Ebenso ist die Zuwegung gemäß § 5 BauOBln ohne Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen zu sichern

DB Netz AG Stellungnahme:

Eine Übernahme von Baulasten auf Eisenbahngelände sei grundsätzlich auszuschließen.

Ebenso ist die Zuwegung gemäß § 5 BauOBln ohne Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen zu sichern. Weiterhin sei der § 17 der BauOBln zu beachten. Die vorgesehene Bebauung dürfte die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinflussen.

Abwägung:

Im vorliegenden Fall ist es weder beabsichtigt noch erforderlich, Baulasten auf Eisenbahngelände zu übernehmen. Im Übrigen gibt es weder planungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich Abstandsflächenregelungen in Bezug auf unterirdische Bauwerke. Die Zufahrt zum Grundstück verläuft zwar über die bahneigenen Flurstücke 235 und 237. Es handelt sich dabei jedoch nicht um Eisenbahnflächen, die dem Fachplanungsrecht unterliegen. Die nach § 17 Abs. 1 BauOBln zu gewährleistende Verkehrssicherheit auf nicht überbauten Baugrundstücksflächen sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs werden durch die Planung nicht berührt.

Stellungnahme:

Es sei zu berücksichtigen, dass für eventuell notwendigen Schienenersatzverkehr, für Taxiund Telebusvorfahrten entsprechende Freihalteflächen erhalten bleiben.

Abwägung:

Die DB AG hat das Recht zur Nutzung des ehemaligen Flurstückes 243 (jetzt 434 und 435) wie eine öffentliche Straße. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche an die Fläche sind privatrechtlich zu regeln.

Stellungnahme:

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der 16. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) durch die Deutsche Bahn AG keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden. Auswirkungen, die durch Erschütterungen und Verkehrslärm eintreten können, seien ggf. bei der Planung zu berücksichtigen.

Abwägung:

Da die Bahnanlagen nicht geändert werden, kommt der Anwendungsbereich der 16. BImSchV nicht zum Tragen. Beim Neubau sind die Vorbelastungen durch passive Schallschutzmaßnahmen, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festzulegen sind, zu berücksichtigen.

Durch die textliche Festsetzung Nr. 6 ist dem Immissionsschutz im Hinblick auf Erschütterungen im Bebauungsplan hinreichend Rechnung getragen worden.

Stellungnahme: Entlang der Spree (im Verlauf des Reichstagufers) seien Ausgleichflächen für die Anpflanzung von Bäumen vorgesehen. Die rechtliche Sicherung dieser Flächen widerspreche dem Eisenbahntunnelanlagerecht. Das Tunnelbauwerk weist im betreffenden Bereich sehr geringe Überschüttungen auf (1,10 bis 1,50 m). Infolge Durchwurzelung der bituminösen Abdichtung seien Schäden der Abdichtung und in der Folge Durchfeuchtungen des Tunnelbauwerkes zu erwarten. Die Sicherung der Bäume widerspreche der Nutzung des Tunnelbauwerkes. Beiderseits der Tunnelanlage solle ein Streifen von 5 m frei von Baumpflanzungen gehalten werden.

Abwägung:

Das Pflanzen von Bäumen ist ausschließlich für die Westseite des Reichstagufers in Betracht gezogenen worden, da nur der Kreuzungsbereich zur Friedrichstraße nahezu vollständig vom Tunnel unterschnitten wird. Ob das gewünschte Ziel (Uferpromenade) umgesetzt werden kann, hängt von einer Reihe von Untersuchungen und Abstimmungen ab, die sich auch auf das Tunnelbauwerk der S-Bahn beziehen werden. Für den Bebauungsplan hat dies keine Änderung zur Folge, da die Ersatzmaßnahen Gegenstand eines gesonderten städtebaulichen Vertrages sind.

DB Netz AG und DB Services Immobilien Stellungnahme:

Zu Ziff. 5.4.5. der Begründung - Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt und Ziff. 5.4.6. - Geh- und Fahrrecht

Es sei zu beachten, dass sich unterhalb der bahneigenen Flurstücke 235 und 237 die Tunnelanlage der Nord-Süd-S-Bahn befindet. Da der Bebauungsplan vorsieht, die Erschließung des Baugrundstücks über die auf der Fläche W 1 gelegenen bahneigenen Flurstücke 235 und 237 vorzunehmen, seien etwaige Überschreitungen zulässiger Belastungen auf das in geringfügiger Tiefe unterhalb der Straßenoberfläche liegende Tunnelbauwerk der Nord-SüdS-Bahn durch den Baustellenverkehr zu klären, bevor die nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Geh- und Fahrrechte zu Gunsten des angrenzenden Baugrundstücks begründet werden könnten.

Abwägung:

Die von der DB AG benannten Aspekte sind im Zuge der dinglichen Sicherung des Fahrrechtes zu berücksichtigen. Im Planungsrecht kann die Belastung einer Fläche mit einem ein Fahrrecht nur vorbereitet werden.

Die Begrenzung der Belastung während der Bauzeit ist in der Baugenehmigung zu regeln.

Der Hinweis wird deshalb an die zuständige Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet.

Stellungnahme: 6 Bäume im Bereich des Tunnelbauwerkes sollen rechtlich gesichert werden. Die rechtliche Sicherung dieser Bäume widerspreche dem Eisenbahntunnelanlagerecht. Das Tunnelbauwerk weise im betreffenden Bereich sehr geringe Überschüttungen auf (1,10 bis 1,50 m). Infolge Durchwurzelung der bituminösen Abdichtung seien Schäden der Abdichtung und in Folge Durchfeuchtungen des Tunnelbauwerkes zu erwarten. Die Sicherung der Bäume widerspreche der Nutzung des Tunnelbauwerkes.

Abwägung:

Dem geltend gemachten Belang wird Rechnung getragen durch die Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 8 sowie der beabsichtigten zeichnerischen Festsetzung „Fläche mit Bindung für Beplanzungen und für die Erhaltung von Bäumen." Die nachhaltige Sicherung des Baumbestandes wäre zwar wünschenswert, ist aber mit Rücksicht auf die Rechte der DB AG nicht möglich. Das Entfallen der textlichen Festsetzung Nr. 8 und der entsprechenden zeichnerischen Festsetzung hat keinen Einfluss auf die naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbewertung, da bezüglich des Erhalts zudem die Baumschutzverordnung zu beachten ist.

Die Stellungnahme führt zwar zu einer Änderung des Bebauungsplans, jedoch zu keiner Änderung des status quo. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, konnte die Einholung der Stellungnahme auf die von der Änderung berührten Behörden und Stellen, für die dieser Sachverhalt von Belang sein könnte, beschränkt werden.

Eisenbahnbundesamt Stellungnahme:

Die im Schreiben vom 17.03.2006 und 29.03.2006 gegebenen fachplanungsrechtlichen Hinweise des Eisenbahn-Bundesamtes wurden in der Begründung des Bebauungsplanes I-50 „Spreedreieck" in Berlin-Mitte berücksichtigt. Das Eisenbahn-Bundesamt stimmt dem Bebauungsplan I-50 „Spreedreieck" in Berlin-Mitte in der übersandten Form daher zu.

Abwägung:

Die Stellungnahme bestätigt die Richtigkeit der Planung.

BA Mitte Amt für Umwelt und Natur, Bereich Natur Stellungnahme: