Grundsätzlich wurde die Neuregelung von Bezirken wie auch Trägern als gerechter bewertet

Damit werden aufwändige und ggf. lange Zeiträume betreffende Rückrechnungen/Korrekturbuchungen für die Zahlungen der Jugendämter an die Träger vermieden.

Grundsätzlich wurde die Neuregelung von Bezirken wie auch Trägern als gerechter bewertet. Allerdings wurde auch in diesem Zusammenhang auf den Verwaltungsaufwand hingewiesen, der mit allen vorläufigen Festsetzungen verbunden ist.

Kostenbeitragsfreiheit für Kinder im letzten Jahr vor der regelmäßigen Schulpflicht

Die Regelung zur Kostenbeitragsfreiheit nach § 3 Abs. 5 TKBG65 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 nach dem Inkrafttreten des Kindertagesbetreuungsreformgesetzes beschlossen, nämlich mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes vom 19. April 2006. Zuvor galt für das letzte Jahr vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht eine Kostenbeitragsermäßigung auf der Grundlage einer Halbtagsbetreuung, die nun durch eine Kostenbeitragsfreiheit - die Eltern müssen nur noch den Verpflegungsanteil in Höhe von 23 Euro zahlen - abgelöst wurde.

Die Kostenbeitragsfreiheit wurde mit dem Ziel eingeführt, möglichst allen Kindern unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Familie - die notwendige Förderung in einer Tageseinrichtung vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht zu ermöglichen. Die Kostenbeitragsfreiheit soll Eltern motivieren, ihre Kinder mindestens ein Jahr vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht der Bildungseinrichtung Kita als Vorbereitung auf die Schulzeit anzuvertrauen.

In ihren Stellungnahmen haben Bezirke und Träger die Kostenbeitragsfreiheit einhellig begrüßt und eine ­ politisch mehrfach angekündigte ­ Ausweitung auf die vierund dann die dreijährigen Kinder befürwortet. Gleichzeitig haben die freien Träger übereinstimmend davor gewarnt, die Beitragsfreiheit zu Lasten einer erforderlichen Qualitätsverbesserung zu regeln.

Im Gesetz vom 17.12.2009 wurde daher neben der stufenweise Ausweitung der Beitragsfreiheit auch eine Personalverbesserung festgeschrieben. Ab dem 01.01.2010 müssen die Eltern auch im vorletzten Kitajahr keine Beiträge mehr bezahlen, und ab dem 01.01.2011 gilt die Kostenbeitragsfreiheit auch für das vorvorletzte Jahr. Damit ist ab 2011 für alle 3 bis 6jährigen Kinder im Land Berlin der Kitabesuch beitragsfrei. Für „Rücksteller" nach § 41 Abs. 3 Schulgesetz66 gilt für die Zeit der Rückstellung die Kostenfreiheit weiter. den Fassung zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung wird vom zuständigen Jugendamt festgesetzt und bei der Finanzierung des Platzes nach § 23 unmittelbar abgesetzt; sie ist im Falle einer Bedarfsfeststellung nach § 7 mit dieser zu verbinden. Dies gilt auch für Überprüfungen und Anpassungen der Kostenbeteiligung. Im Falle einer rückwirkenden Veränderung der Kostenbeteiligung nach den Vorschriften des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes werden die Nachforderungen und Rückzahlungen vom Jugendamt unmittelbar gegenüber den zur Kostenbeteiligung Verpflichteten durch Bescheid geltend gemacht."

TKBG § 3 Abs. 5 „Im letzten Jahr vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht wird, einschließlich der Fälle nach den Absätzen 2 und 3, mit Ausnahme der Beteiligung an den Kosten der Verpflegung, eine Kostenbeteiligung nach § 1 Abs. 1 nicht erhoben."

