Zweite Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Handwerkskammer Berlin
Auf Grund des § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006, S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird verordnet:
§ 1:
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausübungsberechtigungen nach §§ 7a und 7b sowie von Ausnahmebewilligungen nach §§ 8 und 9 der Handwerksordnung wird auf die Handwerkskammer Berlin übertragen.
§ 2:
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
A. Begründung
a) Allgemeines
Die Handwerksordnung ist ein Bundesgesetz, das u. a. den Berufszugang im Handwerk regelt. Das Gesetz wurde mit Zustimmung des Bundesrates novelliert, wobei den Ländern u. a. die Möglichkeit eröffnet wurde, durch Rechtsverordnung den zuständigen Stellen die Aufgabe der Erteilung von Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen nach §§ 7 a bis 9 zu übertragen.
Gegenwärtig werden die Genehmigungsverfahren durch die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, durchgeführt. Die Handwerkskammer Berlin ist an dem Verfahren zu beteiligen und hat gegen die Entscheidungen ein Klagerecht.
Lösungsmöglichkeiten:
- Beibehaltung des Status Quo
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 05.12.2005 die Meisterpflicht nach altem Handwerksrecht sehr kritisch gesehen und Gründe für ihre Verfassungswidrigkeit angeführt. Diese Gründe lassen sich teilweise auch auf das neue, seit dem 01.01.2004 geltende Handwerksrecht übertragen. Nach der auf Fachebene vom Bundesministerium für Wirtschaft geteilten Auffassung dürfte die Meisterpflicht in großen Bereichen verfassungswidrig sein. Eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes steht indes noch aus. Da nicht gewiss ist, ob und wie und wann das Verfassungsgericht entscheiden wird, andererseits durch Aufgabenkritik Einsparungen im Personalbereich des Landes geboten sind, ist ein längeres Zuwarten nicht opportun.
- Übertragung der Aufgaben der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen auf die Handwerkskammer:
Dieser Weg ist durch eine Rechtsverordnung des Senats von Berlin gangbar. Die Handwerkskammer hat als eine der letzten Kammern in Deutschland um die Übertragung gebeten. Die Auswirkungen auf die Antragsteller sind ambivalent zu bewerten: einerseits wird es nur noch eine Anlaufstelle geben; andererseits steht die Handwerkskammer unter dem Einfluss des etablierten Handwerks, das in Anbetracht der schwachen wirtschaftlichen Lage an neuen Konkurrenten nicht interessiert ist. Hier muss die neu einzuführende Fachaufsicht versuchen, diesen Interessenszwängen zu begegnen und der Kammer bei der objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu helfen.
- Verzicht auf die Beteiligung der Handwerkskammer an den Verfahren: Hierfür würde eine Änderung des Bundesgesetzes Handwerksordnung erforderlich sein, die gegenwärtig politisch nicht umsetzbar ist.
Die Fraktionen im Abgeordnetenhaus von Berlin sind mit Schreiben vom 17.11. gem. § 57 Abs. 1 GGO II über die Ermächtigung in § 124 b HwO unterrichtet worden.
Innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Wochen ist keine Mitteilung des Präsidenten des Abgeordnetenhauses eingegangen, dass das Abgeordnetenhaus die Absicht hat, selbst von der gem. § 80 Abs. 4 GG eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine gesetzliche Regelung zu treffen.
b) Einzelbegründungen
Zu § 1:
Der Senat von Berlin macht von der ihm in § 124 b HwO eingeräumten Delegationsermächtigung Gebrauch und überträgt die Zuständigkeit für die Ausübungsberechtigungen und die Ausnahmebewilligungen nach §§ 7 a bis 9 HwO auf die Handwerkskammer Berlin als zuständige Stelle. Das gilt auch für die laufenden Verfahren, in denen noch kein Bescheid durch die oberste Landesbehörde ergangen ist.
Damit folgt der Senat der Bitte der Handwerkskammer Berlin, die aufgrund ihrer Nähe zu den Betrieben und der vorhandenen Fachkompetenz in der Lage ist, diese Aufgabe in eigener Verantwortung durchzuführen. Neben der bereits bestehenden Rechtsaufsicht des Senats über die Handwerkskammer kann die ordnungsmäßige Ausübung des der Handwerkskammer dann zustehenden Ermessens im Rahmen der Fachaufsicht sichergestellt werden.
Zu § 2:
Die Verordnung tritt in Absprache mit der Handwerkskammer Berlin am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
B. Rechtsgrundlage § 124 b der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006, S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Die Gebührengestaltung für die Genehmigungen obliegt künftig der Handwerkskammer Berlin, die sich bisher noch nicht zur Höhe der festzusetzenden Gebühr geäußert hat. Die Erfahrung mit den bisherigen Übertragungen dieser Genehmigungen in Deutschland zeigt, dass die Handwerkskammern die Gebühren nicht oder nur geringfügig erhöhen.
D. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Mit der Aufgabenübertragung ist der Wegfall der bisher für die Erteilung von Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen erzielten Gebühreneinnahmen bei Kapitel 13 20 Wirtschafts- und Technologiepolitik, Wirtschaftsordnung , Titel 111 05 Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung verbunden. Die Mindereinnahmen betragen jährlich rund 100.000,--, die im Rahmen der Haushaltswirtschaft ausgeglichen und ab 2008 bei der Erstellung des Haushaltsplans berücksichtigt werden.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Durch die Übertragung der Zuständigkeit auf die Handwerkskammer Berlin können 2 Stellen (1 x Angestellte/r im Schreibdienst Vgr. VI b BAT und 1 x Angestellte/r Vgr. V b/IV b BAT) aufgabenkritisch eingespart werden. Beide Stellen wurden bereits bei der Einsparung 2007 für den Einzelplan 13 im Kapitel 13 20 Wirtschafts- und Technologiepolitik, Wirtschaftsordnung berücksichtigt.