Abwägung Planungsrechtlich können im Bebauungsplan Belastungen für Flächen mit Geh und Fahrrechte nur vorbereitet werden
Vereinbarung die nicht oberirdisch bebaubaren Freiflächen der Flurstücke 432, 433, 434 und 435 für die Öffentlichkeit als begehbaren Stadtplatz zugänglich zu halten sind, sei nicht schlüssig. Wenn das planerische Ziel darin bestehe, Flächen für die Öffentlichkeit als begehbaren Stadtplatz zu schaffen, so solle dies auch planungsrechtlich gesichert werden.
Abwägung: Planungsrechtlich können im Bebauungsplan Belastungen für Flächen mit Geh- und Fahrrechte nur vorbereitet werden. Die dingliche Sicherung findet außerhalb des Planungsrechtes statt. Der Eigentümer der erwähnten Flurstücke ist vom Land Berlin bereits vertraglich verpflichtet worden, eine abschließende Vertragsregelung mit dem Land Berlin über die Nutzung durch die Öffentlichkeit zu treffen. Einer zusätzlichen Regelung im Bebauungsplan bedarf es daher nicht.
Stellungnahme:
Der Standort der geplanten Bebauung liege im Bauschutzbereich des Flughafens Tempelhof. Nach § 12 Abs. 3 Ziffer 1 b LuftVG dürfen in diesem Bereich Bauwerke, die eine Höhe ab 128,91 m über NHN / oder 100 m über Grund überschreiten, erst nach Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde errichtet werden. Dies gelte u.a. auch für Bauhilfsmittel, wie beispielsweise Kräne.
Abwägung:
Da die Gebäudehöhe bei zehn zulässigen Vollgeschossen unter den genannten 100 m liegen wird, ist ein Konflikt mit den Beschränkungen, die sich aus dem LuftVG ergeben, ausgeschlossen. In der Planzeichnung und der Begründung wird der Hinweis auf den Bauschutzbereich des Flughafens Tempelhof angepasst.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII E
Es werden zudem redaktionelle Änderungen zu den nachrichtlichen Übernahmen gemacht.
Abwägung:
Die vorgetragenen redaktionellen Änderungen werden im Bebauungsplan berücksichtigt.
Stellungnahme:
Zum Plan: Der Text unter 2. sei wie folgt zu fassen: „Innerhalb des Geltungsbereichs besteht die planfestgestellte Anlage der S-Bahn-Linien 1 und 2 in Tunnellage einschließlich des unterirdischen S-Bahnhofs, des Treppenzugangs am Reichstagufer und des angrenzenden Teilstücks des Fußgängerverbindungstunnels zwischen dem Treppenzugang zum SBahnsteig und der U-Bahn-Anlage." Abwägung:
Der vorgeschlagene Wortlaut ändert nichts am Inhalt der nachrichtlichen Übernahme, wird jedoch im Bebauungsplan berücksichtigt.
Stellungnahme: Kapitel I.2.2 (Plangebiet und Bestand), Kapitel II.3.2.2 (Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands, Abschnitt Schutzgut Mensch): Es solle eine Ergänzung, dass Erschütterungen aus Fern-, S-, U- und Straßenbahn vorhanden sind, aufgenommen werden.
Abwägung:
Der Anregung wird entsprochen und eine Ergänzung in die Begründung aufgenommen.
Stellungnahme: Kapitel I.2.4 (Abschnitt Grunddienstbarkeiten): Analog den Regelungen für die DB AG (eisenbahnrechtlich gewidmetes Tunnelrecht, Bebauungsverbot, Duldung von Einwirkungen, die von Bahnanlagen ausgehen etc.) seien auch solche für die BVG bezüglich der Bahnanlagen aufzunehmen.
Abwägung:
Die angesprochenen Rechte sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes, sondern mit dem Grundstückseigentümer zu verhandeln. Die Auflistung der Grunddienstbarkeiten in der Begründung bezieht sich ausschließlich auf bereits vorhandene, dinglich gesicherte Rechte.
