Versicherung

BIM damit, dass sie im Vergleich zu anderen Unternehmen weder Weihnachts- und Urlaubsgeld noch ein zusätzliches Monatsgehalt zahle.

Die Vereinbarung eines „Garantiebonus" ist widersinnig, weil es an einem Leistungsanreiz fehlt, der jedoch das grundlegende Ziel einer erfolgsabhängigen Vergütung ist. Die von der BIM angeführten Gründe für die Abschlagszahlungen sind zudem nicht substanziiert und überzeugen schon deshalb nicht. Der Rechnungshof hat das Verhalten der BIM beanstandet und die Erwartung geäußert, dass Garantieboni künftig nicht mehr vereinbart und die regelmäßigen Vorauszahlungen eingestellt werden.

Zu T 219: Der Rechnungshof hat bemängelt, dass Beschäftige, die nach dem 31. März eines Jahres eingestellt werden, einen garantierten Bonus für das Anstellungsjahr erhalten. Ebenso werden unterjährig Abschlagzahlungen auf die Tantieme an die Beschäftigten ausgezahlt, dies sei zu beanstanden.

Die Geschäftsführung wird prüfen, ob garantierte Bonuszahlungen tatsächlich sinnvoll sind. Da die im Geschäftsjahr die Arbeit aufnehmenden Arbeitnehmer die volle Tantieme nicht erreichen können, hat die BIM GmbH den Weg eines garantierten Bonus gewählt. Es bietet sich aber für das Anstellungsjahr auch an, das Fixgehalt entsprechend anzupassen.

Auch zu den kritisierten Abschlagzahlungen prüft die BIM GmbH das Verfahren. Es ist allerdings deutlich zu machen, dass der Gesellschaft durch die Zahlungen kein finanzieller Nachteil entsteht, da eventuell eingetretene Überzahlungen mit dem Fixgehalt verrechnet werden.

Über die grundlegenden Defizite hinaus hat der Rechnungshof folgende Mängel beanstandet:

Einige Leitungskräfte erhalten im Krankheitsfall die vereinbarte Festvergütung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Bis zu diesem Zeitpunkt wirkt sich die Fehlzeit auch nicht auf die Bemessung des Jahresbonus aus; erst danach wird der Bonus zeitanteilig gekürzt. Demgegenüber richtet sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die übrigen Beschäftigten der BIM nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz; danach ist das Arbeitentgelt bis zur Dauer von nur sechs Wochen fortzuzahlen. Sachliche Gründe für die Besserstellung der Leitungskräfte sind weder dokumentiert noch sonst ersichtlich. Auch bei anderen öffentlichen Unternehmen Berlins sind derart lange Fortzahlungen im Krankheitsfall nicht vorgesehen. Der Rechnungshof erwartet, dass die BIM auf eine entsprechende Änderung der Anstellungsverträge hinwirkt.

Die BIM hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine D&O-Versicherung auch für zwei ihrer Leitungskräfte geschlossen. Ein angemessener Selbstbehalt, wie nach Anlage 7 Abschnitt I Nr. 5 der Beteiligungshinweise für Geschäftsführer vorgesehen, wurde hier aber nicht vereinbart.

Angestellte in Geschäftsbereichen, in denen häufiger Außendienst anfällt, erhalten neben einem verbilligten Firmenticket einen zusätzlichen Betrag von 40,00 monatlich. Auskunftsgemäß gewährt die BIM den Betrag als Ausgleich der durch den Außendienst bedingten Mehraufwendungen; die Beschäftigten seien auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, weil keine Firmenwagen zur Verfügung gestellt würden. Die BIM verkennt jedoch, dass den Angestellten bei Nutzung des Firmentickets keine weiteren Aufwendungen für betrieblich veranlasste Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen.

Zu T 220: Der Rechnungshof hat festgestellt, dass bei einigen Leitungskräften der BIM GmbH die Entgeltzahlung im Krankheitsfall sechs Monate erfolgt. Tatsächlich trifft dies für den Geschäftsführer und die beiden Prokuristen zu. Im Rahmen der Vertragsfreiheit wurde dies seinerzeit zwischen Aufsichtsratsvorsitzendem und Geschäftsführer verhandelt und vereinbart. Diese Regelung ist im übrigen marktüblich.

Kritisiert wird vom Rechnungshof, dass die für zwei Mitglieder der Geschäftsführung abgeschlossenen D&O - Versicherungen keine Selbstbeteiligung enthalten. Die Beteiligungshinweise des Landes Berlin werden zur Zeit überarbeitet, u. a. auch zur

Höhe des Selbstbehaltes bei D&O - Versicherungen. Ggf. wird sich der Aufsichtsrat erneut mit dieser Thematik befassen.

