Krankenversorgung

Der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung liegen die Erhebungen nicht vor. Angesichts der Bedeutung dieser Aufgaben, der Qualifikation und Selbständigkeit in der Wahrnehmung mit erheblicher Außenwirkung, wird die Auffassung des Vorstandes zur Notwendigkeit der Vergleichbarkeit mit Positionen anderer Universitätskliniken geteilt. Die Zusage des Vorstandes, auch hier den benannten objektiven Handlungsbedarf in der Organisationseinheit „Stabsstelle Qualitätsmanagement" insoweit aufzunehmen, dass auch in diesen Aufgabengebieten jeweils entsprechende Arbeitsaufzeichnungen über mindestens drei Monate durchgeführt werden, ist einzuhalten. Diese werden dann in eine abschließende Bewertungsfeststellung münden.

Zu den vom Rechnungshof festgestellten grundlegenden Mängeln bei Bewertungen und Eingruppierungen hat die Charite nur teilweise Stellung genommen. Sie hat eingeräumt, dass sie angehalten sei, die „maßgeblichen tarifrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen", und eine Überprüfung der vom Rechnungshof beanstandeten Einzelfälle zugesagt. Sie hat darüber hinaus ausgeführt, dass „sie sich weit überwiegend als Wirtschaftsunternehmen in einem Markt bewegen muss und in Konkurrenz zu privat geführten wie auch privatrechtlichen Krankenhauskonzernen steht". Auch wenn sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Behörde darstellen mag, führe dies nicht „zu einer umfassenden Prägung des nach rein marktwirtschaftlichen Kriterien zu führenden Krankenhausbetriebs". Deshalb sei die LHO in weiten Teilen von der Anwendung auf die Charite ausgeschlossen. An „kaufmännischen und unternehmerischen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgerichtet" habe sie danach zu handeln, „ob eine Maßnahme (Ausgabe) notwendig ist und ob diese in einer Saldobetrachtung aller Effekte das gewünschte (wirtschaftliche) Ziel der Charite erreicht". Die Charite meint, „dass diese Vorgabe in den Prüfungen des Rechnungshofs Eingang finden müsste". Im Übrigen liege sie mit ihrem Tarifvertragsgefüge im Prüfungszeitraum unterhalb des Bezahlgefüges von Vivantes, der Hochschulen und des Landes Berlin.

Die Charite verkennt, dass sie als öffentlich-rechtliche Körperschaft und damit als (mittelbare) Verwaltung selbstverständlich an Gesetz und Recht gebunden ist. Das bedeutet, dass sie auch tarifrechtliche Vorschriften strikt einzuhalten hat. Welchen Anteil die Krankenversorgung am gesamten Geschäftsvolumen im Vergleich zum hoheitlichen Bereich von Forschung und Lehre aufweist, ist hierfür unerheblich. Die Beachtung des auch in der LHO verankerten Wirtschaftlichkeitsgebots setzt ausnahmslos vorschriftsmäßiges Verhalten voraus. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass zusätzliche jährliche Ausgaben aufgrund einer mangelhaften und großzügigen Bewertungs- und Eingruppierungspraxis wirtschaftlich sind.

Die Charite gewährt an Dienstkräfte des Verwaltungsbereichs über- und außertarifliche sowie persönliche Zulagen; hinzu treten die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen und Zulagen nach dem TV-Ärzte Charite. Insgesamt wurden im Jahr 2009 hierfür ca. 570 000 aufgewendet. Begründet werden diese Zahlungen mit der Deckung des Personalbedarfs und der Gewinnung von Personal, der vorübergehenden Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten oder der Übernahme projektbezogener und zusätzlicher konzeptioneller Aufgaben. Wie schon bei der Zahlung von Zulagen für Ärzte sind die Begründungen für die Zulagen an das Verwaltungspersonal überwiegend nicht nachvollziehbar (vgl. Vorjahresbericht T 273 bis 277). Häufig werden persönliche Zulagen, über- und außertarifliche Zulagen, Vorwegnahmen von Lebensaltersstufen oder Bonuszahlungen aus Zielvereinbarungen für außertarifliche Angestellte mit gleichlautender Begründung sogar nebeneinander gewährt. Zudem hat es die Charite versäumt, die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlungen spätestens zum Zeitpunkt der Überleitung in den neuen Tarifvertrag zu überprüfen. Der Rechnungshof hat die freigiebige Gewährung von Zulagen beanstandet.

Persönliche Zulagen für die vorübergehende Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit oder einer Vertretung werden häufig über einen längeren Zeitraum gezahlt und mit dem Aufbau von Geschäftsbereichen, der Deckung eines Personalbedarfs und der Gewinnung von Personal begründet. In einigen Fällen ist die Zahlung der Zulage nicht eingestellt worden, obwohl die Dienstkraft inzwischen entsprechend eingruppiert oder die Sonderaufgabe abgeschlossen war.

