Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen Wassergefährdungsklasse Maßnahmen

Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 11 Abs. 2 Satz 2 entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden.

Anhang 2 (zu § 19 Abs. 4 Satz 3)

Der Aufbau der Prüfberichte der Sachverständigenorganisationen muss folgenden Anforderungen genügen:

3. Der Bericht ist auf einer DIN A 4-Seite anzuordnen.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Eine Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 5 des Berliner Wassergesetzes trat erstmals 1995 mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 6. März 1995 (GVBl. S. 67) in Kraft. Diese Verordnung hat sich seitdem bewährt und zu einer grundlegenden Verbesserung des Gewässerschutzes geführt. Insofern soll grundsätzlich auch weiterhin an den bestehenden Regelungen festgehalten werden.

Seit Verabschiedung dieser ersten VAwS wurden jedoch eine Reihe von gesetzlichen Regelungen geändert, die sich auf die VAwS auswirken. Dazu gehört insbesondere die Ablösung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten durch das Gerätesicherheitsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2003 und die Verwaltungsvorschrift über wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999, mit der die WGK 0 abgeschafft wurde. Außerdem hat sich die damals noch als erforderlich erachtete Ergänzung der VAwS in den Anhängen um besondere Anforderungen an bestimmte Branchen inzwischen als nicht notwendig erwiesen. Insofern führen einige Ausnahmeregelungen des Anhangs zu § 4 der bisherigen VAwS in die Irre. Die Notwendigkeit einer Aktualisierung ist damit unabdingbar.

Die notwendige und von den Bezirksämtern sowie den Wirtschaftsfachkreisen geforderte Überarbeitung wurde gleichzeitig genutzt, um die Regelungen der VAwS zu vereinfachen und dort Deregulierungen vorzunehmen, wo dies ohne Abstriche für den Gewässerschutz möglich ist. Dies betrifft in erster Linie die Stärkung der Betreiberverantwortung bei gleichzeitiger Rücknahme des Stellens technischer Detailanforderungen seitens der Behörde (vgl. insbesondere die Streichung des Anlagenkatasters oder zu den „eoh"-Regelungen in § 12). Eingeführt wurde außerdem eine Bagatellregelung für die Kennzeichnung von Anlagen sowie die Betriebsanweisung. Außerdem wurden dort Vereinfachungen vorgenommen, wo durch eine Überdifferenzierung die Verständlichkeit der Verordnung leidet, ohne dass dadurch ein Vorteil für den Gewässerschutz erreicht wurde.

Grundlage der neuen VAwS ist die bisherige Fassung. Insofern wurde im Rahmen der Begründung auch auf die bei Erlass der ersten VAwS dargestellten Gründe zurückgegriffen.