Der Rechnungshof bemängelt, dass die Außendienstmitarbeiter der Gesellschaft neben einer verbilligten BVG-Monatskarte zusätzlich monatlich 40 Euro Außendienstzulage erhalten. Die Einlassung des Rechnungshofes ist nicht nachvollziehbar. Die Zahlung basiert auf der Sozialversicherungsentgeltverordnung, die den von der BIM GmbH gezahlten Betrag legitimiert. An der Zahlung ist festzuhalten.

Die Senatsverwaltung für Finanzen (Beteiligungsverwaltung) und die BIM haben zu den Beanstandungen im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:

· Der vom Rechnungshof gewählte Begriff „außertarifliche Vergütungen" sei unzutreffend, zumindest aber missverständlich. Die BIM zahle nicht mehr als im öffentlichen Dienst üblich; die Vergütungen lägen am unteren Rand der marktüblichen Konditionen. Die Vergütungsstudie aus dem Jahr 2003 liege der BIM nicht vor. Sie verfüge über ein internes Gehaltssystem, das Bandbreiten für alle in Betracht kommenden Berufsgruppen vorgebe und seit der Prüfung des Rechnungshofs weiterentwickelt worden sei. Die ursprünglichen Vergütungsspannen hätten sich inzwischen deutlich verringert. Die BIM sei bestrebt, das betriebliche Gehaltssystem weiter zu modifizieren. Von der Einführung eines Tarifsystems rate sie ab. Sie habe ausgewählte Beschäftigtengruppen fiktiv den jeweils in Betracht kommenden Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet; hieraus ergäben sich derzeit - hochgerechnet auf die gesamte Belegschaft - Mehrkosten von mindestens 800 000 jährlich.

· Zielvereinbarungen würden jetzt zu Beginn des Geschäftsjahres geschlossen.

· Der Zielbonus betrage im Regelfall etwa ein Dreizehntel des Jahresgehalts der Beschäftigten; nur in wenigen Altverträgen seien höhere Boni vereinbart worden. Die BIM sei bemüht, diese Verträge anzupassen. Inzwischen sei ein Bewertungsbogen für die Höhe der Zielerreichung entwickelt worden, um einen objektiven Bemessungsrahmen zu schaffen.

· Das Jahresfestgehalt werde um einen variablen Anteil reduziert, um den Leistungsanreiz zu steigern. Bei Nichterreichen der Ziele werde der Bonus gekürzt oder entfalle vollständig. Eine Übererfüllung werde mit Bonuszahlungen von bis zu 150 v. H. des Zielbonus belohnt.

· Ein Garantiebonus komme nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen vor. Die BIM wolle prüfen, ob in Fällen der Befristung künftig ausschließlich feste Vergütungen zu vereinbaren seien. Abschlagszahlungen auf den Bonus würden grundsätzlich unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Zielerreichung geleistet. Bei Nichterfüllung würden überhöhte Abschlagzahlungen mit dem laufenden Gehalt verrechnet. Die BIM wolle ihr Verfahren nochmals kritisch prüfen.

· Die zusätzliche Zahlung zum Firmenticket in Höhe von 40,00 ergebe sich durch einen Mengenrabatt der BVG, den die BIM an die Mitarbeiter einkommensteuerfrei weiterreiche.

Die Ausführungen der Beteiligungsverwaltung und der BIM tragen den Beanstandungen des Rechnungshofs nur teilweise Rechnung und überzeugen im Übrigen nicht. Die von ihr unterstellten Mehrausgaben infolge der Einführung eines Tarifsystems sind nicht nachvollziehbar. Eine Zuordnung der Beschäftigten zu den jeweiligen Entgeltgruppen des TV-L setzt voraus, dass sachgerechte Bewertungsunterlagen vorliegen, die Aussagen zu Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der anfallenden Tätigkeiten enthalten. Hieran fehlt es bisher weitgehend. Ein differenziertes betriebliches Vergütungssystem kann die BIM bisher ebenfalls nicht vorweisen; sie stellt lediglich „modifizierte" Regelungen in Aussicht. Bemühungen, einen objektiv nachvollziehbaren Bonusrahmen zu schaffen und von garantierten Boni sowie Abschlagszahlungen abzusehen, sind bisher nur ansatzweise zu erkennen. Entgegen der Behauptung der BIM hat der Rechnungshof Garantieboni im Anstellungsjahr auch bei unbefristet Beschäftigten festgestellt. Die Darlegungen über den Zuschuss neben dem Firmenticket gehen an der Sache vorbei, da es sich dabei nicht um Ersatz von - bereits vergüteten - Aufwendungen, sondern faktisch um eine Gehaltszulage handelt.

