 KitaFöG „(1) Das Land Berlin organisiert seine eigenen Tageseinrichtungen bis zum 1. Januar 2006 in Form von bis zu sechs Eigenbetrieben im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 374) in der jeweils geltenden Fassung, wobei mindestens zwei Bezirke an einem Eigenbetrieb beteiligt sein müssen. Für die Finanzierung der Eigenbetriebe gelten die Regelungen des Teils VII entsprechend. (...)." vgl. § 20 Abs. 3 KitaFöG „(3) Die Möglichkeit, die Tageseinrichtungen in bezirklicher Trägerschaft zu einem späteren Zeitpunkt abweichend von Absatz 1 in anderer Rechtsform zu organisieren, bleibt unberührt."

Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31.