Mehrwertsteuer

17 - 18 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

1. Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524)

§ 3:

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

(8) Die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über ....

5. die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zustehende Vergütung (Kosten und Auslagen). Die Kostensätze sind so zu bemessen, dass der mit der Tätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs verbundene Arbeitsaufwand und der ihm entstehende Personal- und Sachaufwand abgegolten werden. Sie sind unter Berücksichtigung der Größe und des Wertes des Vermessungsobjektes und des Schwierigkeitsgrades der Tätigkeit pauschaliert zu bestimmen. Sofern wegen der Art des Vermessungsobjektes danach nicht verfahren werden kann, sind angemessene Kostensätze für den Zeitaufwand vorzusehen. Der Umfang der nicht bereits in die Kosten einbezogenen Auslagen, deren Erstattung der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verlangen kann, ist zu regeln. Es kann bestimmt werden, dass Kosten und Auslagen auch für Tätigkeiten erhoben werden können, die nicht zu Ende geführt worden sind, wenn die Gründe hierfür vom Auftraggeber zu vertreten sind. Die von dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu entrichtende Mehrwertsteuer wird durch die Kosten nicht abgegolten.

- 18 2. Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI Vergütungsordnung - ÖbVIVergO) in der Fassung vom 18. September 1993 (GVBl. S. 412), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 18)

Auf Grund des § 3 Abs. 8 Nr. 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), geändert durch Artikel L des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260, 576), wird verordnet:

§ 1:

Allgemeines:

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Vergütung, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für seine Tätigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin zusteht.

(2) Die Vergütung setzt sich aus den in folgenden Vorschriften näher bestimmten Kosten und Auslagen zusammen.

§ 2:

Kosten nach festen Sätzen:

(1) Für Tätigkeiten, die im anliegenden Kostenverzeichnis aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten nach diesem Verzeichnis (feste Kostensätze) zu ermitteln. Der Sachverhalt, der der Erhebung eines Zuschlages zugrunde liegt, ist zu erläutern.

(2) Mit diesen Kosten sind alle Aufwendungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeiten erforderlich sind. Die Vorschrift des § 7 bleibt unberührt.

§ 3:

Kosten in besonderen Fällen:

(1) Im Einzelfall können abweichend von § 2 Abs. 1 höhere Kosten vereinbart werden, wenn die festgesetzten Kostensätze zu Leistungen von besonderer Bedeutung oder zu Leistungen, die ein besonderes Maß an Kenntnissen oder Erfahrungen erfordern, in keinem angemessenen Verhältnis stehen.

(2) Höhere Kosten sind durch eine schriftliche Erklärung des Auftraggebers zu vereinbaren.

§ 4:

Bodenwert und Wert von baulichen Anlagen als Grundlagen der Kostenermittlung:

(1) Ist bei der Kostenermittlung (§ 2 Abs. 1) vom Wert des Bodens auszugehen, so ist der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme vom Gutachterausschuß für Grundstückswerte in Berlin ermittelte, in die Bodenrichtwertkarte eingetragene Bodenrichtwert maßgebend. Liegt der Bodenrichtwert nicht vor, so hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur den Wert nach sachverständigem Ermessen anzusetzen.

(2) Ist bei der Kostenermittlung (§ 2 Abs. 1) vom Wert der baulichen Anlagen auszugehen, so sind bei Gebäuden die durchschnittlichen Rohbaukosten zum Zeitpunkt der Auftragsannahme, bei sonstigen baulichen Anlagen die Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsannahme maßgebend. Die durchschnittlichen Rohbaukosten sind aus dem umbauten Raum der Gebäude und aus Durch- 19 schnittskosten je m³ umbauten Raumes zu ermitteln. Die Durchschnittskosten werden von der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung auf Grund der Indexzahlen des Statistischen Landesamtes Berlin jährlich festgelegt und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Der Ermittlung des umbauten Raumes sind bei Gebäuden, die keine Neubauten sind, Geschoßhöhen von 3,00 m zugrunde zu legen. Bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Neubauten sind, sind die anhand der Indexzahlen des Statistischen Landesamtes Berlin auf den Zeitpunkt der Vermessungstätigkeit hochgerechneten Herstellungskosten maßgebend. Bei baulichen Veränderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 5:

Kosten nach Zeitaufwand:

(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen

1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 32,50 - 44,50

2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 27,50

3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 24,00

4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 15,00.

(2) Als Zeitaufwand sind anzusetzen

1. die Zeiten, die entsprechend ausgebildete Fachkräfte für die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten benötigen;

2. entstandene Fahrzeiten.

Verlängern sich die nach Nummer 1 anzusetzenden Zeiten aus Gründen, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so gelten diese zusätzlichen Zeiten als Zeitaufwand.

(3) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 ist es zulässig, den der Kostenermittlung zugrunde zu legenden Zeitaufwand bei Auftragserteilung pauschal zu vereinbaren.

§ 6:

Vereinbarung der Kosten nach Zeitaufwand

Die Höhe des Halbstundensatzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist spätestens bis zur Auftragsannahme schriftlich zu vereinbaren. Sofern eine schriftliche Vereinbarung nicht getroffen ist, gilt der Mindestsatz als vereinbart.

§ 7:

Sonderkosten bei Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Werden auf Veranlassung des Auftraggebers Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt.