Ein Beauftragter für behördlichen Daten schutz und Korruptionsbekämpfung?

Aus der Praxis:

Nachdem wir festgestellt hatten, dass sowohl das Amt des behördlichen Datenschutzbeauftragten als auch das Amt des Antikorruptionsbeauftragten beim Bezirksamt Pankow von derselben Person ausgeübt wurden, wiesen wir das Bezirksamt auf die Unvereinbarkeit beider Ämter hin. Das Bezirksamt erklärte, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte am besten beurteilen könne, welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Arbeit des Antikorruptionsbeauftragten gelten. Die Ämterkombination befähige zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den jeweils zugewiesenen Aufgaben. Auch sehe sich die betreffende Person selbst keinem Interessenkonflikt zwischen seinen Aufgaben als behördlicher Datenschutz- und Antikorruptionsbeauftragter ausgesetzt.

Nach dem Gesetz darf zum behördlichen Datenschutzbeauftragten nur bestellt werden, wer durch die Bestellung keinem Interessenkonflikt mit sonstigen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt wird. Hier besteht ein solcher Interessenkonflikt: Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat einerseits die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu überwachen, andererseits hat er als

Sie wurde erstellt von den Arbeitskreisen „Technische und organisatorische Datenschutzfragen" und „Medien" der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

Antikorruptionsbeauftragter die Aufgabe, u.a. durch Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten in umfangreichem Maß Korruption zu bekämpfen bzw. vorzubeugen. Durch die ihm übertragene Doppelfunktion liegen Entscheidungs- und Kontrollfunktion in einer Hand.

Der Datenschutzbeauftragte müsste seine eigene Arbeit als Antikorruptionsbeauftragter kontrollieren. Die Unabhängigkeit, die ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, ist so nicht gewährleistet. Dass die betreffende Person die Ansicht vertritt, ein Interessenkonflikt bestehe nicht, ist nicht ausschlaggebend für die Bewertung der Rechtmäßigkeit seiner Bestellung zum behördlichen Datenschutzbeauftragten.

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die Praxis des Bezirksamts beanstandet und empfohlen, die betreffende Person von einer der beiden Funktionen zu entbinden, um den bestehenden Interessenkonflikt zu beenden. Das Bezirksamt ist dieser Empfehlung nicht gefolgt.

Die Funktionen des behördlichen Datenschutzbeauftragten und des Antikorruptionsbeauftragten sind nicht miteinander vereinbar. Sie müssen von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden.

13. Telekommunikation und Medien:

Vorratsdatenspeicherung:

Das Bundesverfassungsgericht hat im März über die zahlreichen Verfassungsbeschwerden gegen die Einführung der sog. „ 2 Strafprozessordnung (StPO) ist und die Voraussetzungen des § 100 a Abs. 1 StPO vorliegen. Dagegen sei in den Fällen des § 100 g Abs. 1 StPO von einer Übermittlung der Vorratsdaten an die Ermittlungsbehörden vorläufig abzusehen. Darin haben wir unsere Auffassung dargelegt, dass die §§ 113 a, 113 b TKG das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG in seinem Wesensgehalt verletzen. Die angegriffenen Regelungen verstießen darüber hinaus auch gegen das Verbot der Vorratssammlung zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken und ermöglichten eine unverhältnismäßige Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses.

Dieser Auffassung hat sich das Bundesverfassungsgericht nur teilweise angeschlossen: Das Gericht hat zwar die in den Verfassungsbeschwerden angegriffenen §§ 113 a, 113 b TKG und § 100 g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten erhoben werden dürfen, für nichtig erklärt und angeordnet, dass die aufgrund der einstweiligen Anordnungen von den Diensteanbietern noch nicht an die ersuchenden Behörden übermittelten Telekommunikationsverkehrsdaten unverzüglich gelöscht werden müssen.

Das Gericht führt jedoch aus, dass eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung.