Kindertagespflege

Die grundsätzlichen Kostenstrukturen auf der Grundlage der Erläuterungen zum ersten Kostenblatt von 1999 blieben ebenfalls unverändert. Der Trägereigenanteil wurde ­ auch zur Fortschreibung der Leistungsentgelte ­ reduziert (in 2006/2007 um 1,5% auf 7,5% und ab 2008 um weitere 0,5% auf dann 7%).

Am 12.01.2006 wurden rückwirkend zum 01.01.2006 gemäß § 23 KitaFöG zwischen dem Land Berlin und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie dem Dachverband der Kinder- und Schülerläden die „Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen (Rahmenvereinbarung - RV Tag)" abgeschlossen sowie die „Vereinbarung über die Qualitätsentwicklung in Berliner Kindertagesstätten (Qualitätsvereinbarung Tageseinrichtungen ­ QVTAG)". Im Februar 2010 wurde die Rahmenvereinbarung ­ RV Tag redaktionell angepasst und Kostenblattsteigerungen rückwirkend zum 01.01.2010 vorgenommen.

Gemäß § 20 KitaFöG gelten die Regelungen beider Vereinbarungen auch für die Kindertagesstätten der Eigenbetriebe des Landes Berlin. Die Einhaltung der in den Vereinbarungen geregelten Verfahren, Ziele und Anforderungen begründet den Anspruch auf Landesfinanzierung. Jeder Träger, der eine Finanzierung nach den Regelungen des KitaFöG erhalten will, muss der Leistungsvereinbarung gem. § 23 KitaFöG und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 KitaFöG schriftlich beitreten. Wurden am 01.01.2006 noch 864 Träger entsprechend finanziert, so hatte sich diese Zahl bis zum 01.01.2009 um 49 auf 913 Träger erhöht.

Das einheitliche Kostenblatt für alle Träger ermöglicht eine zentrale Abrechnung. Für diese Anforderungen wurde eine Software entwickelt, mit der alle im Land Berlin abgeschlossenen Verträge registriert und die monatlichen Abrechnungen und Überweisungen an die Träger bearbeitet werden können.

Trotz der von Bezirken und Trägerverbänden geäußerten Kritik an der sehr arbeitsintensiven Einführungsphase des Finanzierungsverfahrens lässt sich feststellen, dass sich die Rahmenvereinbarungen als berlineinheitliche Grundlage für Leistung, Finanzierung und Qualitätsentwicklung von Tageseinrichtungen grundsätzlich bewährt haben. Dies wurde auch in den Stellungnahmen der Bezirke und Träger bestätigt. Kritische Anmerkungen der Bezirke bezogen sich insbesondere auf die QVTAG, konkret auf das - zum damaligen Zeitpunkt noch - unklare Verfahren der externen Evaluation bzw. die Rolle der Bezirke bei der Qualitätssicherung. Neben einigen konkreten Änderungswünschen wurde angeregt, die Vorgaben hinsichtlich der „Zuzahlungen" nach § 5 Abs. 2 RV33

Tag zu modifizieren, da die Möglichkeit der Träger, über die Kostenbeteiligung hinaus weitere finanzielle Leistungen der Eltern zu erheben, für sozialpolitisch bedenklich gehalten wird. Dieser Hinweis wurde aufgegriffen und eine entsprechende Änderung des KitaFöG im Gesetz vom 17.12.2009 vorgenommen.

Die freien Träger hingegen stellten in den Mittelpunkt ihrer kritischen Anmerkungen die Notwendigkeit einer Kostenblatt-Anpassung. Darüber hinaus wurde von freien Trägern bemängelt, dass eine direkte Vergleichbarkeit zwischen den eigenen Einrichtungen und den Eigenbetrieben noch nicht gegeben sei.

Entwicklung des Berliner Gutscheinverfahrens 1995 bis 2005 ­ die Anfänge des Gutscheinverfahrens in Berlin:

Der Wechsel von der objektbezogenen Finanzierung zu einer subjektbezogenen Finanzierung des vertraglich belegten Kitaplatzes (die später Gutscheinfinanzierung genannt wurde) wurde bereits mit dem Kindertagesbetreuungsgesetz aus dem Jahre 1995 eingeleitet. Seit dem erhielten die Eltern von den bezirklichen Jugendämtern einen Bescheid über ihren Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Mit diesem Bescheid (Vorläufer des Kita - Gutscheins) wurde insbesondere die Belegung der nichtstädtischen Kindertagesstätten als Grundlage für die Finanzierung nachgewiesen.

Das Gutscheinverfahren wurde in der Folge durch weitere rechtliche Regelungen und strukturelle Veränderungen vorbereitet. Es musste geregelt werden,

- dass der Anspruch des Kindes auf Art und Umfang des Kitabesuches einheitlich bestimmt und erfasst werden kann (geregelt im März 1996 durch die Einführung des Anmelde- und Bedarfsprüfungsverfahrens und entsprechende Bescheiderteilung als Zugangsvoraussetzung für den Kitabesuch);

- dass die Finanzierung der Kindertagesstätten sich an der erbrachten Leistung, d. h. am vertraglich belegten Platz orientiert (ein kindbezogenes Finanzierungssystem auf Basis eingelöster Bescheide/Gutscheine wurden ab 1999 zunächst nur bei freien Trägern, ab 2006 auch bei den bezirklichen Eigenbetrieben eingeführt; Grundlage: mit den Trägern vereinbartes Kostenblatt);

- dass jeder erteilte Gutschein auf jeden Fall eingelöst werden kann (verstärkter Platzausbau für eine bedarfsgerechte Versorgung; rechtliche Vorgaben, die vorsehen, dass ein einmal festgestellter Bedarf auf jeden Fall - und nicht mehr nur nach Maßgabe freier Plätze - zu erfüllen ist; vorbereitet durch Kitaund Kindertagespflegeverfahrensverordnung - KitaVerfVO vom Juni 2001, wirksam seit August 2003);

- dass die erteilten Bescheide und deren Einlösung sowie aktuelle Veränderungen auch kurzfristig bezirks- und landesweit erfasst werden können. Hierfür wurde ab 2004 das „K.i.T.a.-Verfahren" als Vorläuferverfahren (Pilotphase) des IT-Fachverfahrens ISBJ-Kita im Rahmen von ISBJ aufgebaut. Damit war es jedem Bezirk möglich, den individuellen Bedarf festzustellen, Bescheide zu fertigen und die Kostenbeteiligung zu berechnen. Seit Beginn 2006 erfolgt auch die technische Abwicklung der Finanzierung der Plätze über das ITFachverfahren ISBJ-KiTa.

Das Gutscheinverfahren seit 2006

Die genannten verschiedenen Bausteine wurden auf der Grundlage des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 zum Gutscheinsystem zusammengeführt:

- Seit 01.01.2006 erhalten die Eltern auf der Grundlage des festgestellten Bedarfs beim zuständigen Jugendamt einen Gutschein, der die Funktion eines Bescheides hat. Der Gutschein enthält alle notwendigen Angaben über Art Seite 36 und Umfang des vom Jugendamt festgestellten Anspruchs des Kindes auf Förderung in Tagesbetreuung und kann berlinweit bei jedem Träger einer Kita, der mit dem Land Berlin die entsprechende Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen hat, „eingelöst" werden.

- Die Eltern erhalten mit dem Gutschein die Garantie auf einen Platz und die Träger die Garantie, dass der belegte Platz entsprechend dem festgestellten Bedarf finanziert wird.

- Der eingelöste Gutschein ist zugleich Finanzierungsgrundlage für den Träger, der mit den Eltern einen entsprechenden Betreuungsvertrag abschließt und den Gutschein über das IT-Fachverfahren ISBJ-Kita mit dem jeweils zuständigen Jugendamt abrechnet.

- Zugleich führt der Gutschein zu einer Kostentransparenz auch für die Eltern.

Alle Plätze werden einheitlich auf der Basis eines Kostenblattes finanziert.

Die Kostenbeteiligung der Eltern wird vom Jugendamt im Rahmen der Gutscheinerteilung festgesetzt und mit der Finanzierung des Landes Berlin verrechnet. Die Träger ziehen die Kostenbeteiligung aufgrund des Vertrages mit den Eltern von diesen selbst ein.

Damit sind folgende grundsätzlichen Vorteile verbunden:

- Wirtschaftlichkeit: Es werden nicht mehr vorgehaltene Kapazitäten, sondern nur tatsächlich belegte Plätze finanziert;

- Stärkung der Nachfragemacht der Eltern: Eltern wählen für ihr Kind den Platz, der in organisatorischer (z. B. Öffnungszeiten, Wohnortnähe) und konzeptionell-pädagogischer (qualitativer) Hinsicht ihren Fördervorstellungen und ihrem Bedarf entspricht;

- Anreize zur Profilierung und qualitativen Gestaltung der Angebote durch Wettbewerb der Träger und Kitas;

- Transparenz über die aktuelle Lage des Bedarfs und die Versorgungsstruktur aus Nutzer- und Anbietersicht.

Im Einzelnen kann man folgende Auswirkungen des Gutscheinverfahrens feststellen:

Auswirkungen auf die freien Träger:

- Die einzelnen Kitaverträge werden monats- bzw. sogar taggenau abgerechnet und finanziert statt einer jährlichen Finanzierung in Form von Abschlagszahlungen und nachträglicher Abrechnung (Abrechnungsvorgänge konnten teilweise erst nach Jahren abgeschlossen werden).

- Die Finanzierung wird zwar technisch zentral ausgelöst (SenBildWiss), erfolgt aber aus dem Haushalt und in Verantwortung des Bezirkes, der für das einzelne Kind zuständig ist, d. h., die Träger können je nach Bezirkszuständigkeit für die Kinder mehrere Ansprechpartner haben (bis zu 12).

- Die Träger sind verpflichtet, alle geschlossenen Verträge unmittelbar zu registrieren bzw. Vertragsänderungen zu melden. Die Registrierung im ITFachverfahren ISBJ-Kita ist die Finanzierungsgrundlage.

Für die freien Träger bedeutet dies, dass sie nicht mehr aufgrund ihres Finanzierungsvertrages an eine bestimmte Platzkapazität gebunden sind.