Umweltschutz

25. zu § 25, Änderung der Umweltschutzgebührenordnung § 25 enthält die notwendige redaktionelle Anpassung der maßgeblichen Tarifstelle im Gebührenverzeichnis der Umweltschutzgebührenordnung. Es wurden außerdem an einzelnen Stellen geringfügige Veränderungen hinsichtlich der Höhe des Gebührenrahmens vorgenommen, die im Ergebnis jedoch haushaltsneutral sind.

26. zu §26, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die bisher geltende Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 6. März 1995 (GVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Nummer 98 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313), außer Kraft.

27. zum Anhang 1 (zu § 4 Abs. 1) Nr. 1, Begriffe

Die Anforderungen an VAwS-Anlagen, die sich aus dem bisherigen Anhang ergaben, sahen für jede Anlage eine Kombination von Anforderungen an die Fläche, das Rückhaltevermögen und infrastrukturelle Maßnahmen vor (sog. „F-R-I"Maßnahmen). Daraus ergab sich eine relativ komplizierte Matrix, die zwar unterschiedliche Möglichkeiten der Anlagengestaltung aufzeigte, in der Vollzugspraxis jedoch zu vielen Nachfragen geführt hat, wie die Tabellen zu verstehen sind. Es wurde deshalb der Vorschlag der LAWA übernommen, die „F-R-I"-Maßnahmen zusammenzufassen, da sie sowieso voneinander abhängen. So ist ein Rückhaltevermögen nicht gegeben, wenn nicht die zugehörigen Flächen dicht und widerstandsfähig ausgeführt sind. Ein Teilrückhaltevermögen lässt sich auch nur festlegen, wenn die infrastrukturellen Maßnahmen bekannt sind. Aus diesem Grunde kann man die Maßnahmen F, R und I zu einer Maßnahme R zusammenfassen.

Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung der Tabellen und damit zu einem wesentlich besseren Verständnis, ohne dass sich daraus abweichende Anforderungen ergeben.

Für R0 wird zusätzlich noch klargestellt, dass hier vom Wasserrecht keine weiteren Anforderungen gemacht werden, dass die Anlage deshalb aber trotzdem nicht „auf der grünen Wiese" errichtet werden kann. Denn schon die betrieblichen

Anforderungen erfordern es, dass diese Anlagen auf gesicherten Flächen, die auch einer Kontrolle zugänglich sind, errichtet werden.

Auf eine eigene Definition des für eine Anlage zu Grunde zu legenden Volumens wurde, vergleichbar der bayerischen VAwS, verzichtet, weil dies unnötig kompliziert und nicht zielführend ist. Es wird ausdrücklich auf die Bestimmung des Volumens in § 6 Abs. 2 Bezug genommen. Dies gilt um so mehr, als bislang mit der größten abgesperrten Betriebseinheit ein neuer Begriff eingeführt wurde. Für die Ermittlung der Gefährdungsstufen und der Anforderungen nach dem Anhang wird damit auf ein einheitliches Volumen einer Anlage zurückgegriffen.

28. zum Anhang 1 (zu § 4 Abs. 1) Nr. 2.2, Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

Die Tabelle 2.1 und 2.3 des Anhangs VAwS a.F. wurde entsprechend der LAWAMuster-VAwS zusammengefasst. Die unterschiedlichen Tabellen ergaben sich aus der historischen Entwicklung der VAwS mit ihren ehemaligen Anforderungskatalogen für bestimmte Anlagen. Die Aufrechterhaltung dieses Zustandes ist jedoch fachlich nicht zu begründen, da die Gefahr für ein Gewässer unabhängig davon ist, ob es sich um einen Behälter in einer Lager- oder einer Produktionsanlage handelt. Abweichend vom LAWA-Vorschlag wird für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 3 und einem Volumen bis zu 0,1 m3 nicht R0 gefordert, sondern wie auch in anderen Bundesländern R1. Gegenüber den bisherigen Anforderungen stellt dies immer noch eine Erleichterung dar, da bisher für diese Anlagen R2 gefordert wurde.

Eine Sonderregelung wurde für Anlagen in oder über oberirdischen Gewässern, wie z. B. Turbinen oder Hydraulikanlagen bei Schleusentoren, eingeführt. Da hier keine Rückhalteeinrichtungen geschaffen werden können, sind Regelungen, die einen vergleichbaren oder hinreichenden Schutz der Gewässer sicherstellen, in die Betriebsanweisungen aufzunehmen.

Einer Sonderregelung bedarf es ebenfalls bezüglich der Erdwärmesondenanlagen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der VAwS sind unterirdische Anlagen unzulässig. Die Sondenanlagen im Erdboden müssen jedoch einwandig betrieben werden, da sonst die Wärmeübertragung so gering ist, dass die Anlage nicht funktionsfähig wäre. Nach derzeitigem technischen Stand kann auf den Einsatz wassergefährdender Flüssigkeiten als Wärmeträgermedium nicht verzichtet werden, obwohl grundsätzlich das Ziel weiterverfolgt werden soll, für diesen Anwendungsfall nicht wassergefährdende Stoffe zu entwickeln. In Abstimmung mit der Industrie wurden von der LAWA für den Einsatz in Erdsondenanlagen bei Einbau bestimmter Sicherheitseinrichtungen folgende Stoffe der WGK 1 akzeptiert: Ethylenglycol (Ethandiol), Propylenglycol (1,2-Propandiol) und Calciumchlorid jeweils mit dem erforderlichen Zusatz von Korrosionsinhibitoren. Um mögliche technische Entwicklungen nicht zu behindern, erfolgt in der VAwS keine Festlegung der Stoffe oder der technischen Sicherheitseinrichtungen, sondern es wird auf eine noch zu erlassende Verwaltungsvorschrift verwiesen.

Über die Ausnahmen für HBV-Anlagen in oder über oberirdischen Gewässern und Erdwärmesondenanlagen hinausgehend haben sich entgegen der bei Erlass der alten VAwS im Jahre 1995 vertretenen Ansicht eigene Anforderungen für Anlagen bestimmter Branchen nicht als notwendig herausgestellt.

29. zum Anhang 1 (zu § 4 Abs. 1) Nr. 2.4, Kleingebindelager

In der Vollzugspraxis hat sich herausgestellt, dass die VAwS für Kleingebindelager nicht sinnvoll zur Anwendung gebracht werden kann. Wenn nach Tabelle 2.2 ein Rückhaltevolumen erforderlich ist, ist eine stoffundurchlässige Fläche ausreichend, da die Ausbreitung ausgelaufener wassergefährdender Stoffe so gering ist, dass eine Aufkantung nicht erforderlich ist. Für Wasserschutzgebiete genießt § 10 der VAwS Vorrang. Nach Absatz 3 kann dabei das örtlich zuständige Bezirksamt von dem vollen Rückhaltevolumen Abstand nehmen.

30. zum Anhang 1 (zu § 4 Abs. 1) Nr. 2.5 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

Durch die Umstellung der Tabellen allein auf R-Maßnahmen ergibt sich mit einer Ausnahme nur noch die Anforderung nach R1. Auf die Tabelle der alten Fassung kann deshalb verzichtet werden.