Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

Die bislang in den §§ 15, 16 und 17 VAwS a.F. geregelten Vorgaben zum Verfahren von nach § 19 h Abs. 1 Satz 2 WHG möglichen Bauartzulassungen und nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG erforderlichen Eignungsfeststellungen und zu deren Voraussetzungen gehören zusammen und werden deshalb in einem Paragrafen zusammengefasst.

Regelungen, nach denen keine Eignungsfeststellung erforderlich ist, wenn schon andere Zulassungen vorliegen, sind entbehrlich, da dies schon Inhalt des § 19 h WHG ist. Die Vorschrift des § 17 VAwS a.F. brauchte deshalb nicht übernommen zu werden. Eine Eignungsfeststellung ist also nur dann erforderlich, wenn keine Zulassungen anderer Rechtsbereiche vorliegen und wenn die Anlage nicht einfacher oder herkömmlicher Art ist. Bleiben bei einer Anlage Anlagenteile übrig, die keine Zulassung besitzen und nicht einfacher oder herkömmlicher Art sind, muss nur für diese eine Eignungsfeststellung erfolgen.

Sowohl die Eignungsfeststellung als auch die Bauartzulassung wird - dies stellt Absatz 1 klar - nur auf Antrag des Anlagenbetreibers bzw. Anlagenherstellers erteilt.

Die Erteilung einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erfolgen, wenn die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen ist, Absatz 2 Satz 1. Letzteres ist immer dann gegeben, wenn die Anlage den - sofern vorhanden - speziellen Anforderungen im Sinne von § 4 genügt, ansonsten nur, wenn die bauliche oder technische Ausstattung den in § 3 genannten Ausstattungsanforderungen gleichwertig ist.

Der Antragsteller hat seinem Antrag nach Absatz 1 die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Pläne und Unterlagen (Satz 2) sowie zum Nachweis der Eignung der Anlage im Hinblick auf den angestrebten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein auf seine Kosten anzufertigendes Sachverständigengutachten beizufügen (Satz 3), es sei denn, die für die Entscheidung über den Antrag gemäß Absatz 3 zuständige Behörde verzichtet hierauf. Ob ein solcher Verzicht der zuständigen Behörde im konkreten Fall erfolgen wird, lässt sich hierbei im allgemeinen schon vor Antragstellung durch eine formlose Anfrage bei der Behörde schnell und einfach klären. Satz 4 regelt, dass als Nachweis auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen gelten, wenn die Prüfergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

Absatz 3 regelt, dass für Eignungsfeststellungen das örtlich zuständige Bezirksamt, für Bauartzulassungen dagegen die Wasserbehörde zuständig ist.

15. zu § 15, Vorzeitiger Einbau Satz 1 der Vorschrift untersagt den Einbau von Anlagen und Anlagenteilen, die entgegen § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG nicht von einfacher oder herkömmlicher Art sind, bevor die nach § 19 h WHG erforderliche Eignungsfeststellung, ein Prüfzeichen, eine Bauartzulassung oder ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde. Durch das Verbot des vorzeitigen Einbaus soll verhindert werden, dass Anlagen, deren Geeignetheit zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht feststeht, missbräuchlich in Betrieb gehen bzw. später beseitigt werden müssen. Nach Satz 2 kann die Behörde jedoch den vorzeitigen Einbau zulassen.

Von dieser Möglichkeit sollte nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Erteilung der Eignungsfeststellung, der Bauartzulassung, des Prüfzeichens oder des bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen wird.

Dem Vorschlag der LAWA-Muster-VAwS, auf diese Regelung zu verzichten, wurde wie auch in anderen Bundesländern nicht gefolgt, da sein Belassen der besseren Verständlichkeit der VAwS für die Betreiber dient.

16. zu § 16, Befüllen:

Ein großer Teil von Schadensfällen mit der Folge von Gewässerbeeinträchtigungen ist erfahrungsgemäß auf menschliches Versagen bei Befüllungsvorgängen zurückzuführen. Um derartige Fehlleistungen so gering wie möglich zu halten, stellt die Vorschrift hohe Anforderungen an die technische Ausstattung von Befüllungseinrichtungen, wobei insbesondere durch automatische Systeme sichergestellt werden soll, dass der Befüllvorgang rechtzeitig vor dem Austreten wassergefährdender Stoffe unterbrochen wird.

Nach Absatz 1 dürfen Behälter in Lager- und Abfüllanlagen für flüssige wassergefährdende Stoffe nur bei Verwendung fester Leitungsanschlüsse und unter Verwendung einer automatischen, entweder selbsttätig unterbrechenden oder alarmauslösenden Überfüllsicherung befüllt werden. Von dieser grundsätzlichen Regelung werden die Behälter ausgenommen, für die in Technischen Regeln, insbesondere der TRwS DWA-Arbeitsblatt A 779, technische Alternativen beschrieben werden.

Absatz 2 enthält eine Sonderregel für das Befüllen von Lageranlagen für Heizöl Extra Leicht (EL), Diesel- und Ottokraftstoffen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks, bei denen die Befüllung, insoweit werden die Anforderungen des Absatzes 1 verschärft, ausschließlich unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung erfolgen darf.

Der in der alten Fassung vorhandene Absatz 3, nach dem die zuständige Behörde bestimmen konnte, dass eine Befüllung auch in Abweichung von Absatz 1 Satz 1 zulässig ist, sofern auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist, wurde gestrichen, nachdem in der TRwS diese technischen Alternativen beschrieben sind. Eine spezielle Ausnahmeregelung ist deshalb nicht mehr erforderlich.

Absatz 3 stellt die Anforderung auf, dass bei Ablösung der Leitungsanschlüsse bzw. von Zapfpistolen abtropfende Flüssigkeiten aufzufangen sind.