Kindertagespflege

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Angebote der außerschulischen Betreuung auf Grundlage des Schulgesetzes. Entsprechend wurde die Überschrift angepasst. Das Gesetz ist seit 1. August 2005 gültig. Die wesentlichen Änderungen waren im Einzelnen:

- Der Zuständigkeitswechsel bei der Festsetzung der Kostenbeteiligung ab 01.01.2006 (Tagesbetreuung) bzw. ab 01.08.2005 (ergänzende Betreuung an Schulen),

- die Kostenbeitragsermäßigung ab 01.08.2005, inzwischen abgelöst durch die Kostenbeitragsfreiheit ab 01.01.2007,

- die Möglichkeit der vorläufigen Festsetzung des Einkommens auch im laufenden Kalenderjahres (Rückerstattung von gezahlten Kostenbeträgen bei Überzahlung),

- die Einführung der Kostenbeteiligung für ergänzende Kindertagespflege (Verfahren zur Berechnung),

- die Neufassung des § 4 a (Angebote an Schulen) unter Berücksichtigung der neuen Regelungen für die ergänzende Betreuung,

- Klarstellung der tageweisen Berechnung, analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 TKBG.

Die Stellungnahmen der Bezirke und der Träger haben auf zahlreiche Schwachstellen insbesondere bei den Verfahrensweisen und der technischen Unterstützung hingewiesen. Diese konnten zum allergrößten Teil bereits im laufenden Prozess durch Verbesserungen und Anpassungen im IT-Fachverfahrens ISBJ-Kita sowie durch die Verabredung einheitlicher Verwaltungsverfahren beseitigt werden. Soweit sich die Kritik auf die rechtlichen Vorgaben bezog, wurden die entsprechenden Regelungen nach eingehender Prüfung und soweit möglich im Rahmen des Gesetzes vom 17.12.2009 geändert.

So wurde einhellig die Regelung zur Einkommensermittlung kritisiert, nach der sich die Kostenbeteiligung auf Einkommenssituationen stützt, die bis zu drei Jahren in der Vergangenheit liegen können. Hier wurde insbesondere ein stärkerer Bezug auf das aktuelle Einkommen als Berechnungsgrundlage gefordert.

Diese Kritik wurde durch eine Änderung im Gesetz vom 17.12.2009 aufgenommen.

Danach ist ausschließlich das im letzten Kalenderjahr vor Festsetzung der Kostenbeteiligung erzielte Einkommen für die endgültige Festsetzung des Kostenbeitrags maßgeblich. Liegt dieses nicht vor, wird die Kostenbeteiligung vorläufig festgesetzt.

Ein weiterer Kritikpunkt bezog sich auf die rechtliche Vorgabe, nach der zwingend eine Höchstbeitragsfestsetzung vorgenommen werden muss, wenn die Einkommensunterlagen nicht vorgelegt werden. Dies führt insbesondere in Bezirken mit einem hohen Anteil an sozial benachteiligten Familien zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Auch wenn der Gutscheinstelle z. B. bekannt ist, dass es sich um eine Familie handelt, die vollständig auf SGB II Leistungen angewiesen ist und erhebliche soziale Schwierigkeiten bestehen, muss dennoch eine Höchstbetragsfestsetzung vorgenommen werden. Daher wurde im Gesetz vom 17.12.2009 die rechtliche Verpflichtung zugunsten einer „Soll-Vorschrift" abgeschwächt, welche Ausnahmen zulässt.

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Darüber hinaus forderten insbesondere die Träger eine verstärkte, einheitliche Anwendung der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 4 TKBG. Auffallend ist die Kritik an den 41 Einkommensstufen, da diese bereits seit 2004 gelten und in ihrer Berechnung und Festsetzung aufgrund der IT-Unterstützung keine zusätzlichen Probleme bereiten dürften. Allerdings ist anzunehmen, dass aufgrund der hohen Differenzierung der Einkommen und damit der Kostenbeiträge Eltern häufiger Neufestsetzungen beantragen, was einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand begründet. Tatsächlich hat die Auswertung der Kostenbeiträge ergeben, dass für ca. 62% aller Kinder in Tageseinrichtungen die unterste Einkommensstufe maßgeblich ist, d. h., das zu Grunde zu legende Einkommen beträgt weniger als 22.500 Euro jährlich

Weitere 18% befinden sich in den 12 folgenden Einkommensgruppen mit einem Einkommen unter 42.180 Euro jährlich.

