Immobilie

Stellungnahme: Kapitel II.5.4.3 (Abschnitt Zufahrt zur Tiefgarage): Es sei sicherzustellen, dass die Zufahrt die hier befindliche Anlieferung des Bahnhofs Friedrichstraße und die Feuerwehrzufahrt nicht behindern dürfe.

Abwägung:

Mit der dinglichen Sicherung, die Flurstücke 235, 237 und 434 und 435 „wie eine öffentliche Straße" nutzen zu können und „keine Behinderung des Zu- und Abgangs auf dem Fahrdamm und auf den Bürgersteigen zwischen dem Reichstagufer und der Friedrichstraße" hervorzurufen, ist der Belang der Erschließung des Bahnhofes von Norden her bereits hinreichend außerhalb planungsrechtlicher Regelungen berücksichtigt worden. Dies gilt auch für die Benutzung der Fläche durch die Feuerwehr oder sonstige Rettungsfahrzeuge. Weitere Regelungen durch den Bebauungsplan sind nicht erforderlich.

Stellungnahme: Kapitel II.5.4.6 (Geh- und Fahrrechte) sowie an weiteren Stellen der Begründung: Die vertraglich vereinbarten bzw. in einer Grunddienstbarkeit gesicherten Gehrechte seien der Vollständigkeit halber und um Missinterpretationen zu vermeiden zusätzlich in den Bebauungsplan aufzunehmen. Ggf. seien auch Geh- und Fahrrechte für die BVG (Anlieferung, Wartungsfahrzeuge, Feuerwehrzufahrt etc.) aufzunehmen.

Abwägung:

Der Bebauungsplan bereitet die Belastung von Flächen mit Geh- oder Fahrrechte planungsrechtlich nur vor, der Vollzug erfolgt beispielsweise durch Eintragung von Dienstbarkeiten oder Baulasten. Insofern ist es überflüssig, auf der Ebene des Planungsrechtes bereits dinglich gesicherte Rechte nachträglich vorbereiten zu wollen.

Demnach hat die Deutsche Bahn AG als Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstückes das Recht, die Flurstücke 235, 237 und 434 und 435 „wie eine öffentliche Straße" nutzen zu können.

Da die Nutzung der Flächen Gegenstand der Abwägung sind, wurden die Grunddienstbarkeiten in der Begründung dargelegt.

Seitens der BVG sind keine Geh- oder Fahrrechte gefordert worden.

Stellungnahme: Kapitel II.5.8 (Erschütterungsschutz): Auch von der Fern-/ Regionalbahn und der Straßenbahn gingen Erschütterungen aus. Diese sei ebenfalls zu behandeln.

Abwägung:

Die textliche Festsetzung zielt in erster Linie auf die schwingungstechnische Abkoppelung der baulichen Anlagen von den unterirdischen Bahnanlagen, von denen andere Wirkungen ausgehen, als von den Oberirdischen. Da die Straßenbahn im öffentlichen Straßenland liegt und das Baugrundstück keine Berührungspunkte mit dem oberirdischen Fern- und Regionalbahnhof Friedrichstraße hat, wurde die Regelungen der textlichen Festsetzung Nr. 6 auf die unterirdischen Bahnanlagen, die das Baugrundstück unterschneiden, begrenzt. Dies spiegelt sich auch in der Begründung wider, die jedoch nunmehr auch an dieser Stelle um einen Hinweis auf die oberirdischen Bahnanlagen ergänzt wird.

Stellungnahme:

Zu Kapitel IV.6.2 (Abschnitt „Zu den städtebaulichen Zielen") wird der Hinweis gegeben, dass der Georgenplatz nur zum Teil als Grünfläche verbleibt.