Der Rechnungshof beanstandet zusammenfassend, dass

· für die Beschäftigten weder tarifliche Regelungen vereinbart wurden noch ein betriebliches Vergütungssystem vorliegt,

· große Unterschiede bei der festen und der variablen, erfolgsabhängigen Jahresvergütung (Bonus) bestehen, ohne dass hierfür sachliche Gründe erkennbar sind,

· die Höhe der Bonuszahlungen häufig auf zu niedrig bemessene Arbeitsziele schließen lässt und

· sachlich nicht gerechtfertigte Nebenleistungen gewährt werden.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Finanzen als Vertreterin des Alleingesellschafters Berlin darauf hinwirkt, dass die BIM

· Verhandlungen mit dem Ziel aufnimmt, ihre Beschäftigten in den Geltungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes einzubeziehen, oder zumindest ein sachgerechtes betriebliches Vergütungssystem erarbeitet,

· das gesamte Zielvereinbarungssystem grundlegend überarbeitet und nachvollziehbar gestaltet, um überhöhte Bonuszahlungen zu vermeiden,

· künftig auf Garantieboni und Vorauszahlungen auf einen Bonus verzichtet und

· vertragliche Nebenleistungen begrenzt und nicht gerechtfertigte Zahlungen einstellt.

Zu T 221 und 222: Zu den einzelnen Beanstandungen des Rechnungshofes wurde unter den obigen Textziffern Stellung genommen. Die Prüfung erfolgte für die Geschäftsjahre 2008 und 2009, so dass einige Kritikpunkten von der BIM aufgegriffen und abgestellt wurden. Darüber hinaus sieht die Senatsverwaltung für Finanzen aber keinen Handlungsbedarf.

G. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

1. Auffällige Mängel bei der Bewertung von Stellen, der Eingruppierung von Angestellten sowie der Gewährung von Zulagen im Verwaltungsbereich der Charite - Universitätsmedizin Berlin

Im Verwaltungsbereich der Charite liegen für zahlreiche Arbeitsgebiete keine oder nicht nachvollziehbare Bewertungen vor. Zudem wurden Angestellte fehlerhaft eingruppiert, Zulagen ungerechtfertigt gewährt sowie Überstunden unzulässig abgerechnet. Diese sich stets zugunsten der einzelnen Beschäftigten auswirkenden Mängel haben zu vermeidbaren Personalausgaben von insgesamt etwa 550 000 jährlich geführt.

Der Rechnungshof hat die Personalausgaben für Angestellte im Verwaltungsbereich der Charite - Geschäftsjahr 2009/2010 - geprüft. Anlass war die Überleitung dieser Beschäftigten in den Tarifvertrag für die Charite - Universitätsmedizin Berlin (TV-Charite) vom 1. Januar 2007. Geprüft wurden stichprobenweise insbesondere die

· Stellenbewertungen und Eingruppierungen,

· Gewährung von tariflichen und übertariflichen Zulagen,

· Gewährung von Überstundenpauschalen und

· Leistungen an Führungskräfte.

Zu T 223: Der Vorstand der Charite hat darauf aufmerksam gemacht, dass die durchgeführte Prüfung des Rechnungshofs teilweise Bezug auf Entscheidungen früherer Klinikumsvorstände vor der Fusion zur Charite-Universitätsmedizin Berlin nehme. Gleichwohl ist nach Auffassung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung der jeweils verantwortliche Vorstand in der Pflicht, rechtlich umsetzbare Anpassungen von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder Zahlungen vorzunehmen, soweit dies aus wirtschaftlichen und rechtlich bindenden Vorgaben geboten ist.

Die Bewertung von Arbeitsgebieten und die Bewertungsentscheidungen weisen in hohem Maße Mängel auf, obwohl hierfür eindeutige Verfahrensregelungen vorliegen, die von den für Inneres sowie für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen wiederholt erläutert worden sind. Häufig waren die Bewertungen wegen unzureichender oder fehlender Unterlagen nicht nachvollziehbar. Tarifliche Heraushebungsmerkmale waren oftmals weder dokumentiert noch sonst ersichtlich, sodass die betreffenden Aufgabengebiete nur „Normaltätigkeiten" umfassen können und somit zu hoch bewertet worden sind. Nicht nachvollziehbar sind auch verschiedene Höherbewertungen und Höhergruppierungen, die bemerkenswerterweise kurz vor der Überleitung in den TV-Charite vorgenommen worden sind.

Der Rechnungshof hat die auffällig mangelhafte Bewertungspraxis der Charite beanstandet und darauf hingewiesen, dass insbesondere bei Änderungen in der Aufgabenzuordnung oder -wahrnehmung Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen auf ihre Aktualität überprüft und ggf. frühere Bewertungsentscheidungen berichtigt werden müssen.

In den Bereichen des Vorstands, der Klinikumsdirektion, der Kaufmännischen Leitungen in den Centren und der Zentralen Verwaltung sind verstärkt in den letzten Jahren Arbeitsgebiete teilweise ohne eine Aufgabenkreisbeschreibung neu bewertet worden.