Wohnungsbau

Darüber hinaus spielten teilweise auch persönliche Kontakte der Beteiligten untereinander bei der Vergabe von Aufträgen eine Rolle, unabhängig davon, ob sie über eine gemeinsame Parteizugehörigkeit, wie im Falle des Abgeordneten Hillenberg, oder über einen anderen Weg zustande kamen.

C. Der Aufsichtsrat der HOWOGE: Die Frage nach Wissenkönnen und Wissenmüssen

I. Zusammensetzung, Aufgaben und Zusammenarbeit des Aufsichtsrats mit der Geschäftsführung

Der Aufsichtsrat der HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH besteht aus neun Mitgliedern; drei von ihnen werden von den Mitarbeitern der HOWOGE gewählt, sechs von der Gesellschafterversammlung (§ 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der HOWOGE, die das Land Berlin als Alleingesellschafter repräsentiert. Von diesen sechs von der Gesellschafterversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern ist regelmäßig ein Mitglied ein Vertreter der Senatsverwaltung für Finanzen und ein Mitglied ein Vertreter der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

Dass diese beiden Aufsichtsratsmitglieder nach dem Willen ihrer Verwaltung die Positionen ihrer beiden Senatsverwaltungen in die Arbeit des Aufsichtsrats einbringen sollen, ändert nichts daran, dass sie persönlich ­ und nicht die jeweilige Senatsverwaltung ­ Aufsichtsratsmitglieder sind. Dies hat unter anderem zur Folge, dass sie als Aufsichtsratsmitglieder z. B. Schwerpunkte in Themenbereichen setzen können, die für ihre jeweilige Senatsverwaltung von besonderem Belang sind. Dennoch tragen sie wie alle Aufsichtsratsmitglieder Gesamtverantwortung für alle im Aufsichtsrat thematisierten Bereiche. Weitere Folge dieser unabhängigen Stellung der Senatsvertreter im Aufsichtsrat ist, dass der Senator/die Senatorin dem Mitarbeiter seiner/ihrer Verwaltung keine unmittelbaren Weisungen erteilen kann; seine Stellung unterscheidet sich demnach nicht von der der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats.

Die Aufgaben des Aufsichtsrats bestimmen sich bei der HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nach § 52 GmbHG i.V.m. § 111 AktG. § 111 Abs. 1 AktG bestimmt, dass der Aufsichtsrat die Geschäftsführung „zu überwachen" hat. In Absatz 2 der Norm ist das Recht verankert, unter anderem sämtliche Bücher der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen. Des Weiteren hat der Aufsichtsrat die Prüfung des Jahresabschlusses zu veranlassen. Maßnahmen der Geschäftsführung dürfen dem Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 4 AktG nicht übertragen werden, es werden aber bestimmte Arten von Geschäften von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig gemacht.

In § 14 des Gesellschaftsvertrags der HOWOGE ist die in § 111 Abs. 1 AktG nur allgemein bezeichnete Aufgabe des Aufsichtsrats („Überwachung") näher gefasst; es heißt dort: „Der Aufsichtsrat überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Er nimmt seine Beratungsfunktion wahr und überwacht ferner alle weiteren wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft, wahrt und bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik mit."

Darüber hinaus ist in § 15 des Gesellschaftsvertrages ein umfangreicher Katalog mit Rechtsgeschäften und Maßnahmen der Geschäftsführungen aufgeführt, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen.

Dem Berliner Corporate Governance Kodex,141 auf den der Gesellschaftsvertrag in § 7 Abs. 2 verweist und dessen Bestimmungen in wesentlichen Teilen in den Gesellschaftsvertrag integriert sind, kann ergänzend entnommen werden, dass der Aufsichtsrat von der Geschäftsführung in alle Entscheidungen „von grundlegender Bedeutung" einzubeziehen ist. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll mit der Geschäftsleitung „regelmäßig Kontakt halten und die Strategie für das Unternehmen, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement auch außerhalb der Aufsichtsratssitzungen beraten. Er ist über wichtige Ereignisse unverzüglich zu unterrichten, sofern diese für die Beurteilung der Lage, der Entwicklung und der Leitung des Unternehmens von Bedeutung sind."

Demgegenüber erstrecken sich die Befugnisse der Geschäftsführung nach § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages auf „alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt". Umfasst ist mithin das sog. „operative Geschäft". Dem ist grundsätzlich auch die Vergabe von Aufträgen zuzuordnen. Eine Grenze besteht hier aber z. B., sofern bei der Vergabe eines Auftrages insgesamt ein Volumen von 2.000.000 überschritten wird. In diesem Fall bedarf es gemäß § 15 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags der Zustimmung des Aufsichtsrats zu diesem Vorgang.

Diese weitgehende Handlungsfreiheit der Geschäftsführer wird flankiert von einer umfassenden Berichtspflicht an den Aufsichtsrat. Damit dieser seiner Überwachungsfunktion gerecht werden kann, muss die Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages i.V. m § 53 GmbHG und § 90 AktG in regelmäßigen Abständen Bericht ablegen, unter anderem über:

- die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist

- den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft

- Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können

Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Auch gelöst von Vorlagefristen kann der Aufsichtsrat gemäß § 90 Abs. 3 AktG jederzeit einen Bericht „über Angelegenheiten der Gesellschaft" verlangen. Die Berichte, so bestimmt es Abs. 4 der Norm, „Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung der HOWOGE" und dem Berliner Corporate Governance Kodex,145 auf den die Geschäftsanweisung in § 1 Abs. 1 Bezug nimmt, stehen die Berichtspflichten an den Aufsichtsrat im Vordergrund. Gemäß § 4 Abs. 1 der Geschäftsanweisung hat die Geschäftsführung „mit dem Aufsichtsrat eng zusammenzuarbeiten. Dies bedingt die Offenlegung aller für eine sachgemäße Beurteilung über den Gang der Geschäfte erforderlichen Informationen und Kenntnisse". § 7 Abs. 2 bestimmt, § 90 AktG spezifizierend, dass die Geschäftsführung „grundsätzliche und wichtige Angelegenheiten unverzüglich der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats mitzuteilen" hat. In ähnlicher, etwas erweiterter Formulierung heißt es unter Punkt I. 4. des Corporate Governance Kodex, dass die Geschäftsführung den Aufsichtsrat „regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance zu unterrichten" habe.

Danach befragt, ob und auf welche Weise sich diese gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Anforderungen in der praktischen Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat wiederfanden, erläuterte der Zeuge Kirschner: „Es gab regelmäßig vor den Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzungen ein Vorgespräch. Das war fast immer einen Tag davor, manchmal auch zwei Tage davor

­ mit der Aufsichtsratsvorsitzenden, teilweise auch mit dem Stellvertreter oder mit beiden. Der Aufsichtsrat hatte zwei Ausschüsse, die jeweils zweimal tagten.

Das war einmal der Personalausschuss und später, verkürzt gesagt, der Wirtschaftsausschuss. Der Aufsichtsrat selber tagte viermal im Jahr. Dazu gab es in einzelnen Fällen auch Einzelgespräche und als besonders wichtiger Termin einmal im Jahr das Senatorengespräch mit den beiden zuständigen Senatoren.

Informell gab es natürlich auch noch etliche Kontakte bei Veranstaltungen, Tagungen, Festen, Empfängen."

Des Weiteren, so auch der Zeuge Adam, habe man der Aufsichtsratsvorsitzenden Kuban, als sie im Jahr 2003 die Nachfolge von Dr. Riebschläger antrat, das Angebot gemacht, einen Jour fixe einzurichten.

Man sei dies von Dr. Riebschläger gewohnt gewesen: „Alle vier, sechs, sieben Wochen", so der Zeuge Adam, „haben wir uns mal informell zusammengesetzt und die Lage des Unternehmens diskutiert und auch den Rat eingeholt, wenn das erforderlich gewesen ist. ­ Der Aufsichtsrat muss ja auch beraten".