Die Obergrenzen des § 17 BauNVO dienten in erster Linie städtebaulichen und weniger naturschutzrechtlichen Schutzzielen

Insbesondere könnten die Auswirkungen nicht durch ­ bereits vorhandene (!) ­ Begrünungen ausgeglichen werden.

Die Obergrenzen des § 17 BauNVO dienten in erster Linie städtebaulichen und weniger naturschutzrechtlichen Schutzzielen. Insoweit sei für die Überschreitungen, die in der Begründung nicht zutreffend quantifiziert werden, keine tragfähige Rechtfertigung ersichtlich.

Abwägung:

Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO können die zulässigen Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Der Verordnungsgeber eröffnet in § 17 Abs. 2 BauNVO Überschreitungsmöglichkeiten unter bestimmten Vorraussetzungen. Diese Voraussetzungen sind ­ wie bereits dargelegt - gegeben. Die Begründung bewertet in diesem Zusammenhang nicht den naturschutzrechtlichen Ausgleich, sondern die Abwägung des § 17 Abs. 2 Nr.2 BauNVO.

Darüber hinaus ist in § 19 Abs. 3 BauNVO definiert, was als Baugrundstück der Nutzungsmaßberechnung zugrunde zu legen ist. Demnach ist „die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt." Dieser Vorschrift ist der Bebauungsplan gefolgt.

Tatsächlich stehen alle in die Berechnung einbezogenen Flächen im Eigentum des Vorhabenträgers. Aus diesem Grunde können die im Plan als nicht überbaubaren, festgesetzten Grundstücksteile die ihnen zugedachte Funktion erfüllen, für eine hinreichende Belüftung und Auflockerung des Baugebietes zu sorgen. Die Art und Weise der GFZ-Berechnung ist daher auch inhaltlich nicht verschleiernd und den Zwecken von § 17 BauNVO zuwiderlaufend.

Die in der Stellungnahme in diesem Zusammenhang zitierte Vorschrift des § 19 Abs. 4 Nr. BauNVO bezieht sich ausschließlich auf die Ermittlung der GRZ und nicht der GFZ.

Stellungnahme:

Hinsichtlich der geplanten Vordächer der baulichen Anlagen liege eine fehlerhafte Plandarstellung vor, da sowohl nördlich des Tränenpalasts (Punkte E 1-4) als auch zwischen den Baukörpern des Hochhauses (Punkte D 1-4) Vordächer zugelassen werden sollen, die mit dem Gebäude fest verbunden und damit als deren wesentlicher Bestandteil anzusehen seien. Entsprechende Anlagen, die nicht als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bewer117 tet werden könnten, seien jedoch nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen/-linien zulässig und in die Ermittlung der überbaubaren Grundfläche einzubeziehen.

Abwägung:

Die Regelung zu den geplanten Vordächern ist korrekt. Die von den Vordächern überdachte Fläche ist bei der Ermittlung der GFZ nicht mit zu berücksichtigen, wie sich aus § 20 Abs. 4 BauNVO i. V. m. § 6 Abs. 6 BauO Bln ergibt. Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen/-linien ist nach §§ 23 Abs. 2 Satz 3; Abs. 3 Satz 3 BauNVO ausdrücklich möglich.

Die Flächen sind insgesamt so geringfügig (etwa 130 m²), dass sie sich auf die Nutzungsmaßberechnung nur marginal auswirken würden.

Die textliche Festsetzung Nr. 2 regelt ­vorbehaltlich der Beachtung sonstiger Belange, insbesondere der Planfeststellung ­ die vollständige Unterbaubarkeit des Grundstückes, was einer vollflächigen Versiegelung und errechneten GRZ von 1,0 gleichkommt. Im Kerngebiet ist ohnehin eine Obergrenze von 1,0 für eine GFZ möglich.

