Mindest- und Regelumfang des Berufsschulunterrichts

Aufnahme anderer Personen

Die Schule kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen nach Maßgabe vorhandener Plätze weitere Personen, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, als Schülerinnen oder Schüler in die Fachklassen für Auszubildende aufnehmen. Dies gilt insbesondere für Personen, die die Berufsabschlussprüfung vor der zuständigen Kammer als Externe ablegen wollen.

§ 17:

Splitterberufe:

(1) Auszubildende in anerkannten Ausbildungsberufen mit einer geringen Anzahl Auszubildender (Splitterberufe), die von der Schulbesuchspflicht im Land Berlin befreit wurden, wer den nicht in die Berufsschule aufgenommen; sie besuchen die für den Splitterberuf zustän dige Berufsschule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland. Die von der Schulbesuchspflicht befreiten Auszubildenden werden von der zuständigen Berliner Berufs schule als Kontrollschüler geführt; § 14 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Besuch einer auswärtigen Berufsschule können von der für Berufsbildung zuständigen Senatsverwaltung Zuschüsse für Unterbringungs-, Verpflegungs- und Beförderungskosten sowie gegebenenfalls für Lernmittel gewährt werden.

(3) Die Auszubildenden in Splitterberufen sind nicht zu einem Besuch der auswärtigen Be rufsschule verpflichtet. Sie können auf Wunsch die zuständige Berliner Berufsschule ohne Anspruch auf Bildung einer eigenen Fachklasse besuchen.

(2) Die Auszubildenden rücken mit Beginn eines Schuljahres versetzungsfrei in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungsverhält nisses (§ 8 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 27b Abs. 2 der Handwerksordnung) die Jahrgangsstufe wiederholen.

§ 19:

Unterrichtsumfang, Unterrichtsverteilung:

(1) Mindest- und Regelumfang des Berufsschulunterrichts ergeben sich aus § 29 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes. Der Unterricht wird auf maximal 15 Wochenstunden begrenzt.

(2) Berufsschulunterricht wird in der Regel als Teilzeitunterricht organisiert. Bei Überschrei tung des Mindestumfangs von 8 Wochenstunden soll der Teilzeitunterricht möglichst gleichmäßig auf zwei Tage der Woche verteilt werden.

(3) Der Unterricht kann auch auf einen Abschnitt oder mehrere Abschnitte mit VolIzeitunter richt verteilt werden (Blockunterricht). Eine Verknüpfung von Teilzeit- und Blockunterricht ist zulässig.

(4) Wenn die für den Ausbildungsberuf jeweils vorgesehene Gesamtstundenzahl eingehalten wird und die schulorganisatorischen Möglichkeiten es zulassen, kann die Anzahl der Jahres stunden in den einzelnen Jahrgangsstufen entsprechend den Ausbildungserfordernissen auf gestockt oder gemindert werden.

(5) Veränderungen des Unterrichtsumfangs sowie eine abweichende Unterrichtsverteilung im Sinne der Absätze 3 und 4 sind mit den betroffenen Ausbildungsbetrieben oder Ausbil dungsträgern, den Innungen und der zuständigen Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgeset zes abzustimmen.

§ 20: Stundentafeln:

(1) Die Stundentafeln (Anlage 5.1.1 und 5.1.2) werden in berufsübergreifende Fächer und berufsbezogenen Unterricht gegliedert. Neben dem für alle Schülerinnen und Schüler ver bindlichen Pflichtunterricht können zur Stützung, Vertiefung und Erweiterung des Unter richtsangebotes Wahlpflichtunterricht sowie Wahlunterricht (fakultativer Unterricht) angebo jten werden (§ 14 Abs. 2 des Schulgesetzes).

(2) Zum berufsübergreifenden Unterricht gehören die allgemeinbildenden Fächer, insbesonde re die Fächer Deutsch/Kommunikation, Wirtschafts- und Sozialkunde, Fremdsprache, Mathematik und Sport/Gesundheitsförderung.

(3) Für den berufsbezogenen Unterricht werden die Fächer, Lernfelder und Projekte des je weils geltenden Rahmenlehrplans und dessen Zeitrichtwerte zugrunde gelegt. Lernfelder können zu Fächern gebündelt werden.

(4) Die Stundenverteilung in den einzelnen Ausbildungsberufen wird auf Vorschlag der jewei ligen Berufsschule durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung festgelegt.