In den anschließenden Einkommensgruppen ab 42.180,00 bis unter 81.060 Euro jährlich sind jeweils nur Anteile unter 1% zu verzeichnen (gesamt 15%), und in der höchsten Einkommensgruppe ab 81.060 Euro jährlich befinden sich 5%. Nur in diesen Einkommensgruppen würde sich eine Bündelung anbieten. Die daraus resultierenden Entlastungen würden jedoch zu Einnahmeverlusten führen. tageweise Berechnungen der Kostenbeteiligung

Die nach § 5 Abs. 4 TKBG62 anzuwendende tageweise Berechnung stellt eine Ausnahme von dem ansonsten monatlichen Festsetzungsverfahren dar. Mit dieser Regelung wurde beabsichtigt, einen kurzfristigen Wechsel des Betreuungsumfangs innerhalb eines Monats auch zeitgleich in der Berechnung der Kostenbeteiligung zu berücksichtigen. Bei diesem Berechnungsverfahren wird taggenau sowohl für die Kostenbeteiligung der Eltern als auch für die Finanzierung der Tagesbetreuung an die Träger die tatsächliche Betreuungssituation zugrunde gelegt. Die finanziellen Auswirkungen sind deshalb entsprechend für alle am Verfahren Beteiligte nachvollziehbar.

TKBG § 4 Abs. 4 „Auf Antrag kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten und zur Sicher-stellung der weiteren Förderung des Kindes befristet ganz oder teilweise von der Zahlung der künftig fällig werdenden Kostenbeteiligung abgesehen werden."

TKBG § 5 Abs. 4 „Auf eine Änderung der Kostenbeteiligung auf Grund innerhalb eines Monats festgestellten, wechselnden Betreuungsumfangs findet für diesen Monat § 6 Abs. 2 entsprechend Anwendung." Seite 84

Insbesondere durch die Ausweitung von befristeten Maßnahmen der Arbeitsagenturen kam es jedoch in erheblichem Umfange zu - auch befristeten - Änderungen von Betreuungsumfängen mit einem entsprechenden Verwaltungsaufwand bei den Jugendämtern und den Trägern. Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat daher Anfang 2007 den Jugendämtern empfohlen, den Aufwand unter Wahrung der Rechte der Kostenbeteilungsverpflichteten auf das unbedingt erforderlich Maß zu beschränken und auf eine tageweise Berechnung zu verzichten, wenn der Wechsel des Betreuungsumfanges bis zu 7 Tage am Ende oder Anfang eines Monats liegt.

Dennoch wurde in der Mehrzahl der Stellungnahmen sowohl von den Bezirken als auch von den Trägern die völlige Abschaffung dieser insgesamt extrem aufwändigen Regelung gefordert und statt dessen die sogenannte „20-Tage-Regelung" vorgeschlagen, bei der sich Kostenbeteiligung und Trägerfinanzierung nach dem Betreuungsumfang richten, der im größten Teil des Monats wahrgenommen wurde.

Bezogen auf die fachlich begründete und für die Förderbedingungen erwünschte konstante Betreuungssituation für das Kind würde eine solche Lösung das Verfahren vereinfachen und unterstützen.

Dem wurde im Gesetz vom 17.12.2009 Rechnung getragen, indem die tageweise Berechnung vollständig entfällt und ausschließlich die „20-Tage-Regelung" zu Grunde gelegt wird. vorläufige Festsetzungen der Kostenbeteiligung auf der Grundlage des Antragsjahres

Die nach § 2 Abs. 3 TKBG63 vom Regelverfahren abweichende Ausnahmeregelung berücksichtigt die Fälle, in denen die Festsetzung nach dem Einkommen des letzten bzw. vorletzten Kalenderjahres zu einer unangemessen hohen Kostenbeteiligung führen würde. Davon kann insbesondere bei Eintritt von Arbeitslosigkeit oder der Inanspruchnahme der Elternzeit ausgegangen werden.

Grundsätzlich bestand diese Regelung schon; die Änderung des § 2 Abs. 3 TKBG bezog sich lediglich darauf, dass zuvor nur Minderzahlungen der Eltern ausgeglichen wurden, eine Rückzahlung von Überzahlungen war gesetzlich ausgeschlossen.

Demgegenüber wurde mit der Gesetzesänderung sicher gestellt, dass bei einer Fehleinschätzung der Eltern hinsichtlich des voraussichtlichen Einkommens die Überzahlung erstattet wird. Der Ausgleich sowohl von Minder- als auch von Überzahlungen bei der Kostenbeteiligung ist nun gesetzlich vorgeschrieben.

Wird eine vorläufige Festsetzung der Kostenbeteiligung nachträglich aufgrund des dann feststehenden Einkommens endgültig gemacht (rückwirkende Änderung der Kostenbeteiligung nach § 26 KitaFöG64), erfolgt der Ausgleich für Kinder in Tagesein63

TKBG § 2 Abs. 3 „Auf Antrag ist vom glaubhaft gemachten Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen, wenn es voraussichtlich geringer ist als das nach Absatz 2 zugrunde zu legende Einkommen. Für diesen Fall wird die Kostenbeteiligung vorläufig festgesetzt."

KitaFöG § 26 „Das Kind und seine Eltern haben sich an den Kosten der Inanspruchnahme der nach § 23 finanzierten Angebote der Förderung in einer Tageseinrichtung sowie an den Kosten der Kindertagespflege nach den Vorschriften des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes in der Fassung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 494, 576), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S.