Tageseinrichtungen
Daher wurde von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Basis der geltenden Rechtslage in Zusammenarbeit mit den Jugendämtern und unter Einbeziehung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie dem Dachverband der Kinder- und Schülerläden und der Eigenbetriebe die „Orientierungshilfe zur Feststellung des Bedarfs für Kinder bis zum Schuleintritt" entwickelt.
Die entsprechenden Verwaltungsverfahren in den einzelnen Bezirken wurden analysiert und verglichen und die verschiedenen Kriterien für die Bedarfsfeststellung einer kritischen Prüfung unterzogen.
Die im Ergebnis vorgelegte und abgestimmte Orientierungshilfe besteht aus einem Katalog mit Regelbeispielen für die Bearbeitung der Einzelfälle, dem allgemeine Grundsätze für die Gutscheinsachbearbeitung vorangestellt wurden. Ein wesentlicher Grundsatz besteht darin, dass die größte Zahl der Fälle durch die Gutscheinstelle grundsätzlich eigenverantwortlich entschieden werden kann; Gutachten und Stellungnahmen sollen lediglich unterstützend hinzugezogen werden können. Den ausgewählten Bedarfskriterien (Regelbeispielen) wurden ein bestimmter Betreuungsumfang sowie die jeweils ggf. erforderlichen Nachweise gegenüber gestellt. Für die Mehrzahl der dargestellten Fälle wurde ein Bedarf für eine Teilzeitförderung als angemessen bejaht, der - je nach Antrag - ohne Einbeziehung einer weiteren Fachstelle direkt in der Gutscheinstelle festgestellt werden kann. Dabei wurden sowohl das Gewicht der Angaben von Eltern bzw. der Stellungnahmen von Kita-Leitungen gestärkt als auch der Rahmen für eigenverantwortliche Sachbearbeiterentscheidungen erweitert. Eine solche verwaltungsvereinfachende und bürgerfreundliche Vorgehensweise entspricht dem KitaFöG mit seinem Förderansatz unter Berücksichtigung der Situation der Eltern und Kinder. Demgegenüber war in der Vergangenheit in einzelnen Bezirken jeder sozialpädagogisch begründete Antrag auf einen höheren Betreuungsumfang über den sozialpädagogischen Dienst zu stellen, was einen erheblichen Aufwand für Eltern und Mitarbeiter mit sich brachte.
Der Katalog mit Regelbeispielen ist nicht als präzise, abschließende oder zwingende Vorgabe zu verstehen, sondern als eine „Handreichung" und ein Arbeitsinstrument zur Erleichterung der Bedarfsprüfung im Einzelfall. Insofern soll die Orientierungshilfe ein Instrument zur berlinweiten Abstimmung der Entscheidungspraxis sein; sie kann zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage weiterer Erfahrungen aus der Anwendungspraxis der rechtlichen Vorgaben um weitere Beispiele ergänzt werden. Die Orientierungshilfe verdeutlicht also den Spielraum, den die Gutschein erteilende Stelle hat, um jedem Kind den Kitabesuch in dem seiner individuellen Lebenssituation und seinem individuellen Förderbedarf angemessenen Zeitumfang zu gewährleisten.
Im März 2008 wurde die Orientierungshilfe den für Jugend zuständigen Bezirksstadträten/Bezirksstadträtinnen sowie den Trägern zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurde die Orientierungshilfe als Internetangebot der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung öffentlich zugänglich gemacht.
Um die Einschätzungen und Erfahrungen, die in den Gutschein erteilenden Stellen mit diesem Arbeitsinstrument gemacht wurden, auswerten zu können, führte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Oktober 2008 eine Umfrage bei den Jugendämtern durch. Das Ergebnis der Umfrage lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Auswertung des Fragebogens ergab, dass die Orientierungshilfe in 11 Bezirken verbindlich angewendet wird. In einem Bezirk gibt es eine eigene Arbeitsanweisung, die aber mit der Orientierungshilfe kompatibel ist. Insofern ist von der politisch gewollten einheitlichen Auslegung der rechtlichen Vorgaben sowie einer einheitlichen Verwaltungspraxis auszugehen.
In allen Bezirken wurde und wird die Orientierungshilfe mit den Mitarbeiter/innen in den Dienstberatungen, aber auch anlässlich von Fallbesprechungen kommuniziert.
Nach einhelliger Auskunft der Bezirke hat die Orientierungshilfe sich grundsätzlich bewährt, Einzelfallentscheidungen erleichtert und zur Vereinheitlichung von Entscheidungen im Jugendamt beigetragen. In der Sitzung der AG 7 „Kita Gutscheinverfahren" (Arbeitsgemeinschaft entsprechend der Arbeits- und Besprechungsstruktur der AG Berliner Öffentlichen Jugendhilfe) am 19.12.2008 wurde daraufhin festgestellt, dass eine Ergänzung der Orientierungshilfe gegenwärtig nicht für erforderlich gehalten wird, zumal spezielle Probleme im Rahmen der regelmäßigen Sitzungen erörtert werden können.