Während die tariflichen Vorschriften die Gewährung von persönlichen Zulagen und die Möglichkeit der Vorwegnahme von Lebensaltersstufen zur Deckung des Personalbedarfs vorsehen, gibt es für die Zahlung weiterer Zulagen zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung qualifizierter Fachkräfte keine tarifliche Grundlage. Dessen ungeachtet hat die Charite in Nebenabreden zu Arbeits- bzw. Dienstverträgen für besondere Anforderungen innerhalb des jeweiligen Aufgabenbereichs oder ohne Begründung die Zahlung von übertariflichen Zulagen vereinbart.

Ärzte, die zeitweilig ausschließlich Verwaltungstätigkeiten ausüben, erhalten ebenfalls zur Deckung des Personalbedarfs und Gewinnung von Personal eine Zulage nach den tariflichen Regelungen des TV-Ärzte Charite, obwohl sie eine ärztliche Tätigkeit voraussetzen. Die Höhe dieser Zulage beträgt 20 bis 45 v. H. der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Der Rechnungshof hat die Gewährung der Zulagen, die zu zusätzlichen Ausgaben von ca. 100 000 jährlich führen, beanstandet.

Zu T 228 bis 230: Der Vorstand der Charite-Universitätsmedizin erachtet die Kritik des Rechnungshofs in den wesentlichen Teilen nicht für berechtigt und beruft sich darauf, dass die Charite sich weit überwiegend als Wirtschaftsunternehmen in einem Markt bewegen muss und in Konkurrenz zu privat geführten wie auch privatrechtlichen Krankenhauskonzernen steht. Dass die Charite als Körperschaft des öffentlichen Rechts in ihrem vergleichsweise kleineren hoheitlichen Bereich - Medizinische Fakultät - eine Behörde darstellen mag, führt nach dortigem Verständnis nicht zu einer umfassenden Prägung des nach rein marktwirtschaftlichen Kriterien zu führenden Krankenhausbetriebs nach § 24 des Berliner Universitätsmedizingesetzes (BerlUnimedG). Da die Landeshaushaltsordnung (LHO) nach § 24 Abs. 8 BerlUnimedG in weiten Teilen von der Anwendung auf die Charite ausdrücklich ausgenommen ist, sieht der Vorstand sich an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 24 Abs. 1 BerlUnimedG gebunden, jedoch nicht an den formal nicht anwendbaren § 51 LHO (Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung stehen.). An kaufmännischen und unternehmerischen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgerichtet habe die Charite danach zu handeln, ob eine Maßnahme (Ausgabe) notwendig ist und ob diese in einer Saldobetrachtung aller Effekte das gewünschte (wirtschaftliche) Ziel der Charite erreicht bzw. unterstützt.

Eine Umfeldprüfung anderer Krankenhäuser und eine damit mögliche Vergleichbarkeit des wirtschaftlichen Handelns der Charite würden nach Überzeugung des Vorstandes dazu führen, dass eine objektivere Bewertung möglich wäre. Insofern sei die Aussage, dass „das Bezahlgefüge in Teilen deutlich zu hoch" sei, in Kenntnis des Marktumfelds und der äußerst schwierigen Tarifverhandlungen, die die Charite vor Kurzem zu führen hatte, sehr überraschend.

Es ist zutreffend, dass die Charite mit ihrem Tarifvertragsgefüge (ver.di/dbb) im Prüfungszeitraum rund 10 % unterhalb des Bezahlgefüges des VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) und/oder TV-L sowie signifikant unterhalb von Vivantes, der Hochschulen oder auch (zuletzt) des Landes Berlins gelegen hat.

Gleichwohl ist aus diesem Grund ein Abweichen von den tariflichen Maßstäben in weiten Bereichen nicht gerechtfertigt. In Anerkennung der Notwendigkeit von marktgerechten Bezahlungen für bestimmte herausgehobene Positionen in der Charite wurde vom Aufsichtsrat der Charite am 10.12.2010 die Fortschreibung der Rahmenkonzeption für den Abschluss von außertariflichen Arbeitsverträgen im Verwaltungsbereich beschlossen. Hierüber wurde dem Abgeordnetenhaus abschließend am 20.01.2011 (rote Nr. 0743 N-4) berichtet. Die Anzahl der außertariflichen Positionen und die Gehaltshöhen wurden verbindlich festgelegt und gestatten dem Vorstand darüber hinausgehend keine anderweitigen außertariflichen Zulagen- oder sonstige Zahlungen. Die Zuschussabsenkungen für Forschung und Lehre in den vorangegangenen Jahren und die schwierige wirtschaftliche Lage des Universitätsklinikums mit einem Jahresfehlbetrag von nahezu 20.000 Euro in 2009 erfordern eine konsequente Personal- und Entlohnungspolitik durch den Vorstand, um den Eintritt der Gewähr136 trägerhaftung des Landes Berlin zu vermeiden. Nach § 1 Abs. 4 des Berliner Universitätsmedizingesetzes haftet das Land Berlin für die Verbindlichkeiten der ChariteUniversitätsmedizin Berlin neben dieser unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Charite nicht erlangt werden kann.

