Die Datenweitergabe zur Erstellung von Schülerausweisen an externe Dritte z. B. Schulfotografen erfolgt im Wege der
Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2010 werden. Eine derartige Absprache mit einem Schulgremium kann das Erfordernis einer höchstpersönlichen Einwilligung der Betroffenen in die Verarbeitung ihrer Daten nicht ersetzen.
Die Datenweitergabe zur Erstellung von Schülerausweisen an externe Dritte (z. B. Schulfotografen) erfolgt im Wege der Auftragsdatenverarbeitung. Dabei hat die Schule als Auftraggeberin durch vertragliche Regelungen (Weisungen) dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer (Schulfotograf) die Daten nur zu dem beauftragten Zweck nutzt. Nutzt der Auftragnehmer die Daten für einen anderen Zweck, ist dies im Außenverhältnis der Schule (als verantwortlicher Stelle) zuzurechnen.
Bei der Anfertigung von Klassen- und Bewerbungsfotos handelt es sich um keine schulbezogene Aufgabe. Die Übermittlung von Schülerdaten (wie Name, Klasse) durch die Lehrkräfte an den Schulfotografen ist in diesem Zusammenhang daher nur mit der Einwilligung der Betroffenen zulässig. Als grundsätzlich einwilligungsfähig können Schülerinnen und Schüler nach vollendetem 14. Lebensjahr angesehen werden. Bei jüngeren Schülerinnen und Schülern ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten in die Datenübermittlung einzuholen. Nur wenn der externe Dienstleister ein rechtliches Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt, kann die Datenweitergabe nach § 64 Abs. 5 Nr. 2 SchulG auch ohne Einwilligung erfolgen. Von einem rechtlichen Interesse wäre z. B. dann auszugehen, wenn die Daten dafür benötigt werden, um zivilrechtliche Ansprüche auf Bezahlung von bestellten Fotoaufnahmen geltend zu machen.
Die Erstellung von Schülerausweisen durch einen externen Dienstleister erfolgt im Wege der Auftragsdatenverarbeitung. Die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers sind von der Schule verbindlich durch entsprechende vertragliche Regelun-gen über den Umgang mit personenbezogenen Schülerdaten festzulegen.
Der Umgang mit den persönlichen Daten der Schülerinnen und Schüler liegt in der Verantwortung der einzelnen Schulen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann hier lediglich beraten. Im Rahmen des Projektes eGovernment@School werden für die Berliner Bezirke regionale Datenschutzbeauftragte benannt, die als externe Datenschutzbeauftragte für die Schulen tätig werden können.
Zusätzlich werden diese Beauftragten Datenschutz im Rahmen von Sensibilisierung und Aufklärung Nr. 7 der Ausführungsvorschriften
Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2010 in die Berliner Schulen transportieren. Das hier vorliegende Beispiel ist ein gutes Szenario für derartig notwendige Sensibilisierungsmaßnahmen.
Der „Gang zur Toilette" Erfassung von kurzzeitigen Abwesenheiten vom Unterricht
Aus der Praxis
Eine Schülerin beschwerte sich darüber, dass an ihrer Schule der Gang zur Toilette während des Unterrichts von der Lehrkraft notiert wer-de.
Die Namen der Schülerinnen und Schüler, die ihrem „natürlichen Bedürfnis" nachgehen, würden in Listen erfasst. Die Listen würden in den Klassenbüchern verbleiben und erst vernichtet, wenn sie „voll sind". Der Sachverhalt wurde uns von der Schulleitung auf Nach-frage bestätigt. Begründet wurde die „Erfas-sung der Toilettengänge" damit, dass es in der Vergangenheit mehrfach zu Sachbeschädigungen in den Toilettenräumen gekommen sei.
Der Rechtsauffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wird grundsätzlich zugestimmt. Nach den der Schulaufsichtsbehörde vorliegenden Informationen werden jedoch nicht Toilettengänge schriftlich festgehalten. Vielmehr wird jedes Verlassen des Klassenraumes ohne Angabe eines Grundes notiert.
Durch die Erfassung der Abwesenheitszeiten werden personenbezogene Daten der Schülerin-nen und Schüler von den Lehrkräften erhoben und in den Listen gespeichert. Eine derartige Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nach § 6 Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene darin eingewilligt hat. Nach § 64 Abs. 1 SchulG darf die Schule personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist.
Die Schülerinnen und Schüler sind nach § 46 Abs. 2 SchulG verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen aktiv teilzunehmen.
Kurzzeitige Abwesenheiten vom Unterricht dürfen allenfalls ohne Angabe des Grundes (z. B. Toilettenbesuch) erfasst werden. Die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten ist originär den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Schülerdaten zu diesem Zweck kann nicht auf § 64 Abs. 1 SchulG gestützt werden und ist unzulässig.
Auch hier liegt der Umgang mit den persönlichen Daten der Schülerinnen und Schüler in der Verantwortung der einzelnen Schulen. Entsprechende Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen im Rahmen der Tätigkeit der regionalen Beauftragten für Datenschutz und IT-Sicherheit sind empfehlenswert.
WebUntis Anwesenheitserfassung in Schulen
Wir wurden gebeten, eine webbasierte Software zu bewerten, welche die bisherigen papiergebundenen Klassenbücher insbesondere im Zusammenhang mit der Erfassung der Fehlzeiten von Schülerinnen und Schülern ersetzen soll. Auch in anderen Bundesländern gab bzw. gibt es die Bestrebung, diese Software einzusetzen.
Die Software kann entweder als Online-Dienstleistung eingesetzt oder als Offline-Produkt erworben und in den jeweiligen Schulen installiert werden. Bei der Dienstleistungsversion würden die personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte auf einem Server des österreichischen Herstellers gespei-chert.
Von der Nutzung der Dienstleistungsversion haben wir aus zwei Gründen abgeraten: Erstens kann der ausländische Anbieter von der jeweils