Bei der Erhebung der Anamnesedaten durch die ZMGA handelt es sich um eine Datenerhebung durch den Dienstherrn

Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2010.

Die Datenerhebung, -speicherung und -nutzung muss zur Begründung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sein.

Bei der Erhebung der Anamnesedaten durch die ZMGA handelt es sich um eine Datenerhebung durch den Dienstherrn bzw. in dessen Auftrag. Die Datenfelder und Fragen waren einer kritischen Betrachtung bezüglich der Erforderlichkeit zu unterziehen. Aufgrund unserer Interventionen wurde der Fragebogen geändert.

Künftig werden die Betroffenen nur noch nach derzeit behandelnden Ärzten/Psychologen/Heilpraktikern befragt. Angaben zu körperlichen Erkrankungen oder Unfällen sowie Angaben zu seelischen (psychischen) Erkrankungen und Therapien und Angaben zu Krankenhaus-/Kuraufenthalten/Operationen sind nur noch für den Zeitraum der letzten zehn Jahre vorgesehen. Die Frage nach Drogenkonsum wurde konkretisiert. Hier sind jetzt nur noch Angaben zu Betäubungs- oder Aufputschmitteln vorgesehen. Die Frage nach regelmäßigem Sport ist nur noch mit Ja oder Nein zu beantworten. Dagegen sind Angaben zu Sportart und Stundenanzahl weggefallen.

Die Weitergabe ärztlicher Gutachten im Rahmen beamtenrechtlicher Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und zur Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit ist in § 45 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geregelt. Hiernach teilt die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall auf Anforderung der Dienstbehörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Dienstbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

Ferner ist das LAGeSo bzw. die ZMGA uns bezüglich des Hinweisblattes für die Betroffenen insoweit gefolgt, dass die Betroffenen keine Angaben im Bogen machen müssen, sondern die Fragen mit der Ärztin oder mit dem Arzt auch persönlich klären und besprechen können.

Anforderungen von Befundberichten werden künftig nur nach Rücksprache bzw. Einverständnis der Betroffenen erfolgen. Die Frage nach sportlicher Betätigung wird den Betroffenen im Hinweisblatt erklärt. Bluttests werden grundsätzlich bei Angestellten nicht durchgeführt, bei Beamtinnen und Beamten nur nach Entscheidung der Ärztin oder des Arztes.

Regelmäßig werden den Dienstbehörden daher vom begutachtenden Arzt oder der begutachtenden Ärztin nur die Daten mitgeteilt, die eine Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand oder die Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit möglich machen. Dies beinhaltet die Mitteilung, ob aus medizinischer Sicht volle Dienstfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit besteht. In dem Gutachten sind ggf. auch Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit und die verbliebene Leistungsfähigkeit mitzuteilen. Die Diagnose selbst sowie die Feststellungen, die zu dieser Diagnose führten, unterliegen regelmäßig der Schweigepflicht, wenn ihre Mitteilung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit für die Dienstbehörde nicht erforderlich ist.

Der Selbstauskunftsbogen wird bei Beamtinnen und Beamten 30 Jahre, bei Angestellten zehn Jahre nach dem letzten Vorgang aufbewahrt und dann vernichtet. Der Bogen wird für alle Untersuchungen im Rahmen von Einstellungen und Prüfungen der Dienstfähigkeit verwendet. Bei der Justiz und im Polizeidienst werden andere Fragebögen verwendet, deren Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist.

§ 2 Abs. 2 BlnDSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG

Der überarbeitete Anamnese-/Selbstauskunftsbogen bei Einstellungsuntersuchungen entspricht dem Grundsatz der Datensparsamkeit und Verhältnismäßigkeit. Zeitgleich wurden die Fragebögen zur Begutachtung nach dem SGB IX, dem Sozialen Entschädigungsrecht und dem Landespflegegeldgesetz im Rahmen der internen und externen Begutachtung von uns geprüft und datenschutzgerecht verändert.

Der Anamnese-/Selbstauskunftsbogen wird nicht mehr verwendet.

Übermittlung ärztlicher Gutachten an die Dienstbehörde

Trotz unserer mehrfachen Hinweise zur Übermittlung von Diagnosedaten von Beschäftigten durch die Amtsärztin bzw. den Amtsarzt an die Personalstelle erreichen uns immer wieder Beschwerden von Untersuchten.

Dies liegt zum einen an den Untersuchungsaufträgen der Personalstellen, die die Frage nach der Diagnose explizit enthalten, zum anderen an der Unsicherheit von Amtsärztinnen und -ärzten darüber, wie viel Informationen sie an die Personalstelle als Auftraggeberin weiterleiten müssen, um das Ergebnis ihrer Untersuchungen plausibel zu machen.

Die Feststellung der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit von Beschäftigten durch die Dienstbehörde erfolgt aufgrund des ärztlichen Gutachtens. Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit trifft jedoch allein die Dienstbehörde. Das ärztliche Gutachten selbst stellt keine Entscheidung dar, dient jedoch als Grundlage für eine sachgerechte Personalentscheidung der Dienstbehörde und muss deshalb nachvollziehbar sein. Dabei darf die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall auf Anforderung der Dienstbehörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mitteilen, soweit deren Kenntnis für die Dienstbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. 1 LBG die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützt, so nachvollziehbar (bei Beamtinnen und Beamten als Adressat eines Verwaltungsaktes) mitteilen, dass diese in ihrer Rechtswahrung nicht eingeschränkt sind.

Wir haben die Senatsverwaltung für Inneres und Sport daher gebeten, ihr Rundschreiben entsprechend zu ändern und in den Untersuchungsauftrag eine Formulierung aufzunehmen, nach der die Angabe der Diagnosedaten nur für den Fall unaufgefordert erfolgen kann, soweit vollständige Dienstunfähigkeit aus medizinischer Sicht festgestellt wurde. Die Senatsverwaltung hat uns die Änderung des Rundschreibens zugesagt.

Es ist vorgesehen, das Rundschreiben I Nr. 11/2004 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 4. Februar 2004 entsprechend zu überarbeiten.

Die Übermittlung nicht erforderlicher Diagnosedaten durch die Ärzteschaft an die Dienstbehörde bedeutet eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und kann strafbar sein.

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift dafür besteht.

Die Wirksamkeit der Einwilligung scheitert bei Arbeitsverhältnissen wegen der sozialen Abhängigkeit an der Freiwilligkeit. Es reicht auch nicht aus, dass die Datenübermittlung in die USA allen Beschäftigten bekannt war, da Transparenz keine die Datenübermittlung rechtfertigende Rechtsvorschrift ersetzt.

Da derartige Übermittlungen von teilweise sogar sensitiven Daten (z. B. über die Gesundheit) nicht erforderlich sind, ist eine Datenverarbei-tung im Auftrag des deutschen Unternehmens durch die Konzernmutter denkbar. Doch auch diese bedarf einer Rechtsvorschrift, da es sich bei der Konzernmutter in den USA um ein Unternehmen

§ 4 BDSG