Tarifverträge

Unter anderem wurde berichtet, dass beim Personalcontrolling zwischen dem künstlerischen und dem nichtkünstlerischen Personal zu unterscheiden ist. Die Personalkosten für das künstlerische Personal, insbesondere der variablen Gästehonorare, können nur in den Betrieben selbst gesteuert werden. Dementsprechend ist dort auch das Controlling angesiedelt.

Für das nichtkünstlerische Personal sind zahlreiche Steuerungsinstrumente vorhanden; so sind z. B. mit der LOGA-Software diverse zentrale Auswertungen inkl. Statistik der Ist-Beschäftigten möglich.

Die Stiftung Oper in Berlin hat die Feststellungen des Rechnungshofes zum Anlass genommen, nunmehr einen einheitlichen Stellenplan einzuführen, der erstmals mit dem Wirtschaftsplan 2012/13 vorliegen soll.

Mit Einführung des einheitlichen Kontierungshandbuchs, eines stiftungsweiten Kostenstellenplans und des (Personal-)Stellenplans ist vorerst der Prozess an einheitlicher Kosten- und Leistungsrechnung/ einheitlichem Finanz- und Personalcontrolling abgeschlossen. Die vorhandenen Instrumente sind für die Zwecke der Stiftung ausreichend.

Der Rechnungshof hatte schon im Vorjahresbericht (T 106) beanstandet, dass die Deutsche Oper Berlin ihren Sängern/Sängerinnen (Solisten) Gastierurlaub unter Fortzahlung der Vergütung gewährt hat. Auch die Staatsoper hat mit fast allen Sängern/Sängerinnen (Solisten) in den auf der Grundlage des Normalvertrags Bühne (NV Bühne) Allgemeiner Teil - geschlossenen Arbeitsverträgen neben dem tariflich zustehenden Erholungsurlaub die Inanspruchnahme von bezahltem Gastierurlaub in unterschiedlicher Höhe (in der Regel 20 bis 90 Tage je Spielzeit) vereinbart. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Gastierurlaubs war von Spielzeit zu Spielzeit unterschiedlich. Der Rechnungshof hat die den Regelungen des NV Bühne nicht entsprechende Bewilligung von Gastierurlaub unter Fortzahlung der Vergütung beanstandet und die Staatsoper aufgefordert, Gastierurlaub regelmäßig ohne Fortzahlung der Vergütung zu gewähren (§ 40 Abs. 1 NV Bühne).

Zu T 65: Der Rechnungshof von Berlin hatte bereits in seinem Jahresbericht 2010 die Gewährung von Gastierurlaub für Solisten an der Deutschen Oper Berlin moniert.

Hierzu hat die Senatskanzlei - Kulturelle Angelegenheiten ausführlich Stellung genommen.

Bei der Deutschen Staatsoper Berlin gilt prinzipiell das Gleiche:

Die Gewährung von Gastierurlaub ist gängige Praxis an allen deutschen Ensembletheatern. Dauer und Häufigkeit des Gastierurlaubs sowie die Frage, ob eine Fortzahlung der Vergütung erfolgt, hängen dabei individuell vom „Marktwert" des jeweiligen Künstlers ab. Internationale Stars können in der Regel nur im Ensemble gehalten werden, wenn ihnen entsprechende Freiräume eingeräumt werden. Eine solche Regelung rechnet sich auch für das Haus, denn es ist erheblich günstiger, eine Rolle mit einem international anerkannten Ensemblesänger zu besetzen als mit einem entsprechenden Gastkünstler. Die Staatsoper weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie angesichts des begrenzt verfügbaren Marktes an hervorragenden Sängerinnen und Sängern das jeweils wirtschaftlich Mögliche aushandelt.

Gastierurlaub ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil und steht im Zusammenhang mit weiteren Parametern wie Monatsgage, Vorstellungsanzahl und Übersinghonorar.

Ein Wegfall des bezahlten Gastierurlaubs würde zwangsläufig zu einer Erhöhung der Gage führen.

Die Urlaube werden grundsätzlich nur dann gewährt, wenn der Proben- und Spielplan der Staatsoper die Abwesenheit zulässt, somit auf den Einsatz der Sänger und Sängerinnen in dieser Zeit verzichtet werden kann. Gibt es für den Sänger/ die Sängerin eine längere freie Periode, kann er/ sie gastieren.

