Der Zuwendungsgeber hat gemäß Nr 33 AV § 44 LHO den Antrag auf Zuwendung zu prüfen und das Ergebnis gesondert zu vermerken

23... wobei der Antrag auf Projektförderung einen vorgezogenen Projektbeginn mit Wirkung zum 1. September 2009 vorsah. Den Anträgen sind jedoch nicht der vom Vorstand beschlossene Wirtschaftsplan bzw. Finanzierungsplan, sondern davon abweichende Planungsunterlagen beigefügt worden. Im Wirtschaftsplan für das Rumpfjahr 2009 waren unter Einhaltung der Gesamtausgaben in fast allen Einzelpositionen vom Vorstandsbeschluss abweichende Ansätze enthalten (Anlage 1). Der dem Zuwendungsantrag beigefügte Finanzierungsplan zur Projektförderung des Wissenschaftskongresses entsprach sowohl in den Einzelpositionen als auch bei verringerten Gesamteinnahmen und -ausgaben nicht mehr dem Vorstandsbeschluss (Anlage 2).

Auf der Grundlage dieser Anträge hat die Senatsverwaltung der Stiftung für das Jahr 2009 mit jeweils gesonderten Bescheiden vom 4. November 2009 im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung eine institutionelle Förderung von 300.000 sowie eine Projektförderung für den erstmalig am 8. November 2009 durchgeführten Wissenschaftskongress von 168.000 bewilligt. Die institutionelle Zuwendung war für die Erstausstattung und Grundfinanzierung sowie zur Deckung der zuwendungsfähigen Betriebs- und Investitionsausgaben im Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2009 im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden. Die Projektförderung von 168.000 für den Zeitraum vom 30. September bis zum 31. Dezember 2009 war ausschließlich zur anteiligen Finanzierung der zuwendungsfähigen Sachausgaben zur Durchführung des Wissenschaftskongresses im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung bestimmt. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Senatsverwaltung in ihren Zuwendungsbescheiden die vom Vorstand am 30. September 2009 beschlossenen Dokumente für verbindlich erklärt hat, obwohl nicht diese, sondern abweichende Planungsunterlagen Bestandteil der Zuwendungsanträge waren.

Der Zuwendungsgeber hat gemäß Nr. 3.3 AV § 44 LHO den Antrag auf Zuwendung zu prüfen und das Ergebnis gesondert zu vermerken. Er hat dabei insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung, aber auch darauf einzugehen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Nr. 1 AV § 44 LHO als erfüllt vorauszusetzen sind.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat zwar in einem Vermerk vom 3. November 2009 einige Antragsprüfungsergebnisse dokumentiert. So werden der jeweilige Haushaltstitel, aus dem die Zuwendung gezahlt werden soll, angegeben, die Gründe für die institutionelle Förderung und Projektförderung benannt und Einzelansätze

- 24... des Finanzierungsplans für die Projektförderung - ohne näher auf die Art und Zuwendungsfähigkeit der Ausgabepositionen einzugehen - im Verhältnis zu den geplanten Einnahmen, insbesondere aus Ticketverkäufen, als angemessen bezeichnet. Auch wird in dem Vermerk auf die Problematik eventueller Rückforderungen aus der späteren Nichtanerkennung von Ausgaben, die wegen fehlender Eigenmittel der Stiftung das rechtliche „Aus" der Stiftung bedeuten würden, hingewiesen.

Jedoch erfüllt dieser Vermerk nicht die zuwendungsrechtlichen Anforderungen an einen Antragsprüfungsvermerk gemäß Nr. 3.3 AV § 44 LHO, weil insbesondere im Hinblick auf die Erstförderung versäumt wurde, auf den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, die Wahl der Finanzierungsart und etwaige finanzielle Auswirkungen auf künftige Haushaltsjahre im Detail einzugehen. Des Weiteren wurde nicht dargestellt, dass der für verbindlich erklärte Wirtschafts- bzw. Finanzierungsplan nicht mit den Antragsunterlagen übereinstimmt. Darüber hinaus ist auch die Abweichung zwischen der bewilligten Projektförderung von 168.000 und dem im verbindlichen Finanzierungsplan ausgewiesenen Fehlbedarf von 199.981,43 nicht erklärt.

