Rahmenvereinbarung spezialisierte Besondere Gruppen

Der Umfang des zusätzlichen Fachpersonals, der bei erhöhtem Bedarf 0,25 Stelle je Kind und bei wesentlich erhöhtem Bedarf 0,5 Stelle je Kind beträgt, wurde beibehalten (§ 16 Abs. 1 und 2 VOKitaFöG37).

Für Kinder mit schwerstmehrfachen Behinderungen besteht nach wie vor auf Elternwunsch die Möglichkeit der Förderung und Betreuung in besonderen Gruppen (§ 6

Abs.3 KitaFöG38). 2008 wurde die „Rahmenvereinbarung spezialisierte Besondere Gruppen - RV-sBG" - zwischen dem Land Berlin und dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V. abgeschlossen und ersetzte damit die bisherige Kita-Rahmenvereinbarung - besondere Gruppen (KitaRV-besG) von 2004. Sie bildet die Grundlage für die Sicherstellung der Finanzierung der Leistungen für Kinder mit Behinderungen in besonderen Gruppen.

Erfahrungen mit dem Regelungssystem der Förderung von Kindern mit Behinderungen in der Kindertagesbetreuung

Das Anliegen des Senats, in der Kindertagesbetreuung die Integration von Kindern mit Behinderungen flächendeckend umzusetzen, ist erfolgreich realisiert. Mit den Regelungen im KitaFöG werden die personellen und finanziellen Rahmenbedingungen zur Integration und Betreuung von Kindern mit Behinderungen gesichert. Sie haben sich in der Umsetzung grundsätzlich bewährt.

Mit der Regelung in § 16 (4) VOKitaFöG zur Qualifikation des Fachpersonals für die Förderung von Kindern mit Behinderungen ist ein wesentlicher Qualitätsanspruch festgelegt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Träger von Kindertageseinrichtungen die Leistungen für Kinder mit Behinderungen in der vorgegebenen Qualität erbringen.

Die Umsetzung der neuen Regelungen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den erhöhten Förderbedarf durch die Jugendämter gestaltete sich zunächst durchaus schwierig - sowohl hinsichtlich der Festlegung und Einbeziehung der im jeweiligen Bezirk zuständigen Fachstelle als auch hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen. Um das Verfahren zur Bedarfsprüfung für Kinder mit Behinderungen aus gesamtstädtischer Sicht zu vereinheitlichen und zu standardisieren.

VOKitaFöG § 16 (1) „Werden in der Tageseinrichtung entsprechend § 6 des Kindertagesförderungsgesetzes Kinder mit Behinderungen gefördert, so ist zusätzliches Fachpersonal im Umfang von 0,25 Stellen je Kind zur Verfügung zu stellen.

(2) Werden in der Tageseinrichtung Kinder mit Behinderungen gefördert, deren Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe wesentlich erhöht ist, so ist zusätzliches Fachpersonal im Umfang von 0,5 Stellen je Kind zur Verfügung zu stellen."

KitaFöG § 6 (3) „Soweit besondere Gruppen für Kinder mit Behinderungen erforderlich sind und ihre Eltern eine solche Förderung wünschen, sind diese nach Möglichkeit in Tageseinrichtungen einzurichten."

VOKitaFöG § (4) „Zu den Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals gehört die Unterstützung des Integrationsprozesses der einzelnen Kinder einschließlich der mit der Integration verbundenen Koordinationsaufgaben innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Die eingesetzte Fachkraft soll über eine der folgenden Qualifikationen verfügen oder sich in Weiterbildung zum Erwerb einer solchen befinden:

1. Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin,

2. andere gleichwertige Ausbildungen (z. B. Rehabilitationspädagoge oder Rehabilitationspädagogin, Sonderpädagoge oder Sonderpädagogin) oder

3. eine sonstige von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Zusatzqualifikation für die Arbeit mit behinderten Kindern." Arbeitsgruppe der Bezirke, Träger und Verbände unter Federführung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Abläufe und Prozesse erörtert und abgestimmt. Die Ergebnisse fanden ihren Niederschlag in der Handreichung „Verfahren zur Aufnahme und Betreuung von Kindern mit Behinderungen in Berliner Kindertageseinrichtungen" von 2007, die seitdem als Arbeitsgrundlage und hilfe gilt und angewendet wird. Eine Fortschreibung ist vorgesehen.

Gleichwohl kritisieren sowohl Jugendämter als auch Träger und Verbände den mit der zusätzlichen Bedarfsprüfung und der Neubeantragung aufgrund von Befristungen verbundenen Arbeitsaufwand für Jugendämter, Kindertageseinrichtungen und nicht zuletzt Eltern. Nach einhelliger Meinung der Jugendamtsmitarbeiter/innen machen nahezu ausschließlich nur diejenigen Eltern einen zusätzlichen Bedarf geltend, deren Kinder auch einen berechtigten Anspruch haben. Daraus resultiert die Auffassung, dass diese Überprüfung die Bewilligungspraxis nicht optimiert hat.

Die Inanspruchnahme von Plätzen durch Kinder mit Behinderungen in Kindertageseinrichtungen hat sich wie folgt entwickelt:

Der Anteil der Kinder mit einem festgestellten Förderbedarf an der Gesamtzahl der Kinder von 0 bis unter 6 in einer Kindertageseinrichtung ist seit 2006 ansteigend.

2006 betrug dieser Anteil insgesamt 3,31% (davon 2,92% mit erhöhtem und 0,39% mit wesentlich erhöhtem Förderbedarf). 2008 lag er bei insgesamt 4,48% (davon 3,90% mit erhöhtem und 0,58% mit wesentlich erhöhtem Förderbedarf).