Der Gastierurlaub erlaubt es einerseits jungen Künstlern, sich auszuprobieren, einen Namen aufzubauen und ihr Repertoire zu vertiefen. Bei international renommierten Sängern und Sängerinnen profitiert andererseits das Stammhaus von einem Gastierurlaub in der Weise, dass sich international gefragte Solisten im Ensemble halten lassen und deren Reputation jeweils auf das Haus zurückfällt.

Wirtschaftlich wäre es von Nachteil, nur mit auswärtigen Sängern zu arbeiten. Deren Honorar für einen Gastauftritt kann der monatlichen Gage eines Ensemblemitglieds entsprechen.

Die Staatsoper Berlin wird die Anmerkungen des Rechnungshofes innerhalb der oben aufgezeigten Grenzen umsetzen.

Über die Gewährung von Gastierurlaub hinaus hat die Staatsoper für ihre Ensemblemitglieder auf Antrag die Präsenzpflicht aufgehoben und ihnen neben dem Erholungsurlaub (§ 34 Abs. 1 NV Bühne) zusätzliche freie Tage in Einzelfällen bis zu 90 Tagen - unter Fortzahlung der Vergütung bewilligt. Der Rechnungshof hat beanstandet, dass nach den tariflichen Vorschriften (§ 39 NV Bühne) in den meisten Fällen keine Anlässe vorlagen, die - ausgenommen acht zusätzliche freie Tage gemäß § 57 Abs. 1 NV Bühne Sonderregelungen Solo - eine bezahlte Arbeitsbefreiung rechtfertigen.

Zu T 66: Eine Aufhebung der Präsenzpflicht ist nicht mit einer Arbeitsbefreiung gleichzusetzen. Die Genehmigung der Aufhebung der Präsenzpflicht bedingt, dass das Ensemblemitglied jederzeit zu Proben oder Aufführungen zurückgerufen werden kann und der Staatsoper durch die Aufhebung keine Kosten entstehen. Da folglich keine Arbeitsbefreiung vorliegt, erfolgt auch eine Fortzahlung der Bezüge. Die Aufhebung der Präsenzpflicht führt mithin zu keinem wirtschaftlichen Nachteil für die DSO.

Die Anmerkungen des Rechnungshofs werden ernst genommen und so umfassend wie möglich umgesetzt.

Die Staatsoper hat mit Zustimmung des Stiftungsrats mit allen Opernchormitgliedern vom Jahr 2008 an geltende Nebenabreden zum Arbeitsvertrag geschlossen. Damit sollten stetig wiederkehrende sowie teils tariflich sondervergütungspflichtige Leistungen der Mitglieder pauschal abgegolten werden. Ziel ist eine größere Flexibilisierung des Einsatzes des Chores. Die besondere Vergütung beträgt einheitlich vier Tagesgagen im Monat. Die Verfahrensweise der Staatsoper hat dazu geführt, dass sich die jährlichen Aufwendungen für Sondervergütungen an die Opernchormitglieder auf über 429 000 (2009) nahezu verdoppelt haben. Der Rechnungshof hat beanstandet, dass den besonderen Vergütungen keine regelmäßigen, sondern allenfalls in Einzelfällen entsprechende Gegenleistungen der Chormitglieder gegenüberstanden und daher die Pauschalierungen für alle Chormitglieder nicht angebracht waren.

Zu T 67: Der Stiftungsrat der Stiftung Oper in Berlin hat dem Abschluss einer entsprechenden Nebenabrede im August 2008 zugestimmt. Die durch die Vereinbarung gewonnenen Freiräume in der künstlerischen Gestaltung und wirtschaftlichen Nutzung greifen unmittelbar. Die Durchführung z. B. von Medienverwertungen und die Disposition von Konzerten unter Mitwirkung des Chores können auch kurzfristig realisiert werden, da nunmehr sondervergünstigungspflichtige Tatbestände entfallen.

Vor Geltung der Nebenabrede musste in zahlreichen Fällen die Durchführung sondervergütungspflichtiger Sachverhalte unterbleiben, da dies andernfalls zu enormen Kosten geführt hätte. So wurde aus Kostengründen stets auf die dritte und vierte Wiederaufnahme pro Spielzeit oder auf eine Generalprobe bei auswärtigen Gastspielen verzichtet, da hierfür nach § 72 Abs. 7 NV-Bühne andernfalls zusätzliche freie Tage hätten gewährt werden müssen. Ebenso mussten musikalische oder szenische Proben des Chores für laufende Vorstellungen entfallen. Die mit der Aufnahme dieser Tatbestände im Jahre 2008 in die Nebenabrede verbundene Flexibilität führt indessen zu einer Verbesserung der künstlerischen Qualität des Chores, wodurch wiederum eine Einnahmenerhöhung für die DSO erzielt werden kann.

