Schule

Teil IV Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler § 37

Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren:

(1) Zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist zugelassen, wer

1. das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der schriftlichen Prüfung vollendet hat,

2. seinen Wohnsitz im Land Berlin hat,

3. sich nach Feststellung der oder des Prüfungsvorsitzenden ausreichend auf die Prüfung vorbereitet hat,

4. die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und

5. nicht Schülerin oder Schüler einer allgemein bildenden oder beruflichen Schule ist.

§ 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler werden nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ein- oder zweimal jährlich durchgeführt. Spätestens bis zum 28. Februar oder bis zum 31. August eines Jahres (Ausschlussfristen) ist von den Bewerberinnen und Bewerbern die Zulassung zu der diesen Terminen jeweils folgenden Prüfung schriftlich bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Bis zu diesem Termin sind vorzulegen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf und ein Lichtbild neueren Datums,

2. eine beglaubigte Fotokopie des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses der zuletzt besuchten allgemein bildenden und gegebenenfalls beruflichen Schule,

3. eine Erklärung über die Vorbereitung auf die Prüfung gemäß den Vorgaben der Rahmenlehrpläne für die einzelnen Fächer,

4. bei Bewerberinnen und Bewerbern nichtdeutscher Herkunftssprache, die kein Abgangs- oder Abschlusszeugnis der Berliner Schule nachweisen können, eine Erklärung, dass die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht wird,

5. eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses,

6. bei einem Antrag gemäß § 18 Abs. 4 eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Fremdsprachenkenntnisse in Englisch oder Französisch vorliegen.

(3) Über die Zulassung entscheidet der oder die Prüfungsvorsitzende des Prüfungsausschusses, dem die Bewerberin oder der Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen wurde. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerberinnen und Bewerbern spätestens drei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine der schriftlichen Prüfung, des Prüfungsortes und der Prüfungsfächer mitzuteilen.

§ 38

Prüfungsbestimmungen:

(1) Die Prüflinge legen ihre Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab, dem sie von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen worden sind. Die Prüfungstermine legt der jeweilige Prüfungsausschuss fest. Die Prüflinge haben sich vor Prüfungsbeginn auszuweisen.

(2) Abweichend von § 17 werden keine Vornoten gebildet und die Endnoten nur aus den Noten für die in der Prüfung erbrachten Leistungen ermittelt. Weichen in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Noten voneinander ab, so ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes festzusetzen.

(3) § 18 gilt mit folgenden Maßgaben:

1. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in der Fremdsprache finden nach Wahl der Prüflinge in Englisch oder Französisch statt.

2. Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses tritt an die Stelle der Prüfung gemäß Absatz 1 Nr. 3 eine schriftliche Prüfung in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs. Für die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b ist ein Fach des nicht schriftlich geprüften Lernbereichs oder Arbeitslehre zu wählen.

3. Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses wird die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs durchgeführt und ergänzt um eine dritte mündliche Prüfung in einem Fach des nicht mündlich geprüften Lernbereichs oder Arbeitslehre.

4. Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses wird die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 2 ergänzt um Deutsch oder Mathematik als drittes und ein weiteres, nicht schriftlich oder mündlich geprüftes Fach des gesellschaftlichen oder naturwissenschaftlich-informationstechnischen Lernbereichs als viertes Prüfungsfach.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 22) und der Fachausschüsse (§ 23) werden von der Schulaufsichtsbehörde berufen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Mitglied des Fachausschusses, das die schriftlichen Arbeiten als Erstkorrektor beurteilt, sowie das Mitglied des Fachausschusses, das die mündliche Prüfung als Prüferin oder Prüfer durchführt.

(5) Die Bearbeitungsdauer in der schriftlichen Prüfung beträgt in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs jeweils 120 Minuten.

(6) § 31gilt mit der Maßgabe, dass die Prüflinge für die mündliche Prüfung gemäß § 31Abs. 2 im jeweiligen Fach zwei Wahlgebiete benennen, von denen eines in die mündliche Prüfung einzubeziehen ist. Dabei werden in jedem Fach Aufgaben aus mindestens zwei Sachgebieten gestellt. Die Prüfung gemäß § 31 Abs. 3 findet wahlweise als Einzel- oder Partnerprüfung statt.

(7) Abweichend von § 32 Abs. 2 bis 8 gelten für den Erwerb der Abschlüsse in der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler folgende Bestimmungen:

1. der Hauptschulabschluss wird erworben bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1,

2. der erweiterte Hauptschulabschluss oder der mittlere Schulabschluss wird erworben bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 1.

(8) § 33 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der erneute Besuch des Hauptkurses entfällt.

(9) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über die Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des erweiterten Hauptschulabschlusses oder des mittleren Schulabschlusses.

(10) Im Übrigen gelten die Prüfungsbestimmungen der §§ 15, 17 bis 21, 24 bis 25, 27 bis 36 mit der Maßgabe, dass die den Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleitern zugewiesenen Aufgaben vom Prüfungsausschuss wahrgenommen werden.

Teil V Schlussvorschriften § 39

Übergangsregelungen:

(1) Für die vor dem 1. Februar 2006 bestehenden Hauptkurse und Tageslehrgänge gelten die Regelungen der Ausführungsvorschriften über Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des Realschulabschlusses vom 24. März 1994 (ABl. S. 1147), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 15. April 1996 (ABl. S. 1508), weiter.

(2) Für Abschlussprüfungen von Prüflingen, die vor dem 1. Februar 2006 in Hauptkurse oder Tageslehrgänge eingetreten sind, sowie für vor dem 1. August 2006 stattfindende Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gelten die Regelungen der §§ 3, 4, 16, 21, 28, 29, 31 und 32 der Verordnung über Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des Realschulabschlusses vom 28. Oktober 1983 (GVBl. S. 1436), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1995 (GVBl. S. 397), weiter. Dies gilt für § 31 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landesschulamtes die Schulaufsichtsbehörde tritt und die oder der Prüfungsvorsitzende die Entscheidung über eine ausreichende Prüfungsvorbereitung und über die Zulassung trifft.

§ 40

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des Realschulabschlusses außer Kraft.