Vom Vorstand der Charite wird neben den Bereichen der sonstigen Beschäftigten auch eine Überprüfung der im Verwaltungsbereich angewandten Regelungen des TV-Ärzte Charite erwartet.

Im Mai 2009 beschloss der Vorstand für den IT-Insourcing-Prozess (vgl. T 227) und die damit verbundene Deckung des Personalbedarfs bzw. zur Bindung von qualifizierten Fachkräften die Gewährung unbefristeter außertariflicher Zulagen an Dienstkräfte im Geschäftsbereich Informationstechnik. Im Jahr 2009 betraf diese Maßnahme 30 Dienstkräfte und führte zu zusätzlichen Ausgaben von 200 000 jährlich.

Außerdem wurden für einen Teil dieser Beschäftigten Vorwegnahmen von bis zu vier Lebensaltersstufen festgesetzt.

Der Rechnungshof hat diese Praxis beanstandet, da im Einzelfall keine Begründung im Zusammenhang mit den wahrzunehmenden Aufgaben vorgenommen wurde.

Zu T 227 bis 231: siehe unter T 227:

Die Charite hat entgegnet, es sei dem Rechnungshof bekannt, dass die von der Charite geleisteten Zulagen gerade einmal einen Anteil von ca. 0,1 v. H. der gesamten Personalkosten ausmachen. Dennoch „wird hier geradezu ein Schaden suggeriert, der weder der Höhe noch dem Inhalt nach - auch wenn die Auffassung des Rechnungshofs in den Einzelfällen als zutreffend unterstellt wird - eingetreten sein kann". Zudem seien in Einzelfällen auch Personalkosten durch Kooperationspartner erstattet worden.

Diese Ausführungen zeigen, dass sich die Charite mit den Beanstandungen des Rechnungshofs nicht im Einzelnen befasst hat. Auch an dieser Stelle verkennt die Charite, dass auch bei wirtschaftlichen Erwägungen der Rahmen des geltenden Rechts stets einzuhalten ist.

Zu T 232: Es wird erwartet, dass auch die im Vergleich zu den Gesamtpersonalkosten geringen Anteile an Zulagengewährungen überprüft werden.

Zur Bewältigung hohen Arbeitsaufwands und als Folge der Einsparung zusätzlicher Dienstkräfte gewährt die Charite befristete und unbefristete Überstundenpauschalen. Bei befristeten Überstundenpauschalen werden die vergüteten Stunden vom Gleitzeitguthaben abgesetzt und das Zeitkonto im Rahmen der Gleitzeitregelung weiter fortgeschrieben. Bei unbefristeten Überstundenpauschalen setzt die Charite die vergüteten Überstunden hingegen nicht vom Gleitzeitguthaben ab. Dadurch wurde es möglich, durch Überstunden entstandenes und vergütetes Zeitguthaben zusätzlich für Freizeitausgleich zu nutzen.

Der Rechnungshof hat die Kumulierung von Gleitzeitregelung und Überstundenabgeltung beanstandet. Die Charite hat zugesagt, ein neues Verfahren zur Gewährung von Überstundenpauschalen zu entwickeln.

Zu T 233: Die Charite regelt seit einiger Zeit gleichartige Sachverhalte einheitlich über Standardprozeduren (SOP). Auch in Bezug auf die Behandlung von Überstundenpauschalen ist bereits eine SOP in der Entwicklung.

Bei außertariflichen Vertragsverhältnissen hat der Rechnungshof Folgendes beanstandet:

· Vereinbarungen, nach denen die Angestellten im Falle einer Kündigung bis zum Ausscheiden unter Fortzahlung der vertraglichen Vergütung freigestellt werden können;

· Vereinbarungen in Nebenabreden über Sonderzahlungen für Aufgaben, die deckungsgleich mit den Dienstverträgen sind und zu mehrfachen Abgeltungen für ein und dieselbe Aufgabenstellung führen;

· Vereinbarungen in Nebenabreden über gesonderte Zahlungen für Sonder- und Bereitschaftsdienste, die nach den Dienstverträgen in gleicher Höhe ausdrücklich mit der Vergütung abgegolten sind;

· Leistungen, bei denen erhebliche Zweifel bestehen, dass sie mit dem Reise- und Umzugskostenrecht vereinbar sind, z. B. für die Anschaffung von Möbeln, Haushalts- und Elektrogeräten oder für Miete und Bewirtschaftungskosten.