Gastronomie

1.200 mg/kg Blei und 40 mg/l Phenole (gemessen als Phenolindex) festgestellt. In der ungesättigten Bodenzone wurden Konzentrationen der Sulfate von bis 1.400 mg/l gemessen. In einem Grundwasserpegel im Nordosten der Fläche wurde mit 100 µg/l der Geringfügigkeitsschwellenwert (GFS) für Zink überschritten. Weitere lokale Grundwasserverunreinigungen sind aufgrund der im 3. Bodenmeter gemessenen Werte nicht auszuschließen.

Da der Boden für das Bauvorhaben vollständig ausgehoben werden soll, ist eine Bodensanierung nach Aussage der Bodenschutzbehörde durch Vollzug der Planung möglich. Grundwasserverunreinigungen vom Grundstück können im Rahmen der Herstellung der Baugrube beseitigt werden. Die Sanierung ist der Bodenschutzbehörde nachzuweisen. Somit sind Auswirkungen auf die Festsetzungen nicht gegeben.

Für Kampfmittel liegen keine konkreten Verdachtsmomente vor, eine generelle Kampfmittelfreiheit kann jedoch nicht attestiert werden. Eine präventive Untersuchung vor Baubeginn liegt im Interesse des Bauherrn und ist nicht Gegenstand der Festsetzungen.

Planungsgrundlagen

Raumordnung und Landesplanung

Im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) in der Fassung vom 15. Mai 2009 (GVBl. S. 182) werden die Ziele der Raumordnung definiert. Die Festlegungskarte 1 (Stand 31. März 2009) des LEP Berlin-Brandenburg stellt das Plangebiet als Gestaltungsraum Siedlung dar, in dem eine Wohnsiedlungsentwicklung möglich ist.

Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP B-B). Der Bebauungsplan unterstützt Grundsatz 4.1 LEP B-B, dem zufolge die Siedlungsentwicklung vorrangig unter Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotenziale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur erfolgen soll.

Der Bebauungsplanentwurf steht nach Mitteilung durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Einklang mit dem Grundsatz 4.1 des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007), dem zufolge die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung haben soll, wobei die Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen bei der Siedlungstätigkeit Vorrang haben soll. Im Ergebnis steht der Bebauungsplan im Einklang mit den Zielen der Raumordnung.

Flächennutzungsplan

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Flächennutzungsplan von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 17. Februar 2011 (ABl. S. 438) wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans als gemischte Baufläche, Typ M 1 dargestellt. Dieser Bauflächentyp ist überwiegend durch einen Kerngebietscharakter sowie eine hohe Nutzungsintensität und -dichte gekennzeichnet, die durch einen hohen Anteil an Bürodienstleistungen und übergeordneten Einzelhandelsfunktionen geprägt wird. Entsprechend der Cityfunktion als Teil des Zentrumsbereiches Mitte sind das Plangebiet sowie sein Verflechtungsbereich gemäß Flächennutzungsplan quantitativ und qualitativ auszubauen, Dienstleistungen mit höchsten Standortanforderungen sind hier prädestiniert.

Entsprechend der spezifischen Nutzungscharakteristik der M1-Flächen (hohe Nutzungsintensität, Kerngebietscharakter) sollen hier vorrangig Kerngebiete entwickelt werden. Grundsätzlich ist es aber auch möglich, andere Baugebiete und andere Flächen kleiner 3 ha zu entwickeln (Entwicklungsgrundsatz Nr. 1).

Der nach dem Flächennutzungsplan zulässige Entwicklungsrahmen für den Bebauungsplan wird mit der Festsetzung eines Mischgebietes mit einer Fläche von 0,32 ha eingehalten. Aufgrund der ­ auch bei Betrachtung im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan I-208 ­ untergeordneten Bedeutung (Mischgebiete insgesamt 0,8 ha) wird die Funktion der M1-Fläche im Gesamtzusammenhang nicht in Frage gestellt.

Übergeordnete Anlagen der Ver- und Entsorgung liegen gemäß Flächennutzungsplan nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Übergeordnete Verkehrsstraßen sind im Flächennutzungsplan für Innenstadtbereiche nicht dargestellt.

Landschaftsprogramm

In dem gemäß § 4 NatSchGBln aufgestellten Landschaftsprogramm Berlin werden die gesamtstädtischen Entwicklungsgrundsätze, Ziele und Maßnahmen zu Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Berlin formuliert.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans berührt ein Siedlungsgebiet, in dem eine Vergrößerung der naturhaushaltswirksamen Flächen, z. B. durch Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und Wandbegrünung, kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung, die Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes, die dezentrale Regenwasserversickerung sowie die Förderung emissionsarmer Heizsysteme, angestrebt wird. Die Notwendigkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Sicherung der Naturhaushaltsfunktionen ist gemäß Landschaftsprogramm vor dem Hintergrund der angestrebten Nutzungen im Flächennutzungs- und Bebauungsplan im Einzelfall zu prüfen.

Das Plangebiet liegt im zentralen Innenstadtbereich, für den u. a. das Ziel gilt, repräsentative Freiflächen mit hoher Gestalt- und Aufenthaltsqualität zu schaffen. Begrünte Straßenräume sind zu erhalten und zu entwickeln, Stadtplätze und Vorgärten nach Möglichkeit wieder herzustellen. Die Wahrnehmbarkeit der Spree ist zu verbessern, gewässerbegleitende Promenaden sind anzulegen. Die Blockund Platzränder sind durch Baumpflanzungen zu betonen, Höfe, Wände und Dächer nach Möglichkeit zu begrünen. Bei einer baulichen Verdichtung sind qualitativ hochwertig gestaltete Freiräume zu schaffen. Freiflächen- und Erholungspotenziale sind zu erschließen, Wegeverbindungen zu schaffen.

Grundsätzlich betreffen die Aussagen des Landschaftsprogramms, analog zum Flächennutzungsplan, die gesamtstädtische Ebene und sind nicht auf einzelne Grundstücke bezogen (das Pendant auf Bebauungsplanebene ist der Landschaftplan gemäß § 8 NatSchGBln). Das Plangebiet ist hierbei Teil eines zentralen Siedlungsbereichs in dem z. B. im Kontext des B-Plans I-208, neben einer Bebauung im Sinne der Ziele des Entwicklungsgebietes und des Flächennutzungsplans, auch landschaftsplanerische Maßnahmen wie begrünte Straßenräume (z.B. Werderscher Markt), eine Aufwertung des öffentlichen Raums (z.B. Werderscher Markt), die Anlage von repräsentativen Freiflächen (z.B. Schinkelplatz) sowie die Verbesserung der Wahrnehmbarkeit der Spree (Promenade am Spreekanal) im Sinne des Landschaftsprogramms festgesetzt werden.

Das Plangebiet selbst ist derzeit vollständig ungestaltet und versiegelt und leistet keinen Beitrag zu den allgemeinen Zielen des Landschaftsprogramms. Durch den Bebauungsplan wird die städtebauliche Qualität des umgebenden öffentlichen Raumes erhöht und insbesondere der Werdersche Markt und die Werdersche Rosenstraße baulich gefasst. Ebenso wird eine Begrünung der Tiefgarage festgesetzt (siehe auch Kap. 2.3.7). Im Ergebnis werden die gesamtstädtischen Zielstellungen des Landschaftsprogramms durch den Bebauungsplan berücksichtigt und unterstützt.

Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Mitte

In der Neufassung der am 18.11.2004 beschlossenen Bereichsentwicklungsplanung (BEP) für den Bezirk Mitte sind folgende Nutzungsziele mit Relevanz für das Bebauungsplangebiet genannt:

­ Sicherung des Wohnstandortes Mitte unter Anwendung von planungsrechtlichen Instrumenten,

­ Integration und Verflechtung der haupt- und gesamtstädtischen Nutzungsareale in den Stadtteilkontext,

­ Sicherung, Verbesserung und Entwicklung der naturräumlichen Strukturen (u. a. Ausbau und Verknüpfung von Grünanlagen).

Das Nutzungskonzept der BEP stellt für den Block westlich der Friedrichswerderschen Kirche allgemeines Wohngebiet dar.

