Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Außerdem wurde § 20 Nr. 3 VAwS (Fachbetriebspflicht) um eine Regelung zur Reinigung von Dichtflächen ergänzt.

b) Einzelbegründung:

Zu Artikel I:

1. zu § 1, Anwendungsbereich

Die Vorschrift legt den Anwendungsbereich dieser Verordnung fest: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19 g Abs.1 und 2

WHG. Hierzu zählen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Verwenden (§ 19 g Abs. 1 WHG) sowie zum Umschlagen (§ 19 g Abs. 2 WHG) wassergefährdender Stoffe. Gemäß § 19 g Abs. 6 WHG sind jedoch Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Abwasser sowie von Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten, vom Anwendungsbereich des § 19 g WHG und somit auch vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

2. zu § 2, Begriffsbestimmungen

Diese Vorschrift enthält Bestimmungen für Begriffe, die in dieser Verordnung sowie in den §§ 19 g ff. WHG verwendet werden. Eine Definition wird hierbei nur für diejenigen Begriffe vorgenommen, welche nicht bereits im WHG eine nähere Konkretisierung erfahren haben (so findet sich eine Bestimmung des Begriffes "wassergefährdende Stoffe" in § 19 g Absatz 5 WHG). Auf eine nähere Konkretisierung wurde auch bei Begriffen verzichtet, die keiner näheren Bestimmung bedürfen oder bei denen eine Begriffsbestimmung nicht zweckmäßig wäre.

Absatz 1 enthält die Bestimmung des Begriffes der "Anlage". Anlagen sind hiernach sowohl selbständige und ortsfeste Funktionseinheiten, selbständige und zwar nicht ortsfeste, aber - ortsfest benutzte Funktionseinheiten als auch betrieblich verbundene unselbständige, ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten.

Die sich in der bisherigen VAwS in Absatz 2 findende Definition für gasförmige, feste und flüssige Stoffe ist mit dem Wegfall der TRbF 003 nicht mehr haltbar.

Eine eigenständige Regelung der Aggregatzustände in der VAwS ist entbehrlich.

Die bisherige Definition des Begriffs „unterirdisch" in § 2 Abs. 3 VAwS a.F. hat sich als nicht ausreichend erwiesen. Der Begriff „unterirdisch" ist in erster Linie auf die primären Barrieren der Anlagen zu beziehen, also diejenigen Wandungen eines Behälters oder einer Rohrleitung, die die wassergefährdenden Stoffe direkt umschließen. Aus der bisherigen Formulierung wurde nicht deutlich, dass - neben den direkt im Erdreich verlegten ­ auch nicht erreich- oder einsehbare Anlagenteile wie z. B. Rohrleitungen in Kellerfundamenten, die sich unmittelbar in Bauteilen mit Verbindung zum Erdreich befinden, als unterirdisch angesehen werden müssen. Im Falle einer Undichtheit dieser wassergefährdende Stoffe führenden Anlagenteile gelangen diese Stoffe ins Erdreich, eine Erkennbarkeit der Leckage ist nicht gegeben. Präzisierend wurde deshalb in Absatz 2 die Regelung eingefügt, dass auch Anlagenteile, die wassergefährdende Stoffe mit sich führen und bei deren Undichtheit diese konstruktionsbedingt unerkannt in den Boden gelangen können, unterirdisch sind. Andererseits wurden bisher teilweise auch Abfüllanlagen mit unterirdischen Rückhalteinrichtungen (z.B. die Leichtflüssigkeitsabscheider bei Tankstellen) als unterirdische Anlagen eingestuft. Dieses wird durch den neu eingefügten Satz 3 verhindert.

Mit der Regelung in Absatz 2 bleibt der doppelwandige Erdtank oder auch der Hydraulikzylinder eines vertikal im Hüllrohr verlegten Hydraulikaufzuges unterirdisch, da die den wassergefährdenden Stoff umschließende Primärbarriere nicht einsehbar im Erdreich verlegt ist. Der Kellertank ist hingegen oberirdisch, da seine Primärbarriere im allgemeinen einsehbar ist. Die Änderung folgt grundsätzlich dem Vorschlag der LAWA, allerdings wurde eine sprachliche Umformulierung vorgenommen, um das Gewollte besser verständlich zu machen.

In den Absätzen 3 und 4 werden die in § 19 g Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 WHG verwendeten Begriffe "Lagern", "Abfüllen", "Umschlagen", "Herstellen", "Behandeln" und "Verwenden" sowie der in § 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b) WHG enthaltene Begriff "im Arbeitsgang befinden" definiert. Bei der Begriffsbestimmung für den Begriff "Abfüllen" wird hierbei lediglich das Befüllen von Behältern und Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen genannt, nicht das Entleeren.

Letzteres ist entbehrlich, da bei jedem Abfüllvorgang die Hauptgefahr in einer möglichen Überfüllung liegt. Die Definition für "sich im Arbeitsgang befinden" in Absatz 4 Satz 4 hat zur Folge, dass alle Anlagen zum Herstellen, Verwenden und Behandeln wassergefährdender Stoffe von der Eignungsfeststellungspflicht