Die absolute Zahl der Kinder mit einem festgestellten Förderbedarf in Kindertageseinrichtungen ist von 3.419 im Jahr 2006 auf 4.999 Kinder im Jahr 2008 gestiegen. Für die Zunahme behinderungsbedingter Leistungen werden insbesondere das Ansteigen von sozialen bzw. milieubedingten Behinderungen bei Kindern und die im Zusammenhang mit den Sprachstandserhebungen ermittelten Kinder mit Behinderung bzw. drohender Behinderung, gesehen. Der zwischenzeitlich festzustellende Anstieg von 46 % weist auf die Notwendigkeit einer differenzierten Analyse der Zuordnungen hin.

Kinder mit Migrationshintergrund/ nichtdeutscher Herkunftssprache

Im Januar 2005 trat das Zuwanderungsgesetz in Kraft, das für alle Neuzuwanderer, Aussiedler und einen Teil der bereits in Berlin lebenden ausländischen Mitbürger (Altfälle) eine Verpflichtung bzw. einen entsprechenden Rechtsanspruch zur Teilnahme an einem vom Bund finanzierten Integrationskurs vorsieht. Die Länder hatten sich auf politischer Ebene bereit erklärt, die Kinderbetreuung während dieser Kurse soweit erforderlich sicher zu stellen.

Für das Land Berlin war damals schon die Integration von ausländischen Bürger(innen)n und Migrant(innen)en aufgrund der ausdrücklichen Zielsetzung des Senats und der damals geltenden Rechtslage (KitaG, KitaVerfVO, KitaPersVO) als vorrangige Aufgabe definiert worden. Die Förderung von Kindern, deren Eltern einen Integrationskurs besuchen, sollte grundsätzlich im Rahmen der bestehenden Rechtslage in Tageseinrichtungen sicher gestellt werden.

Demzufolge wurden die Jugendämter mit Schreiben vom 11.01.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, alle Eltern, die an einem Integrationskurs oder an einem freiwilligen Sprachkurs (sog. „Mütterkurse") teilnehmen wollten, im Hinblick auf die erforderliche Kinderbetreuung auf das Regelangebot der Tageseinrichtungen zu verweisen.

Im Rahmen des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23.06.2005 und der Kindertagesförderungsverordnung vom 04.11.2005 wurden die rechtlichen Regelungen für eine möglichst frühe Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder mit Migrationshintergrund ergänzt und klargestellt.

Für Kinder mit Migrationshintergrund werden in § 4 Abs. 6 VOKitaFöG

- ausgehend von § 4 Abs. 2 KitaFöG41 bzw. von § 4 Abs. 3 KitaFöG

- nun jeweils gesonderte Bedarfstatbestände für die Integration beschrieben, d. h., hier werden nun zwei eigenständige Bedarfsgründe definiert, die gleichzeitig vorliegen können, aber nicht müssen:

- Ein Bedarf im Sinne von § 4 Abs. 2 KitaFöG liegt vor, wenn eine Teilnahme der Eltern oder eines Elternteils an einem Integrationskurs für Migrantinnen und Migranten auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichwertigen, freiwilligen Sprachkurs nachgewiesen werden kann.

- Ein Bedarf im Sinne von § 4 Abs. 3 KitaFöG (sprachliche Integration) liegt vor, wenn in der Familie überwiegend nicht deutsch gesprochen wird; für diese Feststellung sind regelmäßig die Angaben der Eltern zur Feststellung der Herkunftssprache bei der Anmeldung zu Grunde zu legen. Dieser Bedarfstatbestand ist eine Präzisierung der allgemeinen Bedarfstatbestände, d. h., darüber hinausgehende Bedarfe bleiben unberührt.

Beide Bedarfsgründe beziehen sich auf den Betreuungsbedarf dem Grunde nach, d. h. auf die Feststellung, ob überhaupt ein Gutschein erteilt wird. Die Frage, ob und wann darüber hinaus der "NdH"-Zuschlag zu gewähren ist, wird dagegen in § 4 Abs. 8 VOKitaFöG geregelt.

Das bedeutet,

§ 4 Abs. 6 Satz 1 VOKitaFöG „Ein Bedarf im Sinne von § 4 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn eine Teilnahme der Eltern oder eines Elternteils an einem Integrationskurs für Migrantinnen und Migranten auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs nachgewiesen wird."

§ 4 Abs. 2 KitaFöG „Ein Bedarf liegt dem Grunde und dem Umfange nach vor, wenn sich dieser aus pädagogischen, sozialen oder familiären Gründen ergibt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die Eltern des Kindes wegen Erwerbstätigkeit, schulischer oder beruflicher Ausbildung, Studiums, Umschulung oder beruflicher Fortund Weiterbildung einschließlich der Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder wegen Arbeitssuche die Betreuung nicht selbst übernehmen können."

§ 4 Abs. 3KitaFöG „Für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, liegt regelmäßig ein Bedarf zumindest für eine Halbtagsförderung in einer Tageseinrichtung vor, wenn die Förderung für die sprachliche Integration erforderlich ist."

§ 4 Abs. 8 VOKitaFöG „Ein Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder ergibt sich aus der Feststellung über das Vorliegen der nichtdeutschen Herkunftssprache im Anmeldeverfahren und aus der tatsächlichen Belegung (mindestens 40 vom Hundert der durchschnittlichen monatlichen Belegung) in der Einrichtung, die das Kind aufnimmt. Die Finanzierung erfolgt nach dem in § 8 festgelegten Verfahren."