Haushaltsklarheit

Bei den Entnahmen aus Rücklagen ist ein negativer Betrag (-1 312 863 633,63) ausgewiesen. Dieser ist, wie in der Fußnote erläutert, insbesondere auf Buchungen zur Tilgung des im Jahr 2007 aufgenommenen inneren Darlehens aus der Rücklage Risikoabschirmung zurückzuführen. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat die Tilgungen im Haushalt nicht bei einem Ausgabetitel, sondern als Ausgabe bei dem Einnahmetitel 35931 - Inanspruchnahme von Rücklagen (innere Darlehen) - gebucht. Die tatsächlichen Entnahmen aus Rücklagen betragen ohne Berücksichtigung der Tilgung 39 349 460,29.

Zu dem Vorwurf im Vorjahresbericht des Rechnungshofs, dass durch das gewählte Buchungsverfahren der Grundsatz der Haushaltsklarheit und -wahrheit verletzt wird, hat der Senat in seiner Stellungnahme darauf verwiesen, dass die Buchungen des inneren Darlehens analog dem Kreditmarktmittel-Netto-Prinzip auf einem Einnahmetitel erfolgt.

Zum anderen wurde die Einhaltung der Haushaltsklarheit und -wahrheit in der Stellungnahme mit der in der Haushaltsrechnung ausgewiesenen Erläuterung und der damit verbundenen Möglichkeit die „echten Entnahmen aus Rücklagen" zu errechnen, begründet (vgl. Drs 16/3441). Der Rechnungshof kann sich dem nicht anschließen, weil über den gewählten Titel Entnahmen aus Rücklagen zu buchen und nicht Tilgungen von Darlehen abzuwickeln sind.

Die Notwendigkeit der Erläuterung des Betrages untermauert die Auffassung des Rechnungshofs, dass das gewählte Buchungsverfahren für die Besonderheit inneres Darlehen nicht der Haushaltsklarheit und -wahrheit entspricht und somit die Entnahmen aus Rücklagen dadurch verfälscht ausgewiesen werden.

Zu T 38: Sachdarstellung

Über die Darstellung von nicht oder nicht vollständig erwirtschafteten Jahresfehlbeträgen im Finanzierungssaldo gem. § 82 Nr. 2 c LHO wird die Senatsverwaltung für Finanzen zusätzlich berichten, da eine Veränderung von tatsächlichen Endbeständen auf Buchungsstellen nicht zulässig wäre.

Die buchungstechnische Überschneidung der Rücklage „Risikoabschirmung" (Buchung der Rücklagen-Entnahme auf einen Titel der Titelgruppe 359 als erster Schritt), die als Inneres Darlehen aufgenommen wurde (Buchung dieser Darlehensaufnahme wie auch der -tilgung abgegrenzt auf 35931 entsprechend dem Kreditmarktmittel-Netto-Titel 32500 als zweiter Schritt), bedingte die Absetzung des Tilgungsbetrags für das Innere Darlehen und damit die Saldierung mit den Einnahmen aus der sonstigen Rücklagen-Entnahme. Der vom Rechnungshof genannte Betrag der Entnahmen aus Rücklagen trifft zu und wird bis zur vollständigen Abwicklung des Inneren Darlehens zusätzlich erläutert.

Der Senat sieht mit dieser Berichterstattung des Endstandes der Titelgruppe 359 und der zusätzlichen Erläuterung der Rücklagenentnahmen ohne Berücksichtigung der Abwicklung des Inneren Darlehens den Grundsatz der Haushaltsklarheit und -wahrheit gewahrt.

Das rechnungsmäßige Jahresergebnis nach § 83 Nr. 2 Buchstabe d LHO (Fehlbetrag) beträgt 70 638 915,58.

Das rechnungsmäßige Gesamtergebnis nach § 83 Nr. 2 Buchstabe e LHO (Fehlbetrag) beträgt wie in der Haushaltsrechnung ausgewiesen 246 677 422,16 (vgl. Druckstück S. 225). Jahresbericht 2008 T 40).

Das für das Haushaltsjahr 2007 ausgewiesene rechnungsmäßige Jahresergebnis ist um 26 894 545,09 zu hoch (vgl. Jahresbericht 2009 T 40). unter Berücksichtigung von Zuständigkeitsverlagerungen

Die in der Nachweisung der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse ausgewiesenen Summen stimmen mit den Beständen, die in die entsprechenden Bücher der Kassenwirtschaft des nächsten Haushaltsjahres übertragen wurden, überein.

Im Rahmen der Haushaltswirtschaft ergeben sich regelmäßig Abweichungen von der Haushaltsplanung. Diese sind in den Rechnungsnachweisungen abgebildet. Ein Teil dieser Abweichungen - nämlich die höheren und neuen Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan (Nr. 5.3 AV § 80 LHO) - wird darüber hinaus in gesonderten Nachweisungen, die Anlagen zur Haushaltsrechnung sind, dargestellt.

Bei den Bezirken Mitte, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg ist für die höheren und neuen Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan in den Rechnungsnachweisungen insgesamt ein um 21 876 000 höherer Betrag als in den gesonderten Nachweisungen ausgewiesen. Die Abweichungen beruhen auf der Einbeziehung von Einnahmetiteln mit Buchungen aufgrund der Ergänzungspläne.

Für Haushaltsüberschreitungen aufgrund über- und außerplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist die nachträgliche Genehmigung des Abgeordnetenhauses einzuholen (Artikel 88 Abs. 2 VvB). Sie werden in Anlagen zur Haushalts- und Vermögensrechnung nachgewiesen (§ 85 Nr. 1 LHO i. V. m. Nrn. 8.4.5 und

AV § 80 LHO). Der Senat hat dem Abgeordnetenhaus am 14. September 2010 eine Nachweisung der überund außerplanmäßigen Ausgaben und der Verpflichtungsermächtigungen für die Hauptverwaltung (Drs 16/3470) und am 26. Oktober 2010 eine entsprechende für die Bezirke (Drs 16/3582) zur Genehmigung vorgelegt. Das Abgeordnetenhaus hat die Haushaltsüberschreitungen der Hauptverwaltung am 13. Januar 2011 und die der Bezirke am 9. Dezember 2010 genehmigt.

Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2009 betragen nach den Vorlagen an das Abgeordnetenhaus insgesamt 545 458 790,78.

Die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen betragen nach den o. g. Vorlagen im Haushaltsjahr 2009 insgesamt 123 651 660,31.

Für das Haushaltsjahr 2009 sind insgesamt 324 509 400 pauschale Minderausgaben (1,52 v. H. des Haushaltsvolumens) veranschlagt worden, davon für die Hauptverwaltung 275 901 000 und die Bezirke 48 608 400.

Hiervon haben nur die Bezirke Mitte und Marzahn-Hellersdorf insgesamt 15 625 000 als nicht zugelassene Mehrausgabe ausgewiesen.

Darüber hinaus sind für die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei den drei Buchungsstellen 1010/67201 (599 873,50), 1010/68507 (10 260 385,73) und 1020/67181 (3 629 195,24) insgesamt 14 489 454,47 als nicht zugelassene Mehrausgabe ausgewiesen. Die Fachverwaltung hat für im Laufe des Jahres 2009 entstandene Mehrbedarfe nicht fristgerecht formal erforderliche Anträge auf Zulassung überplanmäßiger Ausgaben nach § 37 Abs. 1 LHO bei der Senatsverwaltung für Finanzen gestellt. Den nach Eintritt der Überplanmäßigkeit gestellten Anträgen konnte die Senatsverwaltung für Finanzen nicht zustimmen, auch wenn die Ausgaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu leisten waren. Sie hat ferner festgestellt, dass die Fachverwaltung im Laufe des Jahres 2009 im ProFiskal-System entgegen den Vorschriften die Mittelkontrolle ausgeschaltet hat, um Ausgaben über den Ansatz hinaus leisten zu können. Daher hat die Senatsverwaltung für Finanzen folgerichtig die Buchungen als nicht zugelassene Mehrausgabe vorgenommen und mit Hinweis auf das Abschlussrundschreiben 2009 im Haushaltsjahr 2010 Verfügungsbeschränkungen in Höhe der angefallenen Zinsen verhängt. Die Beträge für die nicht zugelassenen Mehrausgaben sind in die Beschlussvorlage an das Abgeordnetenhaus über die nachträgliche Genehmigung der Haushaltsüberschreitungen im Haushaltsjahr 2009 eingeflossen (vgl. T 42). In der Vorlage wird darauf hingewiesen, dass es sich um überplanmäßige Ausgaben ohne Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen handelt.

Vermögensrechnung:

Die Vermögensrechnung für das Haushaltsjahr 2009 wurde erneut nicht mit dem ProFiskal-Modul Haushaltsrechnung erstellt, sondern mit dem Programm Business Objects auf Basis der Daten aus der Mittelbewirtschaftung. Der Rechnungshof hat aufgrund von stichprobenweisen Abfragen aus der Anlagenbuchhaltung festgestellt, dass bei mehreren Einzelplänen der Hauptverwaltung keine Übereinstimmung mit dem Vermögensnachweis besteht. Daher können Angaben zur Höhe des Sachanlagevermögens nicht als belastbar angesehen werden.

Die Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Charlottenburg-Wilmersdorf haben im Rahmen der vom Haushaltsjahr 2007 an eingeleiteten Neustrukturierung der Vermögensrechnung ihr Stiftungsvermögen vollständig in das