Die Staatsoper hat ihren Musikern auf der Grundlage der Vereinbarung „Differenz Sächsische Staatskapelle" seit dem Jahr 2008 die Differenz ihrer Bezüge zur Vergütung der Sächsischen Staatskapelle als außertarifliche Zulage mit einem Volumen von insgesamt 400 000 jährlich gewährt. Der Rechnungshof hat beanstandet, dass der Stiftungsrat dieser Zahlung zugestimmt hat, ohne dass ein entsprechender Beschluss des Stiftungsvorstands nach § 9 Satzung der „Stiftung Oper in Berlin" vorlag. Außerdem hat der Rechnungshof bemängelt, dass die Zulage auch für das Jahr 2010 gezahlt wurde, obwohl die Zustimmung des Stiftungsrats sich ausdrücklich auf die Jahre 2008/2009 bezog. Der Hinweis der Staatsoper, dass die zusätzlichen Mittel in den Gesamtaufwendungen für kulturfachliches Personal der Wirtschaftspläne 2010/2011 ausgewiesen sind, begründet keine Rechtsgrundlage für die Weiterzahlung der Zulage.

Die Staatsoper hat die jährlich zum Ausgleich der Differenz zur Vergütung der Sächsischen Staatskapelle bereitgestellten Mittel pauschal auf die einzelnen Musiker der Staatskapelle lediglich unter Berücksichtigung ihrer Stellung/Position sowie der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit verteilt. Eine differenzierte Betrachtung und Verteilung der Zulage entsprechend dem Tarifvertrag der Sächsischen Staatskapelle wurde nicht vorgenommen. Der Rechnungshof hat anhand von Vergleichsberechnungen festgestellt, dass die Vergütungen einzelner Musiker im Jahr 2009 bereits ohne Berücksichtigung der pauschal gewährten Zulage „Differenz Sächsische Staatskapelle" in vielen Fällen über den entsprechenden Vergütungen der Musiker der Sächsischen Staatskapelle lagen. Unter Einbeziehung der Zulage ergaben sich Mehrbeträge zwischen 184 und 1 032 monatlich. Der Rechnungshof hat dies beanstandet und eine differenzierte Ermittlung der Zulagen unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen der einzelnen Musiker gefordert.

Zu T 68 und 69: Der Stiftungsrat der „Stiftung Oper in Berlin" hat hierzu eine Grundsatzentscheidung mit Beschluss im Umlaufverfahren vom 27.08.2008 gefällt.

Eine Fortschreibung der Auszahlungen im Jahr 2010 erfolgte auf Grundlage des genehmigten Wirtschaftsplans 2010, der Zahlungen in entsprechender Höhe vorsah.

Die Vergütungsverschiebungen zwischen der „Sächsischen Staatskapelle" und der „Staatskapelle Berlin" liegen in einer unterschiedlichen Orchesterstruktur und einer anderen Wertigkeit der einzelnen Vergütungsgruppen begründet.

Maßgeblich ist jedoch, dass die „Staatskapelle Berlin" einer höheren Dienstbelastung ausgesetzt ist. So sieht der Tarifvertrag der Sächsischen Staatskapelle lediglich 70

Dienste in 10 Wochen - und damit 7 Dienste pro Woche - vor, während die „Staatskapelle Berlin" zu 90 Diensten in 12 Wochen und damit zu 7,5 Diensten pro Woche herangezogen werden kann. Zudem besteht für die Staatskapelle im Gegensatz zur Regelung der „Sächsischen Staatskapelle" keine Höchstgrenze pro Woche. Es ist ausdrücklich eine Überschreitung zulässig. Dies findet in der Vergütung Berücksichtigung.

Zwischenzeitlich hat der Stiftungsrat dem Abschluss eines Haustarifvertrages für die Musiker der Staatskapelle Berlin zugestimmt, der rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft getreten ist. Damit hat die Vereinbarung „Differenz Sächsische Staatskapelle" ihre Geltung verloren.