Die Senatsverwaltung begründet den als Prüfvermerk unzulänglichen Vermerk und die lediglich summarische Betrachtung der Einzelansätze mit dem erheblichen Zeitdruck des Projekts „Wissenschaftskongress Falling Walls 2009" und mit der regelmäßigen engen Abstimmung zwischen ihr und der Stiftung. Die in den Anträgen auf Förderung dargestellten Sachverhalte seien bei der Antragsprüfung und Bewilligung der Zuwendungen bekannt gewesen. Der abweichend vom Antrag bewilligte Betrag von 168.000 umfasse den zum Bewilligungszeitpunkt konkret bekannten Fehlbedarf.

Die Senatsverwaltung verkennt dabei, dass die Nähe zum Zuwendungsempfänger es nicht rechtfertigt, die dem Zuwendungsgeber im Antragsprüfungsverfahren obliegenden Prüfund Dokumentationspflichten, die Kern eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens sind, zu vernachlässigen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die personellen Verknüpfungen zwischen Senatsverwaltung und Stiftung.

- 25...

Verwendungsnachweisverfahren

Kursorische Prüfung durch den Zuwendungsgeber

Der Zuwendungsgeber hat im Rahmen seiner Prüfung nach Nr. 11.1 AV § 44 LHO in einem ersten Schritt festzustellen, ob nach den Angaben im Verwendungsnachweis ein Erstattungsanspruch besteht.

Das Ergebnis dieser Prüfung ist von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Vermerken vom 21. Juli 2010 und 30. September 2010 niedergelegt worden.

Ein Erstattungsanspruch sei danach nicht geltend zu machen gewesen. Aus den Verwendungsnachweisen ergeben sich jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine Änderung der Finanzierung (Nr. 2 ANBest-I und ANBest-P) und daraus resultierende Erstattungsansprüche.

1. Nach dem Zuwendungsbescheid wurde für den Wissenschaftskongress eine Projektförderung von 168.000 bewilligt. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Finanzierungsplan, der dem Zuwendungsantrag beigefügt war. Der Zuwendungsgeber hat aber mit dem Zuwendungsbescheid den vom Stiftungsvorstand am 30. September 2009 beschlossenen und vom Antrag abweichenden Finanzierungsplan als verbindlich erklärt (4.5.1). Da die Stiftung den Verwendungsnachweis auf der Grundlage des vom Vorstand beschlossenen Finanzierungsplans vorgelegt hat, beruhen Bewilligung und Nachweis der Verwendung auf unterschiedlichen Finanzierungsplänen. Dies hätte im Rahmen der kursorischen Prüfung thematisiert werden müssen.

2. Zudem hätte festgestellt werden müssen, dass sich die Zuwendung zur Projektförderung wegen zwischenzeitlich hinzugetretener Einnahmen von mehr als 80.000 und die Zuwendung zur institutionellen Förderung aufgrund neuer Deckungsmittel durch Zinserträge des Stiftungsvermögens und geringerer Ausgaben ermäßigte.

3. Sowohl die im Verwendungsnachweis zur institutionellen Förderung als auch zur Projektförderung nachgewiesenen Ausgaben weichen von den mit den Zuwendungsbescheiden als verbindlich erklärten Ansätzen des Wirtschaftsplans unzulässigerweise um insgesamt 64.978,39 (Anlage 1) und den Ansätzen des Finanzierungsplans des Vorstands für den Wissenschaftskongress um 124.724,36 bzw. des der Bewilligung zugrunde liegenden Finanzierungsplans um 122.524,36 (Anlage 2) ab.