VAwS

Bei Aufstellung dieser Anforderungen ist es, insbesondere um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, geboten, eine Abstufung vorzunehmen.

In der Neufassung der VAwS wird auf die Einführung des Begriffs Gefährdungspotenzial verzichtet, da er im Verordnungstext nicht benutzt wurde. Erhalten bleiben die Gefährdungsstufen, wobei zur besseren Verständlichkeit ergänzt wird, wann diese Gefährdungsstufen von Bedeutung sind. Bei den aus der Tabelle zu ermittelnden Gefährdungsstufen werden vier Stufen von A bis D unterschieden, wobei Stufe A die niedrigste, Stufe D die höchste Gefährdungsstufe darstellt. Die Gefährdungsstufen haben in der VAwS Auswirkung auf Anlagen in der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten (§ 10 Abs. 2 VAwS), die Überprüfung von Anlagen (§ 19 VAwS) und Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (§ 20 Nr. 1b) VAwS). Die technischen Anforderungen an die Anlagen ergeben sich aus dem Anhang zu § 4 VAwS und richten sich nach dem Volumen bzw. Masse und der Wassergefährdungsklasse (WGK). Weitergehende Anforderungen, die sich im Einzelfall aus dem Standort oder der technischen Komplexität der Anlage ergeben können, können nach § 7 VAwS wie bisher auch gefordert werden. Die vorgenommene Änderung dient damit einzig der besseren Verständlichkeit der VAwS, ändert aber am Anforderungsniveau nichts.

Neben dieser Änderung, die fachlich keine Auswirkung hat, wurde in der VAwS n.F. außerdem die Tabelle zur Ermittlung der Gefährdungsstufen vereinfacht.

Ausgangspunkt war dabei die Frage, ob die Gefährdungsstufen, die sich aus dem Volumen und der Wassergefährdungsklasse ergeben, ein geeignetes Mittel sind, um die Anforderungen für Anlagen in der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten, für die Überprüfung von Anlagen und für Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht zu differenzieren. Das Verbot bestimmter Anlagen in Wasserschutzgebieten dient dazu, Risiken für die öffentliche Wasserversorgung zu minimieren. Bedeutsam sind dabei insbesondere die Stoffe, die in der Umwelt mobil sind und deshalb leicht bis zu den Wasserfassungen verfrachtet werden können und in der Trinkwasseraufbereitung nicht entfernt werden. Die Wassergefährdungsklassen werden jedoch aus den R-Sätzen der Gefahrstoffverordnung abgeleitet, bei denen die Mobilität oder die Entfernbarkeit in der Wasseraufbereitung keine Rolle spielt. Die für die Wasserversorgung problematischen Stoffe werden damit nicht hinreichend erfasst. Dies gilt insbesondere für Stoffe der WGK 1, die oft mobil sind, aber nur in geringem Ausmaß beschränkt werden. Auch bei Sach56 verständigenprüfungen ist nicht ersichtlich, warum die kleinen Anlagen mit Stoffen der WGK 3, die meist serienmäßig im Werk hergestellt werden, regelmäßig geprüft werden müssen, während die großen, vor Ort hergestellten Anlagen mit Stoffen der WGK 1 nicht prüfpflichtig sind. Dies verstärkt sogar das für den Gewässerschutz ungünstige Ergebnis, da z. B. Anlagen, die in Wasserschutzgebieten trotz des großen Lagervolumens zulässig sind, nicht geprüft werden müssen.

Auch bei der Fachbetriebspflicht kommt die bisherige Regelung zu keiner Verbesserung für den Gewässerschutz. Auch hier müssen die kleinen, meist bauartzugelassenen Anlagen von Fachbetrieben eingebaut werden, während dies für große, die fast immer eine Einzelanfertigung darstellen, hingegen nicht gilt. Die Regelung macht sich hier allerdings nicht so negativ bemerkbar, da die Betreiber i.d.R. aus eigenem Interesse einen Fachbetrieb beauftragen.

Die Verknüpfung von Volumen und WGK bei der Festlegung der Gefährdungsstufen führt damit nicht zu der gewünschten, dem Gewässerschutz dienenden Differenzierung.

In der VAwS n.F. wurde deshalb bei den Gefährdungsstufen auf die Unterteilung nach Wassergefährdungsklassen verzichtet, die Gefährdungsstufen richten sich nur noch nach dem Volumen der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe. Daraus ergeben sich die Anforderungen für Anlagen in der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten, für die Überprüfung von Anlagen und für Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht. Für die technische Gestaltung der Anlagen ist diese Änderung bedeutungslos, diese wird wie bisher durch den Anhang zu § 4 geregelt. Auf die Einführung eines neuen Systems, das sich z. B. nach der Mobilität der wassergefährdenden Stoffe richtet oder in das die Komplexität einer Anlage eingeht, um daraus eine Prüfpflicht abzuleiten, wurde verzichtet, um bei bundesweiten Diskussionen keine Verwirrung auszulösen und um die VAwS möglichst einfach zu halten.

Die Differenzierung der Gefährdungsstufen erfolgt mit der neuen VAwS-Fassung entsprechend der bisherigen Abstufung für Stoffe der WGK 2. Durch die vereinfachte Tabelle führt dies gegenüber der alten Fassung bei Anlagen der WGK 1 dazu, dass große Anlagen von Fachbetrieben zu errichten, regelmäßig zu prüfen und in Wasserschutzgebieten verboten sind, bei Anlagen mit Stoffen der WGK 3 verringert sich das Anforderungsniveau der drei Regelungen. Für Anlagen der WGK 2, das sind insbesondere die Heizölverbraucheranlagen, hat die Änderung keine Konsequenzen. Für bestimmte Anlagen werden diese Änderungen nicht übernommen. Darauf wird im folgenden eingegangen. t (bisher keine Begrenzung) unzulässig werden. Die Änderung ist im Sinne des Gewässerschutzes positiv zu werten. Die bisherige Regelung, nach der es im Wasserschutzgebiet für oberirdische Anlagen keine Begrenzung und für unterirdische Anlagen erst ab 1000 m3 bzw. t eine Begrenzung gibt, wurde dem Gedanken einer Risikominimierung für die öffentliche Trinkwassergewinnung nicht gerecht, da auch wassergefährdende Stoffe der WGK 1 die Verwendung des so verunreinigten Trinkwassers behindern können und dem Minimierungsgebot der Trinkwasserverordnung widersprechen.