SchulG § 41 Abs. 3 „Die Schulpflicht umfasst die allgemeine Schulpflicht und die Berufsschulpflicht. Sie ist durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten ErsatzSeite 86

Festsetzung der Kostenbeteiligung für ergänzende Kindertagespflege

Mit der neuen Regelung zur Festsetzung der Kostenbeteiligung für ergänzende Kindertagespflege nach § 2 Abs. 4 TKBG67 wurden aufgetretene Unklarheiten beseitigt und eine einheitliche Handhabung bei der Berechnung der Höhe der Kostenbeteiligung für Kindertagespflege erzielt. Zuvor waren die Betreuungszeiten, die in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege wahrgenommen wurden, zusammengefasst und entsprechend der Kostenbeteiligungstabelle veranschlagt worden. Entsprechend war die Höhe der Kostenbeteiligung auf den Beitrag für ganztags erweiterte Betreuung begrenzt.

Nunmehr wird die ergänzende Kindertagespflege für die Tagesbetreuung auf der Grundlage der Kostenbeteiligung für eine Halbtagsförderung berechnet. Das bedeutet, dass die monatlichen Betreuungsstunden in der ergänzenden Kindertagespflege auf die maximale monatliche Stundenzahl einer Halbtagsbetreuung (100 Stunden vgl. § 17 Abs. 3 KitaFöG68 prozentual zu berechnen sind. Die Kostenbeteiligung für die monatlichen Stunden in ergänzender Kindertagespflege berechnet sich dann prozentual aus der jeweiligen Kostenbeteiligung für einen Halbtagsplatz.

Da die Berechnung und Festsetzung der Kostenbeteiligung durch das IT-Fachverfahrens ISBJ-Kita unterstützt wird, ergibt sich kein erhöhter Verwaltungsaufwand.

Übertragung der Festsetzung der Kostenbeteiligung in die Zuständigkeit der Jugendämter

Von den Änderungen des TKBG im Rahmen des Kindertagesbetreuungsreformgesetzes ist die Übertragung der Festsetzung der Kostenbeteiligung in die Zuständigkeit der Jugendämter/Bezirksämter die weitreichendste, weil sie eine Strukturreform bedeutete :

Bis dahin oblag es den freien Trägern selbst, für die in ihren Einrichtungen geförderten Kinder die Höhe der Kostenbeteiligung zu berechnen und gegenüber den Eltern geltend zu machen. schule zu erfüllen. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler von der Schulbesuchspflicht befreien, wenn ein besonderer Grund vorliegt."

TKBG § 2 Abs. 4 „Die Höhe der Kostenbeteiligung für ergänzende Kindertagespflege nach § 17 Abs. 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) errechnet sich auf der Grundlage eines Halbtagsplatzes. Dabei richtet sich die Kostenbeteiligung nach dem Verhältnis der monatlichen Gesamtbetreuungsstunden zur Kostenbeteiligung für einen Halbtagsplatz; eine Kostenbeteiligung, die insgesamt für alle geförderten Kinder der Familie unter fünf Euro monatlich liegt, wird nicht erhoben."

KitaFöG § 17 Abs. 3 „Kindertagespflege wird angeboten als 1. Halbtagsförderung bei einem Betreuungsumfang von bis zu 100 Stunden monatlich, 2. Teilzeitförderung bei einem Betreuungsumfang von mehr als 100 bis höchstens 140 Stunden monatlich, 3. Ganztagsförderung bei einem Betreuungsumfang von mehr als 140 bis höchstens 180 Stunden monatlich, 4. erweiterte Ganztagsförderung bei einem Betreuungsumfang von über 180 Stunden monatlich und 5. ergänzende Kindertagespflege im Sinne von Absatz 4."

TKBG § 3 Abs. 1 „(...) Die Kostenbeteiligung ist auf volle Euro zu runden und wird von dem für das Kind zuständigen Jugendamt, im Falle der ergänzenden Betreuung von dem zuständigen Bezirksamt durch Bescheid festgesetzt. Die festgesetzte Kostenbeteiligung wird vom jeweiligen Träger, für die Kindertagespflege vom für den Leistungsberechtigten zuständigen Jugendamt geltend gemacht und eingezogen; bei einer Betreuung in einem Eigenbetrieb im Sinne des § 20 des Kindertagesförderungsgesetzes und bei der ergänzenden Betreuung nach § 19 Abs. 6 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das durch Artikel III des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) geändert worden ist, außerhalb von Kooperationen mit Trägern der freien Jugendhilfe erfolgt die Einziehung mittels Verwaltungsakt." Seite 87

Für die in städtischen Tageseinrichtungen geförderten Kinder erfolgte die Berechnung der Kostenbeteiligung sowie die Kosteneinziehung durch die Bezirksämter.