Die Nutzungsziele der Bereichsentwicklungsplanung entsprechen im Wesentlichen den Festsetzungen des Bebauungsplans. Es erfolgen im Rahmen der Abwägung zu den einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans Anpassungen. Die Belange der Bereichsentwicklungsplanung wurden als sonstige von der Gemeinde beschlossene Planung in die Abwägung eingestellt. Zu berücksichtigen war hierbei, dass der Flächennutzungsplan aufgrund der bundesrechtlichen Unterscheidung bezüglich der Entwicklungsfähigkeit gegenüber der Bereichsentwicklungsplanung als in der Abwägung zu berücksichtigender sonstiger gemeindlicher Planung ein stärkeres Gewicht hat.

Planwerk Innenstadt

Am 18. Mai 1999 (ABl. Nr. 41, S. 3129 ff.) hat der Senat von Berlin das Planwerk Innenstadt als Ergebnis einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) beschlossen.

Mit dem Planwerk Innenstadt wird dargelegt, für Berlins Mitte eine neue lokale Identität zu formulieren, Parzellen in Anlehnung an den historischen Stadtgrundriss zu bilden und zu bebauen sowie Angebote für einen kommunikativen öffentlichen Raum zu schaffen. Insofern ist das Planwerk ein Leitbild für die kompakte und durchmischte Berliner Innenstadt.

Das Planwerk sieht für den Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Wiederherstellung der städtebaulichen Struktur im Maßstab der historischen Bebauung vor. Die historisch kleinteilige Blockstruktur westlich und östlich der Friedrichswerderschen Kirche soll zusammen mit den ehemals vorhandenen Straßenräumen Niederlagstraße und Falkoniergasse in Anlehnung an den historischen Zustand rekonstruiert werden. Die Platzfolge Werderscher Markt - Schinkelplatz soll entsprechend ihrer stadträumlichen Bedeutung repräsentativ neu gestaltet werden.

Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans wird den Zielen des Planwerks Innenstadt Rechnung getragen.

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat den oben genannten Senatsbeschluss am 27. Mai 1999 billigend zur Kenntnis genommen und als stadtplanerisches Konzept, welches die spezifischen und historischen Identitäten des historischen Zentrums wahrt, ausdrücklich begrüßt. Der Senat wurde aufgefordert, im weiteren Planungsprozess verschiedene Grundsätze zu beachten, wie eine deutliche Erhöhung des Wohnanteils in der Innenstadt - z. B. durch die Schaffung von Investitionsstrukturen für kleinere und mittlere Bauherrn für rentablen Wohnungsbauinvestitionen - und die Schaffung einer angemessenen großstädtischen Dichte (Drucksache Nr. 13/3776).

Die Überarbeitung unter dem Titel "Planwerk Innere Stadt" ist vom Senat von Berlin am 11. Januar 2011 beschlossen worden und danach vom Abgeordnetenhaus zur Kenntnis genommen worden. Das Planwerk Innere Stadt übernimmt die abgestimmte Planung und stellt für das Plangebiet die geplanten Baukörper dar.

Entwicklungsmaßnahme Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel

Zur Entwicklung des Parlaments- und Regierungsviertels in Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland sind mit der Rechtsverordnung vom 4. Juli 1993 Bereiche in den damaligen Bezirken Mitte und Tiergarten nach § 165 BauGB als städtebauliche Entwicklungsmaßnahme förmlich festgelegt worden (GVBl. S. 267 ff.). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans I-208-1 liegt innerhalb des festgelegten Entwicklungsbereichs E 2 Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel.

Für die Entwicklungsmaßnahme wurden in der Begründung der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs im Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land Berlin die folgenden Entwicklungsziele definiert:

­ Zügige Unterbringung von Verfassungsorganen des Bundes in Berlin,

­ Unterbringung ausländischer Missionen und parlaments- oder regierungsnaher Einrichtungen,

­ Bereitstellung unterstützender Dienstleistungseinrichtungen und Vermeidung monofunktionaler Strukturen mit Hilfe einer Durchmischung mit Wohnungen und dazugehöriger wohnungsnaher Infrastruktur, privaten Dienstleistungseinrichtungen des Handels, des Handwerks und der Gastronomie sowie mit Einrichtungen von Kultur und Wissenschaft,

­ Verbesserung der ökologischen Struktur des Gebiets und der Aufenthaltsqualität am Ufer der Spree sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen,

­ Verkehrliche Anbindung und Erschließung des Gebiets,

­ Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets.