Versicherung
Darüber hinaus konnten ebenfalls bis zum Das Rahmendatenschutzkonzept konnte bis zum Ende des Jahres 2006 erstellt Bürger-Service-Einrichtungen erstellt werden und wird in Kürze dem Landesbeauftragen für den Datenschutz zur Verfügung gestellt werden können. Die worden. Voraussichtlich Ende September 2007 werden nunmehr alle datenschutzrechtlichen Dokumentationen erstellt und die Restarbeiten der Schlussredaktion erfolgt sein.
9.20 Anmeldung zur Eheschließung per Internet (S. 64)
Das neue Datenverarbeitungsverfahren wird seit Juli 2006 bei den Standesämtern eingesetzt. Es handelt sich um eine anwenderfreundliche Software, die vom Verlag für Standesamtswesen in Frankfurt am Main für die Standesämter in Deutschland entwickelt wurde. Über das Internet können Angaben für die persönliche Anmeldung der Eheschließung beim Standesamtvorabübersenden. Wege- und Zeitaufwand zu sparen.
Die vom Landesbeauftragten für den Datenschutz angemahnte fehlende Verfahrensbeschreibung gemäß § 8 in der Fassung vom 13. März 2003 sowie das Datenschutzkonzept für den Einsatz des IT-Verfahrens sind inzwischen dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des Stadtamtes Bremen zur Vorprüfung übersandt worden. Die Frage der nach § 9 vorzusehenden Möglichkeit einer Datenschutzkontrolle beim Auftragnehmer wird zurzeit noch mit dem Verlag für Standesamtswesen geklärt.
9.21 Dateiverarbeitungsverfahren (S. 65)
Die im Jahresbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz erwähnte Anregungen/Beanstandungen ist bisher noch nicht erfolgt und ist zum an steht unmittelbar bevor und wird eine grundlegende Überarbeitung des Datenschutzkonzeptes erfordern. Das Vorliegen eines aktuellen diese Grundvoraussetzung für die Inbetriebnahme von Nach dem derzeitigen Stand ist damit zu rechnen, dass die Polizei zum Spätsommer an angebunden wird, so dass bis dahin auch das neue Datenschutzkonzept, in dem auch die Anmerkungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz aus seiner Stellungnahme vom November 2006 mit umgesetzt werden, vorliegen wird.
9.22 Auskunftsrecht bei Behördenführungszeugnissen (S. 66) Anträge auf Ausstellung eines Führungszeugnisses werden bei der Meldebehörde formlos gestellt und an das Bundeszentralregister weitergeleitet. Die dar. Auch wenn die Möglichkeit der Einsichtnahme vor der Übersendung des Führungszeugnisses besteht, wird dieses von den antragstellenden Personen höchst selten in Anspruch genommen. Aufgrund des dargestellten aufgetretenen Problems sind noch einmal allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Meldebehörde die Regelung des § 30 Abs. 5 BZRG in Erinnerung gerufen worden und angewiesen worden auf die Möglichkeit der vorherigen Einsichtnahme hinzuweisen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich insgesamt um ein verzichtet worden. von Führungszeugnissen vorbereitet.
9.23 Online-Anmeldung von Kraftfahrzeugen durch Autohäuser (S. 67) des Stadtamtes an Kfz-Händler um eine schnellere Kfz-Zulassung Fahrzeug-Daten bislang nicht erfolgt. Grund hierfür ist das Fehlen einer entsprechenden OSCI-Sicherung. Diese Sicherung benötigt das Stadtamt jedoch nicht nur für das Zulassungsverfahren, sondern ebenso für die diversen weiteren Fachverfahren, so dass ein gesamtes Vorgehen in dieser Angelegenheit für Finanzen konnte eine Umsetzung bislang noch nicht erfolgen. Eine fachverfahrensübergreifende Lösung soll im Laufe dieses Jahres erfolgen. Die an ihre Kundinnen und Kunden entsprechend ebenfalls darüber zu informieren, dass derzeit die Daten unverschlüsselt übersandt werden. Alternativ kann weiterhin der herkömmliche Weg der Kfz-Zulassung genutzt werden.