Seit dem 01.01.2006 (Wirksamkeit des Zuständigkeitswechsels gem. § 8 Abs. 2 TKBG70 i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 3 KitaFöG71 wird die Kostenbeteiligung einheitlich für alle Kinder in Tagesbetreuung im Rahmen der Gutscheinerteilung auf der Basis des flächendeckenden, verbindlichen IT-Fachverfahrens ISBJ-Kita durch das zuständige Wohnortjugendamt der Familie berechnet und festgesetzt. Die vom Jugendamt festgesetzte Kostenbeteiligung für die Kindertagesbetreuung wird sowohl von den freien Trägern als auch von den Eigenbetrieben in eigener Verantwortung eingezogen. Die dem Bezirksamt für die ergänzende Betreuung an Schulen obliegende Kostenbeitragsfestsetzung galt dagegen bereits ab 01.08.2005.

Die Ziele der neuen Regelung waren:

- Vereinheitlichung der Berechnung, Festsetzung und Überprüfung der Kostenbeteiligung für alle Familien im Bezirk,

- Transparenz des Verwaltungshandelns,

- Festsetzung der Kostenbeteiligung durch Verwaltungsakt (Kostenbescheid), Rechtsweggarantie,

- Trennung von Festsetzung und Einziehung der Kostenbeteiligung,

- Kundenorientierung: Eindeutige Zuständigkeiten und Ansprechpartner für die Eltern,

- Entlastung der Träger,

- Erfassung und transparente Darstellung der Kosten und Kostenstrukturen.

Die Umsetzung, insbesondere der Systemübergang gestaltete sich zunächst durchaus schwierig und stellte die Bezirksämter vor erhebliche Probleme: Zeitgleich mit der Überführung der bezirklichen Tageseinrichtungen in die Trägerschaft der Eigenbetriebe und der damit verbundenen Personalfluktuation bei den Bezirksämtern und der Aufnahme der Finanzierungsverantwortung für die Tagesbetreuung mussten bis zum 1.1.2006 alle von den freien Trägern bis dahin festgesetzten Kostenbeteiligungen in das System eingegeben werden, bzw. waren alle vorläufigen Bescheide in endgültige umzuwandeln oder die Kostenbeteiligungen neu zu berechnen. Dies erforderte zahlreiche Abstimmungen mit Trägern und Eltern und wäre ohne die Unterstützung durch das IT-Fachverfahren ISBJ-Kita (Übernahme der Kostenbeiträge nach Festsetzung durch Träger) nicht leistbar gewesen.

Während im Gesetzestext für Kinder in Tagesbetreuung von Anfang an das jeweilige Jugendamt für zuständig erklärt worden war, wurde für die Schulkinder die zuständige Stelle innerhalb des Bezirksamtes nicht definiert, so dass die Kostenbeitragsfestsetzung für die ergänzende Betreuung in den Bezirken unterschiedlich zugeordnet war. Dies sowie unterschiedliche Vorgaben für die entsprechenden Verwaltungsverfahren erschwerten nicht nur die Verwaltungsabläufe und deren Vereinheitlichung,

TKBG § 8 Abs. 2 „Bei der Kostenbeteiligung sind die in § 28 des Kindertagesförderungsgesetzes festgelegten Bestimmungen zu beachten."

KitaFöG § 28 Abs. 2 Satz 3 „§ 26 Satz 2 bis 4 findet ab dem 1. Januar 2006 Anwendung; bis zu diesem Zeitpunkt berechnet der jeweilige Träger die Kostenbeteiligung."