Anwaltsnotare im Grundbuchamt

Dennoch sah das Gericht im vorliegenden Fall die festgestellte Auskunftsverweigerung des Rechtsanwalts nicht als eine Ordnungswidrigkeit an, weil dieser einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterlag, bei dessen Nichtbeachtung er der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.

Berufen sich Rechtsanwälte gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht auf die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder besteht diese nicht, ist die Aufsichtsbehörde weiterhin befugt, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch Rechtsanwälte zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden.

Anwaltsnotare im Grundbuchamt:

Aus der Praxis:

Wir erhielten zwei Beschwerden darüber, dass Rechtsanwälte, die gleichzeitig als Notare tätig sind, zu anwaltlichen Zwecken Auszüge aus dem Grundbuch bei dem Grundbuchamt anforderten oder aus dem elektronisch geführten Grundbuch abfragten, ohne hierfür ein berechtigtes Interesse darzulegen.

Gesetzlich ist es jedem gestattet, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, der ein berechtigtes Interesse dargelegt hat. Notare sind von dieser Darlegungspflicht aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung als Träger eines öffentlichen Amtes befreit. Rechtsanwälte müssen jedoch ebenso wie andere private Stellen ein berechtigtes Interesse darlegen, damit gewährleistet werden kann, dass Unbefugte keinen Einblick in die Rechts- und Vermögensverhältnisse der im Grundbuch eingetragenen Personen erhalten.

Rechtsanwälte, die gleichzeitig Notare sind, sind gesetzlich verpflichtet, die Ausübung dieser Funktionen strikt zu trennen. Ein Anwaltsnotar muss bei -seiner Tätigkeit klar zum Ausdruck bringen, ob er gerade als Rechtsanwalt oder als Notar tätig ist. Es ist unzulässig, als Notar einen Grundbuchauszug anzufordern, um diesen anwaltlich zu nutzen. Auch ein zunächst für notarielle Zwecke angeforderter Grundbuchauszug darf später nicht für anwaltliche Zwecke verwendet werden. Das tatsächliche Bestehen eines berechtigten Interesses an dem Datenabruf entbindet einen Rechtsanwalt ebenfalls nicht von seiner gesetzlichen Pflicht, dies beim Datenabruf darzulegen. Wir haben die beiden Rechtsanwälte aufgefordert, dies künftig zu beachten.

Anwaltsnotare müssen, wenn sie „nur" anwaltlich tätig sind, bei Anträgen auf Grundbucheinsicht das berechtigte Interesse darlegen.

Unbegrenzte Einsicht in Strafverfahrensakten bei der Bewerberauswahl?

Aus der Praxis:

Ein Petent beschwerte sich darüber, dass eine Berliner Hochschule, bei der er sich als wissenschaftlicher Mitarbeiter beworben hatte, Einblick in die Akte eines gegen ihn geführten Strafverfahrens bekommen hatte. Das Strafverfahren war aufgrund einer Anzeige der Hochschule eingeleitet worden, weil diese den Verdacht hegte, der Petent habe sich mit gefälschten Zeugnissen beworben.

Die beanstandete Entscheidung über den Antrag auf Einsicht in die Strafakte wurde von dem/der zur Entscheidung berufenen Richter/in nach strafprozessualen Grundsätzen in richterlicher Unabhängigkeit getroffen und ist nach Auffassung des Senats gemäß § 24 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetz der Kontrolle des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entzogen.

Der Senat sieht wegen der richterlichen Unabhängigkeit auch keine Möglichkeit, die Entscheidung über Akteneinsichtsanträge durch Maßnahmen der Verwaltung zu reglementieren, weil die Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen allein Aufgabe des/der entscheidenden Richters/Richterin ist. Die Entscheidung des/der Richters/Richterin hätte mit der Beschwerde angefochten werden können, über die ebenfalls unabhängige Gerichte entschieden hätten.

Die Hochschule hatte im Strafverfahren „als Geschädigte" die Übersendung der Strafakte beantragt, ohne dies näher zu begründen. Daraufhin übersandte das Amtsgericht Tiergarten die gesamte Akte, die auch einen Vermerk zu einer Hausdurchsuchung bei dem Petenten enthielt. Diesem war zu entnehmen, dass die Wohnung des Petenten völlig verdreckt sei, dass er Depressionen habe und von Hartz-IV-Leistungen lebe. Die Hochschule erklärte im Nachhinein, die Übersendung der Strafakte sei zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Straftat erforderlich gewesen.

Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Weder hat die Hochschule ihren Antrag auf Aktenübersendung begründet, noch ist ersichtlich, dass die Erteilung von Auskünften aus der Akte einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte oder die Kenntnis der gesamten Akte zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen erforderlich war. Wir haben daher einen Mangel festgestellt und das Amtsgericht Tiergarten zu einem datenschutzkonformen Vorgehen in der Zukunft aufgefordert.

Gerichte müssen sicherstellen, dass Akteneinsichtsanträge öffentlicher Stellen für verfahrensübergreifende Zwecke zur Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geprüft werden.