Rücksichtnahmegebot Stellungnahme:

Die Anordnung der Baukörper im Plangebiet und die über die ortsüblichen Traufhöhen hinausragenden Höhen unmittelbar an der Straßenfluchtlinie und ab dem 1. Obergeschoss sogar darüber hinaus, ließe die aus § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO gebotene Rücksichtnahme, die vom Bauherrn des gegenüberliegenden Hotels gefordert und vom Land Berlin zur Voraussetzung der Baugenehmigung gemacht worden war, auf die Bestandsbebauung an der östlichen Straßenseite der Friedrichstraße im vollen Umfang vermissen. Gemäß § 15 BauNVO seien bauliche Anlagen unzulässig, wenn sie nach Lage oder Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Da beide Gebäudeteile des geplanten Hochhauses eine Nord-SüdAusrichtung hätten, die eine maximale Beeinträchtigung der vorhandenen Bebauung zur Folge habe, wäre bei einer Umverteilung der Baumassen und Drehung der Baukörper um 90° eine Bebauung möglich, die geringere Eingriffe in die Besonnungs- und Belichtungssituation der Bebauung an der Friedrichstraße verursachen würde.

Abwägung:

Gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO sind Anlagen, die in einem Baugebiet nach den für dieses Baugebiet normierten Baugebietskatalog zulässig wären im Einzelfall nach diesen Vorschriften nicht genehmigungsfähig, wenn sie der Eigenart des Baugebietes widersprechen oder zu unzumutbaren Störungen führen würden oder unzumutbaren Störungen ausgesetzt wären.

Ziel ist es Vorhaben zu verhindern, die in der rechtlichen und tatsächlichen Struktur des Baugebietes zu größeren Spannungen führen würden. Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist nur im Rahmen dieser Vorschriften zu prüfen.

Die in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bezeichneten Unzulässigkeitsmerkmale stellen ein Hervorheben von Beurteilungskriterien des § 15 Abs. 1 Satz 1 sowie einen davon unabhängigen Unzulässigkeitsgrund dar. Insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung einer Anlage ergebenen Belästigungen und Störungen können unter Berücksichtigung von Lage und Umfang der Anlage bereits nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die Unzulässigkeit begründen. Zu berücksichtigen ist zudem die vorgefundene Situation, d.h. diejenige, die nicht erst durch die Planung geschaffen wird.

Der Bebauungsplan setzt für seinen Geltungsbereich als Art der Nutzung Kerngebiet fest.

Auch das Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist gemäß § 34 BauGB dem Kerngebiet entsprechend zuzuordnen, so dass hieraus kein Konflikt der Nutzungen entsteht, der insbesondere in der Abwägung zu berücksichtigen wäre. Für beide Grundstücke gilt demzufolge die Störgrenze des Kerngebietes, so dass diesbezüglich keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme erkennbar ist.

Unabhängig davon, dass sich § 15 BauNVO als spezifische Anforderung zur Regelung der Art der Nutzung bezüglich des Gebotes der Rücksichtnahme im Baugenehmigungsverfahren darstellt, wird im städtebaulichen Kontext mit Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung und in Bezug auf die beabsichtigte städtebaulich wirksame Stellung der Baukörper nicht in die Nachbarbelange eingegriffen, wie in der Abwägung im Rahmen der Begründung und im Umweltbericht bereits dargelegt.

Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die städtebaulichen Voraussetzungen auf dem Grundstück des „Meliá Hotels" (Friedrichstraße 103) sind schließlich anders zu bewerten als beim Spreedreieck. Dort handelt es sich um das Einfügen in eine vorgeprägte Blockstruktur mit unmittelbarem direktem Anschluss an den unter Denkmalschutz stehenden Admiralspalast, die sich nach § 34 BauGB ausschließlich aus dem baulichen Zusammenhang begründet. Folgerichtig ist hier auch kein Bebauungsplanverfahren durchgeführt worden. Die sich aus der besonderen städtebaulichen Situation des Spreedreiecks ableitende Bebauung bedurfte hingegen des formellen planungsrechtlichen Verfahrens und hat auch die nachbarrechtlichen Belange in die Abwägung eingestellt.

Nach der öffentlichen Auslegung wurden ergänzend folgende Stellungnahmen vorgebracht: Stellungnahme:

Die gegenwärtig im Geltungsbereich befindliche Trinkwasserversorgungsleitung, die auf Grund der zulässigen Bebauung (einschließlich der Tiefgararge) um zu verlegen ist, ist zur Versorgung des Bahnhofs unbedingt erforderlich. Bisher konnte bezüglich der Verlegung und Kostenübernahme kein abschließendes Ergebnis erzielt werden.