Grundstück

Zu Ziff. 2.3. der Begründung ­ Eigentumsverhältnisse:

Der sich aus dem Vermögenszuordnungsbescheid der OFD ergebende Zeitpunkt des Eigentumsübergangs einer Teilfläche des Vorgängerflurstücks 241 sei falsch angegeben und zu korrigieren, im Übrigen sei zu verdeutlichen, dass sich die unterirdisch verlaufende S-BahnTunnelanlage der Nord-Süd-Bahn vollständig im Eigentum der des Unternehmensträgers befindet.

Abwägung:

Der Begründungstext Seite 4, letzter Satz wird wie folgt geändert: „Das Flurstück 428 (Treppenzugang zum unterirdischen S-Bahnhof am Reichstagufer) sowie eine angrenzende, zwischenzeitlich vermessende Teilfläche sind gemäß Vermögenszuordnungsbescheid zum 03.10.1990 in das Eigentum der des Unternehmensträgers übergegangen. Der grundbuchliche Vollzug hat noch nicht stattgefunden.

Die unterirdisch verlaufende S-Bahn-Tunnelanlage befindet sich unabhängig von den Eigentumsverhältnissen bei den jeweiligen Flurstücken insgesamt im Eigentum des Unternehmensträgers." Stellungnahme:

Die Unternehmensträger habe von der weiteren Geltendmachung eigentumsrechtlicher Ansprüche an dem Fußgängerverbindungstunnel seinerzeit Abstand genommen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Fußgängerverbindungstunnel eine öffentlich-rechtlich gewidmete Bahnanlage i. S. von § 18 AEG sei.

Abwägung:

Es wird in der Begründung ein Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt. „Die Eigentumsrechte am bestehenden Fußgängerverbindungstunnel sind nicht relevant. Da der Tunnel aber dem Fachplanungsrecht unterliegt, ergeben sich aus der eigentumsrechtlichen Situation für den Bebauungsplan keine Konsequenzen." Stellungnahme:

Zu Ziff. 2.4. - Planungsrechtliche Ausgangssituation ­ Grunddienstbarkeiten

Der Unternehmensträger sei, grundbuchlich gesichert durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, berechtigt, die eisenbahnrechtlich gewidmete Tunnelanlage einschließlich Nebenanlagen und Zubehör dauernd zu haben und zu betreiben sowie die betreffenden Flurstücke zum Zwecke des Neubaus, des Betriebs und der Instandhaltung und der Erneuerung der Tunnelanlage jederzeit zu betreten und zu benutzen. Die daraus resultierende Beschränkung der Rechte der Eigentümer der betroffenen Flurstücke im Hinblick auf bauliche und sonstige Nutzungen sei zu beachten.

Abwägung:

In der Begründung zum Bebauungsplan ist auf die bestehenden Grunddienstbarkeiten hingewiesen worden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen der Inanspruchnahme der in der Grunddienstbarkeit gesicherten Rechte nicht entgegen. Planungsrechtlich ergibt sich kein Handlungsbedarf.

Stellungnahme:

Die nach Ziff. 5.2.4. der Begründung zugesicherte vollständige Unterbaubarkeit des Baugrundstücks, die in der textlichen Feststellung Nr. 2 ihren Ausdruck gefunden hat, finde ihre Grenze in dem Bereich der betroffenen Flurstücke, in denen sich die Tunnelanlage der NordSüd-S-Bahn einschließlich der erforderlichen Abstandsflächen befindet. In diesem Bereich sei eine bauliche Nutzung gemäß Ziff. 5.2.4. aufgrund der aus dem Vorhandensein der Tunnelanlage resultierenden Eigentumsbeschränkungen unzulässig. Die Belange der Deutsche Bahn AG als Betreiber der Nord-Süd-S-Bahn ließen die im Bebauungsplan vorgesehene vollständige oder teilweise Unterbaubarkeit generell nicht zu.