Sollte ein solches Recht auch für die BVG existieren, kann die Begründung diesbezüglich ergänzt werden. Aus der Stellungnahme ist das aber nicht erkennbar. Die BVG hat in ihrer Stellungnahme auf keine solchen Rechte hingewiesen. Im Übrigen ist die Eintragung von Grunddienstbarkeiten nicht Gegenstand der Festsetzung.
Stellungnahme: Kapitel II.5.2.1: Die Ausführungen in der Begründung zum U-Bahnzugang seien nicht korrekt. Vielmehr sei die Zugangsfläche wie beim S-Bahnhofs-Zugang am Reichstagufer ebenfalls von einer Überbauung freizuhalten. Eine Überbauung oberhalb des ersten Vollgeschosses sei aber möglich. Daher sei der U-Bahnzugang wie der S-Bahnzugang zu behandeln und Entsprechendes hier zu formulieren.
Abwägung:
Im Bebauungsplan ist auch der Zugangsbereich im Erdgeschoss als nicht überbaubar festgesetzt. Es ist lediglich in der Begründung zu ergänzen, dass die Treppenanlage einschließlich des Zugangsbereiches erst oberhalb des ersten Vollgeschosses überbaut werden darf.
Dies unterscheidet sich allerdings vom S-Bahnzugang, da dieser außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt.
Stellungnahme: Kapitel II.5.2.4 (Unterbaubarkeit des Grundstücks): Für Bepflanzungen oberhalb des SBahntunnels seien flachwurzelnde Bäume vorzusehen, um Beschädigungen zu vermeiden.
Abwägung:
Die textliche Festsetzung Nr. 8 entfällt aufgrund der von der DB AG vorgetragenen Stellungnahme.
Stellungnahme: Kapitel II.5.4.1 (Straßenverkehrsflächen): Für das Flurstück 243 sei ein Fahrrecht für die Deutsche Bahn AG einzuräumen, da hierüber die Andienung des Bahnhofes Friedrichstraße erfolge und es als Feuerwehrzufahrt diene.
Abwägung:
Das Flurstück 243 existiert nicht mehr. Die planungsrechtliche Vorbereitung der genannten Rechte ist zudem nicht erforderlich, da die Rechte bereits außerhalb des Bebauungsplanes dinglich gesichert sind.
Stellungnahme:
Im Kapitel II.5.4.3 der Begründung (Abschnitt Lieferverkehr) sei der erste Satz nicht korrekt, da die Belieferung des Bahnhofs Friedrichstraße auch von der Nordseite her erfolge.
Abwägung:
Dies ist in der Begründung insofern berücksichtigt worden, da dargelegt wurde, dass die Anlieferung „weitestgehend" von der Georgenstraße aus erfolgt. Der Begründungsabschnitt wird jedoch nunmehr umformuliert.
Stellungnahme: Kapitel II.5.4.3 (Abschnitt Taxenaufstellflächen): Zur geplanten Entfernung der Taxenaufstellflächen sei zu ergänzen, wohin die Taxen verlegt würden.
Abwägung:
Das Land Berlin hat das ehemalige Flurstück 243 als Teil eines Baugrundstückes veräußert und sich verpflichtet, das dort befindliche Straßenland einzuziehen. Öffentliches Straßenland wird vom Land Berlin an dieser Stelle somit nicht mehr als Aufstellfläche für Taxen zur Verfügung gestellt. Die planungsrechtliche Sicherung von Taxenaufstellflächen würde folglich den Absichten des Landes Berlin, die ihren Niederschlag in gültigen Verträgen gefunden haben, zuwiderlaufen. Eine entsprechende Nutzung ist nur noch auf privatrechtlicher Basis möglich und somit nicht Gegenstand der Festsetzung.