Feuerwehr

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

11. die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses über Geländeoberfläche NHN und die Gebäudeklasse,

12. die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und die Höhenlage im Bereich der geplanten baulichen Anlage über NHN,

13. den höchsten gemessenen Grundwasserstand (HGW) über NHN,

14. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Stellplätze und der Flächen für die Feuerwehr,

15. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu den Grundstücksgrenzen sowie die Abstandsflächen,

16. ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,

17. die Wasserschutzzonen mit Angabe des Grenzverlaufs.

(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(5) Im Lageplan sind die Zeichen oder Farben der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(6) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist als Bestandteil des Lageplans eine prüffähige Berechnung aufzustellen über

1. die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche,

2. die zulässige, die vorhandene und die geplante Geschossfläche und, soweit erforderlich, die Baumasse,

3. die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl, soweit in einem Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen enthalten sind.

(7) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.

§ 4 Bauzeichnungen

Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden. 2

Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:

1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der

a) Treppen,

b) lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,

c) Abgasanlagen,

d) Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,

e) Aufzüge, Aufzugsschächte und nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,

f) Installationsschächte und Installationskanäle,

g) Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen, BauVerfVO 5

20061019_bauverfvo.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI D

h) Bäder und Toilettenräume,

2. die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:

a) die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,

b) der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,

c) die Höhen der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses mit Bezug auf die Höhenangabe der angrenzenden Geländeoberfläche,

d) die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich oder ein Stellplatz vorgesehen ist, über der geplanten Geländeoberfläche,

e) die lichten Raumhöhen,

f) der Verlauf der Treppen mit ihrem Steigungsverhältnis und Rampen mit ihrer Neigung,

g) die Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 der Bauordnung für Berlin,

h) die Dachhöhen und Dachneigungen,

3. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen, Farben sowie der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

1. der Maßstab und die Maße,

2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,

3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,

4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.

§ 5 Bau- und Betriebsbeschreibung

In der Bau- und Betriebsbeschreibung sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. 2

Für die Ermittlung der Gebäudeklasse sind die Anzahl und die Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten sowie die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 der Bauordnung für Berlin anzugeben.

§ 6 Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen

Der Bauaufsichtsbehörde sind für die Beseitigung von Anlagen vorzulegen:

1. ein Auszug aus der Flurkarte, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Grundstücksnummer und die Nachbargebäude darstellt,

2. der Abgangserhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), in der jeweils geltenden Fassung.

Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen müssen nicht von einer bauvorlageberechtigten Person unterschrieben sein.

§ 7 Bauvorlagen für bauliche Anlagen

Der Bauaufsichtsbehörde sind, soweit erforderlich, für bauliche Anlagen vorzulegen:

6 BauVerfVO Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI D 20061019_bauverfvo.doc

1. der Lageplan, ein Auszug aus der Flurkarte,

2. die Bauzeichnungen,

3. die Bau- und Betriebsbeschreibung,

4. die Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,

5. der Nachweis der Bauvorlageberechtigung,

6. der Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz und

7. die Entscheidungen über Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 des Baugesetzbuches sowie planungsrechtliche Bescheide nach § 74 der Bauordnung für Berlin als Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin.

§ 8 Bauvorlagen für Anlagen der Außenwerbung:

(1) Der Bauaufsichtsbehörde sind für Anlagen der Außenwerbung vorzulegen:

1. ein Auszug aus der Flurkarte mit Einzeichnung des Standortes,

2. eine Bauzeichnung und eine Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,

3. soweit erforderlich, die Entscheidungen über Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 des Baugesetzbuches sowie planungsrechtliche Bescheide nach § 74 der Bauordnung für Berlin als Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin.

(2) Die Bauzeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.

(3) In der Beschreibung sind die Art und die Baustoffe der Werbeanlage und, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.

(4) Bauvorlagen für Außenwerbung müssen nicht von einer bauvorlageberechtigten Person unterschrieben sein.

Bautechnische Nachweise nach § 67 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für Berlin sind die zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, Brand-, Schall Wärme- und Erschütterungsschutz zu erstellenden Nachweise. 2

Bautechnische Nachweise sind außerdem die nach § 1 der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellenden Nachweise.

Bautechnische Nachweise müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt und prüffähig sein sowie dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. 2

§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.