Schon die Hortförderung nach dem KitaG war eine Betreuung in einem typisierten Modul

Seite 76 bracht. Die Module umfassen die jeweilige Betreuungszeit während der Unterrichtszeit von Montag bis Freitag und/oder die Ferienbetreuung.

Schon die Hortförderung nach dem KitaG war eine Betreuung in einem typisierten Modul. Auf die unterschiedliche Inanspruchnahme an verschiedenen Tagen oder während der Ferien kam es nicht an. Mit der verlässlichen Halbtagsgrundschule und der offenen und gebundenen Ganztagsgrundschulen stehen den Eltern seit dem Schuljahr 2005/2006 in allen Bezirken konzeptionell und zeitlich unterschiedlich ausgerichtete Angebote zur Verfügung, aus denen sie das für ihr Kind gewünschte Ganztagsmodell wählen können.

In der offenen Ganztagsgrundschule wird das Angebot der verlässlichen Halbtagsgrundschule (7:30 bis 13:30 Uhr kostenlos) um zusätzliche Förderungs- und Betreuungszeiten erweitert (vgl. 2.4).

Die Teilnahme am Angebot der offenen Ganztagsgrundschule (an einzelnen oder allen Modulen) ist an den Nachweis eines Betreuungsbedarfs gebunden. Die ergänzende Förderung und Betreuung ist für die Eltern einskommensabhängig kostenpflichtig.

In gebundenen Ganztagsgrundschulen gibt es ein schulisches Gesamtkonzept von Unterricht, Erziehung, außerunterrichtlicher Förderung und Betreuung, an dem alle Schülerinnen und Schüler an vier Tagen in der Woche in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr, am fünften Tag von 8:00 - 13:30 Uhr verpflichtend teilnehmen. Der Besuch der gebundenen Ganztagsgrundschulen ist entgeltfrei.

Betreuungsmodule vor und nach dem Unterricht sowie in den Ferien erweitern das Angebot der gebundenen Gangtagsgrundschule um zusätzliche Förderungs- und Betreuungszeiten vor 7:30 und nach 16:00 Uhr (vgl. 2.4). Die Wahrnehmung einzelner oder aller Module der ergänzenden Förderung und Betreuung ist an den Nachweis eines Betreuungsbedarfs gebunden und für die Eltern einskommensabhängig kostenpflichtig.

Bedarfsfeststellung Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 erhalten gemäß § 19 Abs. 6 SchulG eine Förderung durch ergänzende Betreuungsangebote, wenn entsprechend § 4 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23.06.2005 ein Bedarf für eine solche Betreuung besteht. Die Teilnahme an ergänzenden Betreuungsangeboten soll auf Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 ausgedehnt werden, wenn ein besonderer Betreuungsbedarf besteht. Der Betreuungsumfang soll dem Bedarf der Familie und insbesondere des Kindes gerecht werden. Die bezirklichen Jugendämter sind für die Bedarfsfeststellung zuständig.

(5) Für Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, wird die Betreuung von 7.30 bis 16.00 Uhr angeboten.

(6) Sofern es räumlich oder organisatorisch erforderlich ist, kann die ergänzende Förderung und Betreuung auch schulübergreifend an ausgewählten Standorten stattfinden.

(7) Die Teilnahme an der ergänzenden Förderung und Betreuung nach Absatz 4 und 5 ist freiwillig und nach den die Kostenbeteiligung der Betreuung schulpflichtiger Kinder regelnden Rechtsvorschriften entgeltpflichtig. § 26 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." Seite 77

Das Jugendamt entscheidet den Angaben der Eltern bzw. Erziehungsberechtigen folgend und ggf. auch im Rahmen von sozialpädagogischen Einzelfallentscheidungen, ob ein Bedarf vorliegt und welcher Betreuungsumfang erforderlich ist.

Im Rahmen der Bedarfsfeststellung werden ggf. auch Personalzuschläge festgelegt wie z. B. für Kinder mit Behinderungen und Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache.