Abwägung:

Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 2 findet die generell zulässige Unterbaubarkeit des Kerngebietes dort ihre Grenzen, wo die Belange der Betreiber der Verkehrsanlagen, der zuständigen Unternehmensträger und des Denkmalschutzes berührt werden. Die Belange der DB AG werden insofern in vollem Umfang im Bebauungsplan bereits berücksichtigt. In der Begründung wird ein weiterer klarstellender Satz ergänzt. Zudem wird durch die Nebenzeichnung 1 klargestellt, welche planfestgestellten Flächen und Anlagen nachrichtlich übernommen werden.

Es konnte im Nachgang zum Beteiligungsschritt zudem mit der DB AG geklärt werden, dass sich die Stellungnahme nicht generell gegen eine Unterbaubarkeit des Grundstückes richtet.

Stellungnahme:

Hinsichtlich der noch zu sichernden Rechte der DB AG an dem Flurstück 429 sei es unerheblich, welche Vereinbarungen das Land Berlin mit dem Eigentümer des Flurstücks 431 getroffen habe. Ausschlaggebend sei allein der Vermögenszuordnungsbescheid vom 11.09.2001.

Abwägung:

Die entsprechende Formulierung in der Begründung wird wie folgt geändert. (Seite 8, letzter Punkt) „Bezogen auf das neu gebildete Flurstück 429 besteht gemäß Vermögenszuordnungsbescheid vom 11.09.2001 die Verpflichtung, die aus dem Eigentumsübergang erwachsenden Rechte und Pflichten durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit dinglich zu sichern."

Stellungnahme:

Zu Ziff. 5.2.1 der Begründung - Baukörperausweisung

Die durch die Nebenzeichnung 2 oberhalb des 1. Vollgeschosses zulässige Überkragung des im Eigentum der DB AG befindlichen Grundstücks im Bereich der Treppenanlage des SBahnhofs Friedrichstraße durch das zu errichtende Gebäude bedürfe einer Regelung mit der DB AG. Abwägung:

Die Baukörperfestsetzung orientiert sich im ersten Vollgeschoss strikt an der Grenze des Flurstückes 429.

Eine telefonische Klärung hat ergeben, dass das Bahngrundstück in der Tat nicht berührt wird und die Äußerung auf einem Missverständnis beruht. Es bedarf keiner Änderung des Bebauungsplans oder sonstiger Regelungen.

Stellungnahme:

Zu Ziff. 5.2.4. der Begründung - Unterbaubarkeit des Grundstücks

Für den Fall der vorübergehenden Beseitigung und der Neuerrichtung des planfestgestellten Fußgängerverbindungstunnels seien das Bestehen bleiben der öffentlichen Widmung der Anlage und die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der DB AG zu gewährleisten.

Abwägung:

Wie in der Begründung zum Bebauungsplan bereits dargelegt, greift die Bauleitplanung nicht in das Fachplanungsrecht ein. Dies drückt sich in der nachrichtlichen Übernahme aus, die in der vorliegenden Form vom Eisenbahnbundesamt bestätigt wurden. Bei Änderungen am Bestand der Anlagen, sind alle vorgebrachten Belange im Rahmen der fachplanerischen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. In der Begründung wurde bereits darauf hingewiesen. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein weiter Handlungsbedarf.

Stellungnahme:

Zu Ziff. 6. der Begründung ­ Hinweise

Durch den Bebauungsplan I-50 sei sicherzustellen, dass durch die Baumaßnahmen insbesondere keine Gefährdung der Tunnelanlage der Nord-Süd-S-Bahn eintritt und der Eisenbahnbetrieb, einschließlich des zugehörigen Fußgängerverkehrs von und zur Bahn, grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird.

Abwägung:

Das Regelungserfordernis zielt auf das Baugenehmigungsverfahren. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu. Zu Ziff. 5.2.4 der Begründung verwiesen.