SE AF
Die SE AF ist zuständig für die Planung und Durchführung der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Berufsfeuerwehr, der Freiwilligen Feuerwehren und von Dritten (z. B. Hilfsorganisationen). Die feuerwehrtechnische Aus- und Fortbildung untersteht der Fachaufsicht der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, die rettungsdienstliche der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz.
Drei der neun Fachbereiche weisen mit nur bis zu vier Stellen eine zu geringe Leitungsspanne auf. Die bauliche und technische Ausstattung der SE AF ist unzureichend und führt zu zusätzlichem Aufwand für die Organisation der Ausbildung, z. B. zu hohen „Verfügungszeiten" (u. a. Wegezeiten zu anderen Feuerwachen für praktische Ausbildungen).
Die nicht ausreichenden Übungsmöglichkeiten verursachen überdurchschnittliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten.
Der Rechnungshof hat die Feuerwehr aufgefordert, die SE AF organisatorisch und aufgabenkritisch zu überprüfen.
Die Feuerwehr hat dies bereits am Ende der Prüfung zugesagt.
Die Berliner Feuerwehr beabsichtigt seit mehreren Jahren, eine Feuerwehrakademie aufzubauen. In die geplante „Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst Akademie (BFRA)" soll die bisherige SE AF eingegliedert und insbesondere deren personelle, bauliche und technische Ausstattung weiterentwickelt werden. Zudem ist eine Zuordnung der bisher direkt dem Landesbranddirektor angegliederten Arbeitsgruppe Projekte als AK Pro unter einer gemeinsamen Akademieleitung geplant. Eine Änderung der Rechtsform ist nicht beabsichtigt; die Akademie soll weiterhin in der Aufbauorganisation der Feuerwehr bleiben. Bis Ende September 2010 sind für diese
Planung mindestens 184 000 Personalkosten sowie zusätzlich Ausgaben für die Renovierung von Räumen einschließlich neuer Büromöbel entstanden.
Es ist weder nachgewiesen noch erkennbar, dass die Einrichtung der Akademie notwendig ist. Zudem würde mit der Akademieleitung eine neue Hierarchieebene geschaffen werden. Ein Vorteil der Eingliederung der Arbeitsgruppe Projekte ist nicht ersichtlich; für die Projektbeantragung und -durchführung bliebe weiterhin der Landesbranddirektor verantwortlich. Darüber hinaus verzögert der Prozess zur Einrichtung der Akademie Veränderungen in der SE AF.
Der Rechnungshof hat die Feuerwehr aufgefordert, erst nach einer organisatorischen und aufgabenkritischen Untersuchung der SE AF zu prüfen, ob die Einrichtung einer Feuerwehrakademie noch notwendig ist. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat mitgeteilt, dass die Entscheidung über die Feuerwehrakademie seit Anfang des Jahres 2011 zurückgestellt sei.
Zu T 110 und 111: Der Aufforderung des Rechnungshofs, die Serviceeinheit Aus- und Fortbildung (SE AF) organisatorisch und aufgabenkritisch zu überprüfen, kommt die Feuerwehr bereits nach. Im Rahmen einer Anhörung/Untersuchung (Audit) werden seit dem Monat Mai 2011 mit externer Begleitung die Aufgabenstellungen der SE AF hinsichtlich der Erfüllung von gesetzlichen Anforderungen im Rahmen der Ausbildungen mit entsprechenden Qualitätsstandards überprüft und neu bewertet.
Diese Untersuchung dient u. a. auch dazu, Entwicklungstrends in der FeuerwehrAusbildung zu erfassen und diese in das Schulungskonzept einfließen zu lassen.
Zudem sind die Ergebnisse des Audits Maßstab im Vergleich zur Wirksamkeit der einzuleitenden Maßnahmen für eine Verbesserung und eine Effizienzsteigerung der Organisationsstruktur. In diesem Zuge wird auch die Frage betrachtet werden, ob es zur Gründung einer Feuerwehrakademie kommen soll.
Die Ergebnisse des Audits werden voraussichtlich im September 2011 vorgestellt.
Der Rechnungshof beanstandet insbesondere, dass
· bei der Erhebung und Verwendung bedarfsrelevanter statistischer Daten grundlegende Mängel aufgetreten sind,
· entgegen dem Haushaltsrecht Stellen der feuerwehrtechnischen Angestellten für Beamte verwendet sowie
· mit einer integrierten Leitstelle verbundene wirtschaftliche Vorteile über mehrere Jahre nicht realisiert worden sind.
Der Rechnungshof erwartet zusammenfassend, dass die Berliner Feuerwehr
· Fehler in Datenbeständen, Statistiken oder Veröffentlichungen bereinigt und künftig durch angemessene Kontrollen die Zuverlässigkeit der bedarfsrelevanten Daten sicherstellt,
· die stellenplanmäßigen Korrekturen zügig zu Ende führt,
· mit Unterstützung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport geeignete Maßnahmen für einen effizienteren Einsatz des eingeschränkt feuerwehrdienstfähigen Personals prüft,
· zumindest die Auslastung der vorhandenen Stellen für Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren in den Direktionen sicherstellt,
· die Struktur und die Aufgabenverteilung von Behördenleitung und Stab grundlegend überarbeitet sowie
· die Serviceeinheit Aus- und Fortbildung organisatorisch und aufgabenkritisch untersucht und erst danach prüft, ob die Einrichtung einer Feuerwehrakademie noch notwendig ist.
Der Rechnungshof erwartet ferner, dass die Senatsverwaltung für Inneres und Sport angesichts der hohen Kosten im Rettungsdienst umgehend auf die Einrichtung einer integrierten Leitstelle hinwirkt.
Zu T 112: Zu den Beanstandungen und Erwartungen des Rechnungshofes wurde vorstehend umfassend Stellung genommen.
C. Integration, Arbeit und Soziales Anhaltende Mehrbelastung des Landeshaushalts durch Anerkennung unangemessen hoher Unterkunftskosten bei der Umsetzung des SGB II und erneut rechtswidrige Ausführungsvorschriften
Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung hat mit Wirkung vom 1. März 2009 geänderte Ausführungsvorschriften zur Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II erlassen, die wiederum in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig sind und weiterhin zu finanziellen Nachteilen für den Landeshaushalt führen. Durch Versäumnisse der Jobcenter ist es außerdem zu ungerechtfertigten Mehrausgaben in Millionenhöhe bei den Kosten für Unterkunft und Heizung gekommen.
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem SGB II seit dem 1. Januar 2005 die Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende (Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts) in geteilter Kostenträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern zugewiesen und hierfür im Regelfall die Gründung von Arbeitsgemeinschaften (Jobcenter) vorgegeben, damit die Leistungen aus einer Hand erbracht werden können. Diese Form der Mischverwaltung hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2007
(2 BvR 2433/04) für verfassungswidrig erklärt und dem Bundesgesetzgeber eine Frist zur Neuorganisation bis längstens zum 31. Dezember 2010 eingeräumt. Mit der Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) und dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 hat der Bundesgesetzgeber die rechtlichen Grundlagen für die Beibehaltung der Mischverwaltung vom 1. Januar 2011 an geschaffen.
Die grundlegende Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, nach der die Leistungen für Unterkunft und Heizung dem kommunalen Träger obliegen, bleibt auch nach diesen Änderungen erhalten.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie so lange zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Bereits in seinem Jahresbericht 2007 (T 143 bis 156) hatte der Rechnungshof ungerechtfertigte Mehrbelastungen des Landeshaushalts bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung infolge rechtswidriger Ausführungsvorschriften der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung beanstandet. Erst nach den Beanstandungen des Bundesrechnungshofs in seinem Bericht vom 19. Dezember 2007 und der Erörterung im Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung vom 4. Juni 2008 hat die für Soziales zuständige Senatsverwaltung zum 1. März 2009 geänderte Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) erlassen, die die bis dahin gegen Bundesrecht verstoßende Regelung, nach der die Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten zunächst für die Dauer eines Jahres ab Beginn des Leistungsbezuges in tatsächlicher Höhe übernommen werden, nicht mehr enthalten. Wegen der rechtswidrigen Bestandsschutzregelung wurde das Land Berlin durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2009 zum Schadenersatz gegenüber dem Bund verpflichtet. Dem Land Berlin sind dadurch vermeidbare Mehrausgaben von über 14 Mio. entstanden.
Die Ausgaben des Landes Berlin für Unterkunft und Heizung sind im Jahr 2009 auf 1,4 Mrd. angewachsen.
Nach wie vor kommt angesichts der finanziellen Dimensionen einer zeitnahen Überprüfung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf Angemessenheit und der gesetzeskonformen Festlegung von Angemessenheitskriterien eine besondere Bedeutung zu. Ausgehend von der Haushaltsrechnung 2009 hat der Rechnungshof in sechs Jobcentern erneut geprüft. Die Grundlage für die Prüfungen bildeten die geänderten AV-Wohnen und die zur Verfügung gestellten Abfrageergebnisse aus dem operativen Datensatz der Bundesagentur für Arbeit. Zudem wurden stichprobenweise Aktenprüfungen in den Jobcentern durchgeführt.
Zu T 113 bis 115: allgemeine Feststellung - keine Stellungnahme erforderlich
In den zum 1. März 2009 geänderten AV-Wohnen hat die für Soziales zuständige Senatsverwaltung zur Prüfung der Angemessenheit weiterhin Richtwerte in Form von Bruttowarmmieten nach Anzahl der Haushaltsmitglieder vorgegeben.