Die Personalzuschläge für Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache bzw. für Kinder, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligten Bedingungen leben, sind mit Übertragung der Hortbetreuung auf die Schulen unverändert geblieben und daher 1:1 übernommen worden. Die Zuschlagsregelung für die Integration behinderter Kinder ist für Kinder, die einen wesentlich erhöhten Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe haben, gleichfalls unverändert geblieben (= 0,5 VZE-Vollzeiteinheit). Für Kinder, für die ein erhöhter Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe festgestellt wird, werden allerdings nur 0,125 VZE zur Verfügung gestellt. Somit ist der Personalzuschlag von ehemals 0,25 VZE auf 0,125 VZE reduziert worden, was mit der flächendeckenden Ausweitung der ergänzenden Förderung und Betreuung zu begründen ist. Dem Gesichtspunkt der Kostenneutralität wurde bei der Übertragung der Horte an die Grundschulen durch eine „Mittelspreizung" von aus dem Kita-Bereich übernommenen Personalzuschlägen für Kinder mit Behinderungen Rechnung getragen. Darüber hinaus belegen statistische Auswertungen der Platzzahlen im offenen Ganztag des Schuljahres 2010/2011, dass 54 % der Schülerinnen und Schüler im Zuge der Modularisierung der ergänzenden Förderung und Betreuung an Schulen eine 2,5-stündige Betreuungszeit von 13:30 - 16:00 Uhr in Anspruch nehmen.

Derzeit orientieren sich die Jugendämter im Rahmen der Bedarfsfeststellung auch weiterhin am KitaFöG, da eine rechtliche Grundlage (Rechtsverordnung) für den Schulbereich noch nicht in Kraft gesetzt ist.

Quantitative Entwicklung

Im Hinblick auf die Übertragung der Hortbetreuung in den Schulbereich stellt sich die Entwicklung der Teilnahmezahlen am Angebot der ergänzenden Förderung und Betreuung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen sowie an Schulen mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkten wie folgt dar:

Öffentliche Trägerschaft 16.063 45.376 4. In speziellen, zeitlich begrenzten Notfällen können Eltern beim Jugendamt einen Antrag auf Befreiung von den Betreuungskosten, einschließlich der Essenskosten stellen (TKBG § 4 Abs. 457). Mittagsversorgung an gebundenen Ganztagsgrundschulen

Die Aufnahme in die Grundschule mit gebundenem Ganztagsbetrieb setzt gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 SchulG die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten voraus, ihr Kind am Mittagessen teilnehmen zu lassen.

Seit dem 01.08.2008 gibt es eine Neuregelung der Finanzierung des Mittagessens im gebundenen Ganztag. Ziel dieser Neuregelung ist eine Angleichung der Kostenregelung für das Mittagessen analog der Regelung an offenen Ganztagsgrundschulen. Das Bezirksamt schließt mit den Anbietern des Schulessens Rahmenverträge ab, in denen die Kosten für das Mittagessen ebenso enthalten sind wie die Berücksichtigung der Berliner Qualitätskriterien für die Verpflegung an Ganztagsgrundschulen. Das Mittagessen soll durchschnittlich 40,00 Euro pro Kind und Monat kosten. Von diesem Betrag sind ca. 23,00 Euro pro Monat und Kind von den Eltern an den Caterer zu entrichten. Dazu schließen die Eltern privatrechtliche Verträge mit dem Anbieter ab. Das Bezirksamt überweist dem Caterer am Monatsende den vom Land bereit gestellten Subventionsbetrag von maximal 17,00 Euro pro Kind monatlich nach tagesgenauer Abrechnung.

Härtefallfonds Befinden sich Eltern in einer temporär begrenzten akuten Notlage, die ihnen die Finanzierung des Mittagessens nicht erlaubt, können sie bei der Schulleitung einen Antrag auf Befreiung von den Essenskosten stellen. Die Schulleitung entscheidet über die Bewilligung der Mittel und überweist dem Caterer den Betrag.

Die Mittel für den Härtefallfonds sind zweckgebunden. Die Schulleitung muss gegenüber dem Bezirksamt die Mittelverwendung nachweisen.

Veränderte Systematik zum Angebot einer Mahlzeit in Kooperationsvorhaben

Die im Konsens verabschiedete Protokollnotiz Nr. 4 der Schulrahmenvereinbarung/Änderungsvereinbarung 2008 sieht vor, eine Arbeitsgruppe gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Finanzen und den Bezirken zu gründen, die die von Trägern und Bezirksämtern gewünschte Änderung der Systematik abbildet. Grundsätzlich wird die Mahlzeit bei der Betreuung in Räumen der Schule durch den Schulträger

TKBG § 4 Abs. 4 „Auf Antrag kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten und zur Sicherstellung der weiteren Förderung des Kindes befristet ganz oder teilweise von der Zahlung der künftig fällig werdenden Kostenbeteiligung abgesehen werden."