Kinder mit Behinderungen:
Das Regelungssystem der Förderung von Kindern mit Behinderungen in Kindertageseinrichtungen bis 2005
Das Votum des deutschen Bildungsrates im Jahr 1973 zum „Ausbau integrativer Formen für Kinder mit Behinderungen bzw. für von Behinderungen bedrohte Kinder" kennzeichnet den Beginn der Integration behinderter Kinder in Kindertageseinrichtungen in Berlin. In den nachfolgenden Jahren wurden verschiedene Modellversuche zur Förderung und Integration behinderter Kinder erprobt.
1986 wurde im Senat die 1. Stufe und 1990 die 2. Stufe des „Programms zum Ausbau der Integrationsgruppen" beschlossen. In Verbindung damit waren erstmals Rahmenbedingungen zur personellen und finanziellen Absicherung der Integration und pädagogisch-therapeutischen Versorgung von Kindern mit Behinderungen in Kindertageseinrichtungen definiert worden. Diese Rahmenbedingungen wurden mit dem am 19. Oktober 1995 in Kraft getretenen Kindertagesbetreuungsgesetz (KitaG) in Verbindung mit der Kindertageseinrichtungspersonalverordnung (KitaPersVO) als Regelungen festgeschrieben und mit dem Rundschreiben Jug Nr. 2/2002 „Zum Einsatz der zusätzlichen pädagogischen Fachkraft in integrativ arbeitenden Gruppen in Kindertagesstätten" weiter ausgestaltet.
Das Regelungssystem der Integration von Kindern mit Behinderungen in Berlin, das im Kindertagesbetreuungsgesetz von 1995 angelegt war, bezog sich schwerpunktmäßig auf
- die gemeinsame Erziehung von behinderten und nichtbehinderten Kindern als Normalitätsprinzip,
- die Rahmenbedingungen und die Binnenstruktur von integrativen Kindertageseinrichtungen als Regelform,
- die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den erhöhten Förderbedarf,
- die Voraussetzungen für die Gewährung personengebundener Zuschläge und deren finanzielle Sicherstellung.
Außerdem enthielt das Kindertagesbetreuungsgesetz Regelungen über die Vorhaltung eines speziellen pädagogischen Angebotes: Die besonderen Gruppen, die auf Elternwunsch eingerichtet und in denen ausschließlich Kinder mit Behinderungen betreut wurden.
Zur inhaltlichen Ausgestaltung der Regelungen wurde am 14.12.2004 zwischen dem Land Berlin und dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V. eine „Kita-Rahmenvereinbarung - besondere Gruppen - KitaRV-besG" abgeschlossen.
Die Regelungen zur Förderung von Kindern mit Behinderungen hatten sich in der Weise bewährt, dass sie unverändert in die Novelle des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 10. Dezember 1998 übernommen und bis zum Inkrafttreten des Kindertagesförderungsgesetzes beibehalten worden sind.
Das Regelungssystem der Förderung von Kindern mit Behinderungen in Kindertageseinrichtungen seit 2005
Mit der Novelle des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (SGB VIII KICK) im Jahr 2005 sind insbesondere die Regelungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischen Behinderungen spezifiziert worden. Insbesondere war vorgesehen, dass einer Fachstelle der Jugendämter auf der Grundlage entsprechender Gutachten von Ärzten bzw. Psychotherapeuten die Anspruchsprüfung und Entscheidung über die geeignete und notwendige Form der Eingliederungshilfe obliegt (§ 35a; Abs.1a SGB VIII). Infolge der bundesgesetzlichen Vorgabe war eine Modifikation der landesrechtlichen Regelung zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den erhöhten Förderbedarf erforderlich, die mit dem Kindertagesförderungsgesetz und der Kindertagesförderungsverordnung umgesetzt wurde. Seitdem werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Personalzuschlägen für Kinder mit Behinderungen vom zuständigen Jugendamt unter Einbeziehung der im Bezirk zuständigen Fachstelle für Kinder mit Behinderungen geprüft und unter Berücksichtigung etwaiger Befristungen beschieden. Die zuständige Fachstelle wird vom Bezirksamt in eigener organisatorischer Verantwortung bestimmt.
Die Regelung soll sicherstellen, dass der Bedarf an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe und damit die personelle Zusatzausstattung für die Integration von Kindern mit Behinderungen in Kindertageseinrichtungen nur dann und so lange gewährt werden, wie auch tatsächlich ein Bedarf an der Betreuung und der zusätzlichen personellen Ressource besteht. Mit der Regelung änderte sich das Verfahren zur Feststellung erhöhter Förderbedarfe. Das Verfahren zur Feststellung wesentlich erhöhter Bedarfe durch Förderausschuss an pädagogischer Hilfe war geregelt und galt weiter.