Regelungen zur Einrichtung und Führung einer entsprechenden Datei in das Berliner Schulgesetz SchulG eingefügt

Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2010

Schule

Automatisierte Schülerdatei

Aus der Praxis

Im September 2007 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung in einer Pressemitteilung mit, dass in Berlin eine „zentrale Schülerdatenbank" aufgebaut werden soll, „um exakte Planungsdaten zur Verfügung zu haben". Unser Angebot, das Projekt datenschutzrechtlich zu begleiten, wurde von der Senatsverwaltung aufgegriffen, nachdem sich die Pläne für eine derartige Datei konkretisiert hatten. Darin werden über jede Schülerin und jeden Schüler an den öffentlichen Schulen und den Ersatzschulen des Landes Berlin bis zu 16 Merkmale erfasst. Die einzelnen Merkmale (z. B. Name, Geburtsdatum, Anschrift, Angaben zur Überwachung und Durchsetzung der Schulpflicht, die Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils für Lehrmittel) sind im Gesetz in einem Katalog abschließend benannt.

Die Schulen sind zudem verpflichtet, die Daten über die bei ihnen angemeldeten Schülerinnen und Schüler in die automatisierte Schülerdatei einzutragen und aktuell zu halten. Technisch wird die Schülerdatei von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung in einem „Rechenzentrum", das von anderen Einheiten der Senatsverwaltung organisatorisch getrennt ist, im Wege einer gesetzlichen Auftragsdatenverarbeitung für die Schulen betrieben. Nachdem uns die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Probleme bei der technischen Implementierung der Datenerfassung durch die Schulen zum Schuljahr 2010/2011 informiert hatte, haben wir empfohlen, die Ersterfassung der Daten für die Schülerdatei als einmaligen Vorgang ebenfalls als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 3 BlnDSG (Auftraggeber Schule; Auftragnehmer Senatsverwaltung) auszugestalten.

Durch unsere frühzeitige Einbindung in die Projektplanung und das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der automatisierten Schülerdatei konnten die datenschutzrechtlichen Bedenken, die grundsätzlich mit der Erfassung von personenbezogenen Daten in einer zentralen Datei verbunden sind, weitgehend ausgeräumt werden.

Der Senat stimmt der Auffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausdrücklich zu. Die frühzeitigen Abstimmungsprozesse haben zu weitgehender Übereinstimmung in der datenschutzrechtlichen Bewertung geführt.

§ 64 a Abs. 5 Satz 6 SchulG

§ 64 a Abs. 8 SchulG

Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2010 9.2. deren Eltern abgenommen, schließen die-se einen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Schulfotografen.

Der Auffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wird zugestimmt. Die zur Erstellung eines Schülerausweises nötige Datenverarbeitung bedarf immer der Einwilligung der oder des Betroffenen (beziehungsweise seiner oder ihrer Erziehungsberechtigten).Wird ein Schülerausweis durch einen privaten Dritten angefertigt, handelt es sich um eine Datenverarbeitung im Auftrag. Datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle ist weiterhin die Schule, § 3 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) ist zu beachten.

Für die Schülerinnen und Schüler des Landes Berlin besteht keine Pflicht zur Ausstellung eines Schülerausweises. Es steht ihnen vielmehr frei, für ihre Person von der Schule einen Schü-lerausweis anfertigen zu lassen. Die Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Schülerdaten zum Zweck der Ausstellung von Schülerausweisen ist daher für schulbezogene Aufgaben nicht erforderlich. Sie kann nicht auf § 64 Abs. 1 SchulG gestützt werden und ist zu dem genannten Zweck daher nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. Dem entspricht auch Nr. 1 der Ausführungsvorschriften über Schülerausweise, wonach Schülerinnen und Schüler einen Schülerausweis ausschließlich auf Antrag erhalten. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschule ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu stellen. Es ist somit nicht ausreichend, wenn die Schülerdaten z. B.