Kirchensteuerstellen

Das Recht der Kirchensteuerstellen zur Überprüfung der Religionszugehörigkeit ergibt sich aus Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. Abs. 6 und 8 Weimarer Reichsverfassung.

Diese Bestimmung der Weimarer Reichsverfassung ist aufgrund der Verweisung in Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes. Grundsätzlich ist danach niemand verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Jedoch heißt es in Art. 136 Abs. 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung: „Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert."

Die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer ist abhängig von der Religionszugehörigkeit. Demzufolge ist die Frage nach der Religionszugehörigkeit zulässig. Die Religionszugehörigkeit hängt bei den christlichen Konfessionen von der Taufe ab.

Die Kirchensteuerstellen erhalten von den Finanzämtern an personenbezogenen Daten Steuernummer, Religionsmerkmal, Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift sowie die Angabe, ab wann das Steuerkonto aufgenommen wurde. In der Regel wird sich anhand dieser Angaben die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Evangelischen oder Katholischen Kirche feststellen lassen. Eine weitergehende Prüfung der Religionszugehörigkeit erfolgt nur in den Fällen, in denen Abweichungen zwischen vorliegender Grundinformation, Lohnsteuerkarte oder Angaben in der Steuererklärung auftreten. Der Fragebogen wird nur versandt, wenn die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht bereits eindeutig geklärt werden konnte.

Aufgrund des verfassungsmäßig garantierten Selbstverwaltungsrechts der Kirchen (Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung i. V. m. Art. GG) ist es dem Staat verwehrt, die Kirchen über den Umweg der Datenverarbeitung beim Einzug der Kirchensteuer zu beaufsichtigen. Die Einhaltung des Datenschutzes in diesem Bereich wird daher von eigenständigen Datenschutzaufsichtsinstanzen der Religionsgemeinschaften wahrgenommen.

Wenn die Daten nicht umgehend fließen...Fehlende Steuer". Was war hier geschehen?

Das Finanzamt Pankow/Weißensee hatte beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) beantragt, das Fahrzeug wegen nicht entrichteter Kraftfahrzeugsteuer außer Betrieb zu setzen. Da der Halter (wegen einer zwischenzeitlich geänderten Meldeanschrift) nicht auf die Aufforderung des LABO reagierte, entweder die fällige Steuer zu entrichten oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, wurde der zuständige Polizeiabschnitt mit der zwangswei-sen Stilllegung des Fahrzeuges beauftragt. Da auch diese Maßnahme erfolglos blieb, wurde das

Nachdem die betreffende Bürgerin ihre Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtete, forderte das damals zuständige Finanzamt Pankow/ Weißensee die Petentin unter Androhung der Zwangsabmeldung ihres Fahrzeuges zur Zahlung der rückständigen Kraftfahrzeugsteuer auf. Eine Reaktion hierauf folgte nicht, sodass das Finanzamt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ­ LABO ­ um Zwangsentstempelung ersuchte. Dieses Vorgehen war rechtmäßig und nicht zu beanstanden.

Z. B. geben Steuerpflichtige nach einem Umzug gegenüber der Meldebehörde ihre Kirchenzugehörigkeit nicht an, obwohl sie tatsächlich nicht aus der Kirche ausgetreten sind.

Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2010 Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben. Nachdem der Kfz-Halter unter seiner neuen Meldeanschrift erneut angeschrieben und über die eingeleiteten Maßnahmen informiert worden war, bezahlte er die Kfz-Steuer einschließlich der Säumniszuschläge beim nunmehr zuständigen Finanzamt Prenzlauer Berg. Allerdings wurde das LABO vom Finanzamt über diesen Umstand nicht informiert.

Die Übermittlung der Daten über die rückstän-dige Kraftfahrzeugsteuer des Fahrzeughalters und die Einleitung des Verfahrens zur Zwangsentstempelung war datenschutzrechtlich zulässig. 1 KraftStG betreiben, um das Entstehen weiterer Rückstände zu unterbinden.

Allerdings sind Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten während der Verarbeitung korrekt, vollständig und aktuell bleiben (Datenintegrität). Dem entspricht die Regelung über „rückEs besteht die Anweisung, dass im Falle der Entrichtung rückständiger Kraftfahrzeugsteuer, die Zulassungsbehörde im Falle eines bereits erfolgten Entstempelungsersuchens hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen ist bzw. dem § 14 Abs. 1 KraftStG § 5 Abs. 2 Nr. 2 BlnDSG