Niemand muss einer Behörde die konkrete Anspruchsgrundlage für ein Informationszugangsbegehren nennen

Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2010 allerdings nicht auf diese Rechtsgrundlage berufen.

Hierbei hat die Bildungsverwaltung jedoch verkannt, dass bei Ansprüchen gegen den Staat die Rechtsgrundlage nicht konkret benannt werden muss. Vielmehr obliegt es dem Staat selbst, den Anspruch unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten zu prüfen.

Niemand muss einer Behörde die konkrete Anspruchsgrundlage für ein Informationszugangsbegehren nennen. Es kann vom Staat erwartet werden, dass er Informationszugangsansprüche unter Würdigung aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen prüft, die er selbst am besten kennen müsste.

Dienstaufsichtsbeschwerde beim Polizeipräsidenten

Ein Bürger beschwerte sich beim Polizeipräsidenten über einen Mitarbeiter und verlangte später Informationen über die veranlassten Maßnahmen und den Ausgang der Dienstaufsichtsbeschwerde. Wir wurden gefragt, welche Rechtsgrundlage für das Informationszugangsbegehren gelte.

Da Dienstaufsichtsbeschwerde-Vorgänge zur Personalakte im materiellen Sinne gehören, gilt primär weder das Berliner Datenschutzgesetz noch das IFG noch das Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern das speziellere Personalaktendatenschutzrecht des Landesbeamtengesetzes (LBG).

Es regelt detailliert, wer im Einzelnen Zugang zur Personalakte hat. Dazu gehören auch Dritte, also auch Dienstaufsichtsbeschwerdeführer. Sie haben unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft, jedoch kein Recht auf Akteneinsicht.

Für den Informationszugang zu Dienstaufsichtsbeschwerde-Vorgängen gilt ausschließlich das speziellere Personalaktendatenschutzrecht.

§ 84 ff. LBG (entsprechend anwendbar auf Angestellte); vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2010 ­ VG 2 K 5.

§ 88 Abs. 2 LBG

Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2010 Kfz-Schaden und Ast-Bruch in Charlottenburg­Wilmersdorf

Ein Rechtsanwalt beschwerte sich darüber, dass ihm die Einsicht in einen Schadensvorgang im Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf versagt wurde. Ein abgebrochener Ast habe den Pkw seiner Mandantin beschädigt. Zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Schadensersatzanspruchs habe er Nachweise über die 2009 durchgeführten Baumkontrollen verlangt. Das Bezirksamt begründete die Ablehnung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 IFG, weil nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit ein Bekanntwerden des Akteninhalts mit einer ordnungsge-mäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Rechtsanwalt einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen das Land Berlin geltend mache. Dem im Zivilrecht herrschenden Prinzip der Gleichrangigkeit von Klägerin und Beklagtem würde es widersprechen, wie im öffentlichen Recht direkt Akteneinsicht zu gewähren.

Wir haben dem Bezirksamt mitgeteilt, dass die Berufung auf § 9 Abs. 1 Satz 1 IFG rechtsfehlerhaft ist. Dass ein Schadensersatzprozess droht, ist kein Ablehnungsgrund, wie aus dem bereits seit 2006 geltenden § 9 Abs. 1 Satz 2 IFG im Umkehrschluss hervorgeht. BVV-Sitzungen im Internet

Das Bezirksamt Marzahn­Hellersdorf bat uns um Prüfung, ob Bedenken gegen die Übertragung öffentlicher BVV-Sitzungen im Inter.net bestünden. Insbesondere sei fraglich, ob alle Bezirksverordneten zustimmen müssen oder ob ein einstimmig oder mehrheitlich gefasster BVV-Beschluss ausreicht. Das Bezirksamt hielt die jeweilige Zustimmung für erforderlich.

VG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2010 ­ VG 2 K 71.

Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2010

Diese Auffassung war zutreffend. Die LiveÜbertragung der BVV-Sitzungen (in Bild und Ton) im Internet mag eine Maßnahme sein, die das „gläserne" Rathaus fördert und damit im Sinne der Informationsfreiheit ist. Da es für diese „weltweite" Datenübermittlung aber keine Rechtsgrundlage gibt, ist sie nur mit Einwilligung aller Betroffenen zulässig. Ein mehrheitlich gefasster BVV-Beschluss reicht nur dann aus, wenn ein betroffenes BVV-Mitglied die Möglichkeit hat, sich dem zu entziehen, z. B.

Transparenz bei Bezirksverordneten in Treptow­Köpenick

Ein Bezirksverordneter bat uns um Prüfung, ob es Bedenken gegen die geplante Umsetzung eines BVV-Beschlusses gebe. Darin würden BVV-Mitglieder, die Bürgerdeputierten und Mitglieder des Bezirksamtes aufgefordert, Angaben über ihre vergüteten oder ehrenamtlichen Funktionen in Verbänden, Vereinen, Beiräten, Genossenschaften, Stiftungen, Aufsichtsräten sowie Projekten freier und öffentlicher Träger dem BVV-Büro bekannt zu geben. Auch soll die unselbstständige oder selbstständige berufliche Tätigkeit angegeben werden. Mit einem Fragebogen sollten die Daten der Betroffenen erhoben und im Internetangebot der BVV veröffentlicht werden.

Vor dem Hintergrund des Informationsfreiheitsgedankens und der Überprüfbarkeit des Handelns der öffentlichen Verwaltung durch die Bürgerinnen und Bürger begrüßen wir solche Bemühun-gen um mehr Transparenz grundsätzlich sehr. Allerdings ­ so haben wir mitgeteilt ­ wäre eine Veröffentlichung weder vom BlnDSG noch vom IFG gedeckt gewesen. Eine besondere Rechtsvorschrift, die eine Veröffentlichung der Daten erlaubt, muss den Anforderungen von § 6 Abs. 1 Satz 3 BlnDSG genügen, d. h. einen diesem Gesetz vergleichbaren Datenschutz gewährleisten.