11. Gesundheit und Krankenversicherung
Mammographie-Screening (S. 78 f.)
Bislang erfolgen die Einladungen zum Mammographie-Screening nur für Unbeschadet dessen wurden zwischenzeitlich die vom Landesbeauftragten für den Datenschutz geforderten Ergänzungen im Datenschutzkonzept(Zugriffskontrolle,Eingabeprotokolle)vorgenommenundmit ihm einvernehmlich abgestimmt. Frauen ist bundesweit einheitlich festgelegt und wurde mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmt. Die zentrale Stelle ist an die zu erwirken. Das Problem wurde inzwischen von der Kooperationsgemeinschaft aufgegriffen. Da die Änderung der Screening-ID jedoch bundeseinheitlich erfolgen muss, ist angesichts der Abstimmungsnotwendigkeiten noch mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen.
14. Bau, Umwelt und Verkehr
Dienstanweisung Korruption beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr
Im Rahmen der Einholung einer Stellungnahme zum Entwurf einer Dienstanweisung Korruption wurde vom Senator für Bau, Umwelt und Verkehr mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ein persönliches erläuterndes Gespräch geführt, das letztlich teilweise zu anderen Ergebnissen führte als im Jahresbericht ausgeführt.
1. Der Kreis der durch mögliche Anzeigen betroffenen Personen darf sich nur auf die Beschäftigten erstrecken, deren Arbeitsplätze als korruptionsanfällig bezeichnet werden.
Dies wurde in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Senator für Bau, Umwelt und Verkehr letztlich nicht berücksichtigt, da unabhängig von der ermittelten Personen möglich ist. Eine Beschränkung ist nicht möglich.
Zudem bedeutet eine geringe Korruptionsanfälligkeit nicht, dass Korruption nicht möglich ist. Wird also eine entsprechende Wahrnehmung von Außen an die Behörde herangetragen, muss diese berücksichtigt werden.
2. Anonyme Anzeigen sollten nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden.
Auch hiervon wurde in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Senator für Bau, Umwelt und Verkehr Abstand genommen, da es aufgrund der Erfahrungen in aufgedeckten Korruptionsfällen ein wesentlicher Bestandteil aller Antikorruptionskonzepte ist, gerade anonyme Anzeigen zu berücksichtigen und den hier gemachten Hinweisen sorgfältig nachzugehen.
3. Spätestens nach einem Jahr sollten personenbezogene Daten gelöscht bzw. Untersuchungsergebnisse vernichtet werden, wenn eine Verdachtsvermutung widerlegt werden konnte. ist es hierzu zu Verhandlungen mit dem hiesigen Personalrat gekommen, der an dieser Stelle gefordert hat, dies von der Zustimmung des Betroffenen abhängig zu machen. Letztlich stellt ein solches Ergebnis eine Entlastung von einem Vorwurf dar, und es kann im Sinne des Betroffenen sein, dass diese Dokumentation nicht vernichtet wird. Rechtsgrundlage hierzu ist Nr. 20 Abs. 4 der In allen anderen Teilen stimmt der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr mit dem Bericht überein.
Anzumerken ist hierzu vielleicht noch, dass die Dienstanweisung aufgrund langwieriger Verhandlungen mit dem hiesigen Personalrat bislang noch nicht in Kraft getreten ist, die vom Datenschützer geforderten Inhalte und Regelungen sind aber auch in den nachfolgenden Entwurfsfassungen berücksichtigt.
15. Finanzen
Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (S. 99)
Im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2005 geltende gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteueranmeldungen und Signaturen sind die in § 6 getroffenen Regelungen zur Erleichterung Für die Übermittlung wie für den Abruf steuerlicher Daten ist ein einheitliches Authentifizierungsverfahren eingeführt, das lediglich eine einmalige Identifizierung und Registrierung des Nutzers erfordert. Es steht dem Nutzer unter ELSTER-Portal in drei Versionen zur Verfügung und wird nach Auffassung der Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder den Anforderungen an Einheitlichkeit, Vereinfachung und Integrität der übermittelten Daten gerecht.
LUNA Länderumfassende Namensabfrage zur Betrugsbekämpfung (S. 100) LUNA ist in der Freien Hansstadt Bremen derzeit noch nicht im Einsatz. Die
Nach Einführung der EOSS-Verfahren soll LUNA in Bremen zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich um ein bundesweit eingesetztes Produkt, das im Rahmen von KONSENS als Teil einer bundeseinheitlichen Steuersoftware Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung notwendig ist. Daher ist es von den Finanzministern als FMKKriterium 2007/2008 benannt worden mit der Folge, dass der Zuschuss des Bundes im Hinblick auf die Entwicklung einheitlicher Steuersoftware von der Einführung abhängt.
Die datenschutzrechtlichen Abstimmungen sollten hierzu einheitlich über das für die Entwicklung des Produktes verantwortlichen Landes Hessen erfolgen.
Nunmehr artikulieren aber verschiedene Landesbeauftragte für den Datenschutz in ihren Ländern ihre Bedenken, so dass eine einheitliche Abstimmung in Frage steht. werden nicht geteilt.
16. Wirtschaft und Häfen
Aufzeichnung des Telefonverkehrs durch das HBH (S. 101)
Im Rahmen der Verkehrslenkungs- und -koordinierungsaufgaben des Hafenbetriebsbüros (HBB) werden zu einem hohen Anteil mündliche Verwaltungsakte verfügt, die nicht schriftlich bestätigt werden und die erhebliche Auswirkungen auf die Schifffahrt haben können.
Hansestadt Bremischen Hafenamt (HBH) in Erwägung gezogen, diese einbezogene Datenschutzbeauftragte die Angelegenheit mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz erörtert.
Zurzeit hat das HBH das Vorhaben zurückgestellt. Gleichwohl wird ein Verfahren zur Dokumentation bzw. Beweissicherung dringend benötigt, so dass die Überlegungen zur Lösung der Frage noch nicht abgeschlossen sind.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz (S. 102) Personen, die Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen von Flughäfen benötigen, müssen sich einer regelmäßig zu wiederholenden Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. Diese Überprüfung wurde auf Antrag des Betroffenen auf Basis des § 29 d des Luftverkehrsgesetzes durch die zuständige Bau und Stadtentwicklung durchgeführt. für das Bundesministerium des Innern. die Organisationseinheit Luftverkehr und Flugplätze betraut, die seither beide Funktionen sowohl als Luftfahrt- als auch der Luftsicherheitsbehörde wahrnimmt.
Die seit 2005 unter die Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes fallenden Luftsicherheitsbehörde angeschrieben und gebeten, einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung zu stellen. Daraufhin machten einige Luftfahrer gegenüber dem Landesbeauftragten für Datenschutz geltend, hier läge ein offensichtlich Lizenzdaten von der Luftfahrtbehörde erhalten habe.
Tatsächlich hat eine solche Datenübermittlung wegen der Zusammenfassung beider Funktionen nicht stattgefunden.
Auf Veranlassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz wurde vom Ressort eine strikte Trennung zwischen der Luftsicherheitsbehörde einerseits und der Luftfahrtbehörde andererseits eingeführt.
Die Luftfahrtbehörde macht Lizenzinhaber auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Zuverlässigkeitsüberprüfung aufmerksam. Die Luftsicherheitsbehörde
Ausschließlich auf Wunsch und nach Zustimmung des Antragstellers besteht auch die Möglichkeit, dass die Luftsicherheitsbehörde den Bescheid direkt an die Luftfahrtbehörde weiterleitet.