Abwägung:

Die Begründung wird entsprechend dem Hinweis berichtigt.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. X OA 32

Stellungnahme:

Die Ermittlungen haben keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln auf dem o. g. Gelände ergeben. Eine Kampfmittelsuchmaßnahme gemäß § 2, Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Berlin) vom 11.05.99 (GVBl. S. 164) in Verbindung mit Nr. 1, Abs. 2 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ZustKatOrd) werde deshalb nicht veranlasst.

Da das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich nie völlig und verbindlich ausgeschlossen werden könne, wird darauf hingewiesen, dass es dem Grundstückseigentümer und Zustandshaftenden bzw. der baudurchführenden Firma freigestellt bleibt, vor Beginn von Erdbzw. Tiefbauarbeiten auf eigene Kosten eine für das Bauvorhaben fachgerechte Munitionssuchmaßnahme durch eine vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) zugelassene Firma der Kampfmittelbergung durchführen zu lassen.

Abwägung:

Die bisher durchgeführten Bodenbeprobungen und ­ Untersuchungen haben keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben. Auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes hat die Stellungnahme keine Auswirkung. Die Hinweise werden an den Bauherren weitergeleitet und in der Begründung eine Ergänzung aufgenommen.

Senatsverwaltung für Finanzen, Abt. I D Stellungnahme: Ergänzend zur vorhergehenden Stellungnahme vom 23.03.2006 wird mitgeteilt, dass für die Darstellung des Fußgängertunnels als planfestgestellte Bahnanlage aus hiesiger Sicht ein substantiierter Nachweis fehle.

Abwägung:

Das Eisenbahnbundesamt und die BVG hatten im Rahmen der informellen Behördenbeteiligung dargelegt, dass es sich beim Fußgängerverbindungstunnel um eine planfestgestellte Anlage handelt. Diese Einschätzung stützt sich unter anderem auf die Ergebnisse eine Recherche im Landesarchiv. Die Darstellung des Fußgängertunnels als planfestgestellte Bahnanlage im Bebauungsplan wird daher beibehalten.

DB Services Immobilien Stellungnahme:

Zu Ziff. 2.2. der Begründung - Plangebiet und Bestand

Die DB Services Immobilien GmbH weist darauf hin, dass die vorhandene Verbindungsstraße nördlich des Bahnhofs auch künftig nach Abschluss und während der Bauarbeiten als öffentliche Straße für Bahnzwecke (Lieferverkehr, Kundenverkehr, Rettungs- und Fluchtweg) zur Verfügung zu stehen habe ­ die Einziehung des Straßenlandes dürfe nicht vorgenommen werden ­ zumindest müsse die Fläche ohne Einschränkungen und Unterbrechungen wie eine öffentliche Straße durch die DB AG zu nutzen sein.

Abwägung:

Das Verfahren zur Einziehung des Straßenlandes ist vom Bezirksamt Mitte durch Bekanntmachung vom 10.02.2005 eingeleitet worden. Die DB AG hat im Rahmen des Einziehungsverfahrens keine Bedenken geltend gemacht.

Das Recht der DB AG, die in Rede stehende Fläche wie eine öffentliche Straße zu nutzen, ist davon aber nicht berührt, da dieses Recht bereits grundbuchlich gesichert ist. Dem diesbezüglichen Belang der DB AG ist somit bereits Rechnung getragen worden.

Regelungen, die sich auf die Bauphase beziehen, können im Planungsrecht nicht verankert werden. Die Flächen der Erschließungsfahrbahn sind im Bebauungsplan als nicht überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt, so dass kein Konflikt mit ihrer Erschließungsfunktion durch den Bebauungsplan hervorgerufen wird. Die Festsetzung von Bereichen ohne Einund Ausfahrt wir jedoch in nördlicher Richtung geringfügig bis an die Flurstücke 236 und 433 zurückgenommen, um mit der bestehenden Grunddienstbarkeit Kongruenz herzustellen.

Durch eine beschränkte Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird die DB AG als Betroffene hierbei in die Änderung des Bebauungsplanes einbezogen.