Ausbildung

§ 34 Hauptschulabschluss, erweiterter Hauptschulabschluss:

(1) Schülerinnen und Schüler ohne Hauptschulabschluss oder erweiterten Hauptschulab schluss erwerben mit dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine dem Hauptschulabschluss oder dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertige Schulbildung.

(2) Eine dem Hauptschulabschluss gleichwertige Schulbildung erwirbt, wer den berufsqualifi zierenden Lehrgang erfolgreich abschließt (§ 33).

(3) Eine dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertige Schulbildung erwirbt, wer

1. den berufsqualifizierenden Lehrgang erfolgreich abschließt und

2. im Abschlusszeugnis einen Notendurchschnitt in den berufsfeldübergreifenden und fachtheoretischen Unterrichtsfächern von mindestens 3,0 erreicht.

Leistungen im Fach Sport/Gesundheitsförderung und im Wahlunterricht bleiben bei der Er mittlung des Notendurchschnitts nach Satz 1 Nr. 2 außer Betracht. Der Notendurchschnitt wird auf eine Stelle hinter dem Komma ermittelt; es wird nicht gerundet.

(4) Der Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des erweiterten Hauptschulabschlusses wird im Abschlusszeugnis wie folgt vermerkt: "Die Schülerin/Der Schüler hat nach den Bestimmungen der Berufsschulverordnung eine dem Hauptschulabschluss/erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertige Schulbildung erworben. 3 des Schulgesetzes besuchen.

(2) In den Bildungsgang wird aufgenommen, wer eine Aufnahmezusage des Trägers der 1 fachpraktischen Ausbildung nachweist.

I (3) Die Schülerinnen und Schüler erhalten Berufsschulunterricht in allgemeinbildenden Unter richtsfächern und in der Fachtheorie und absolvieren eine fachpraktische Ausbildung bei ei nem außerschulischen Bildungsträger. Der Umfang des Berufsschulunterrichts und der fach praktischen Ausbildung richtet sich nach der Stundentafel (Anlage 5.3.3).

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung beauftragt geeignete außerschuli sche Bildungsträger (Anbieter) mit der fachpraktischen Ausbildung. Die Einzelheiten der fach praktischen Ausbildung werden unter Berücksichtigung der §§ 37 bis 40 durch Vertrag ver einbart.

(5) Die Schule erteilt Zeugnisse nach dem Muster der Anlage 6.3.3.

§ 37 Durchführung der fachpraktischen Ausbildung:

(1) Die fachpraktische Ausbildung wird entweder in Praxisstellen des Trägers oder in betrieb lichen und überbetrieblichen Praxisstellen durchgeführt, die vom Träger im Einvernehmen mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestimmt werden.

(2) Die fachpraktische Ausbildung kann in Form von Qualifizierungsbausteinen (§ 30) organi siert und in mehrere Ausbildungsabschnitte untergliedert werden.

(3) Die fachpraktische Ausbildung findet in der Regel außerhalb der Schulferien statt. In den Unterrichtswochen wechseln Berufsschulunterricht und fachpraktische Ausbildung einander ab. Unterricht und fachpraktische Ausbildung können auch zu Blöcken gebündelt werden.

(4) Die tägliche Beschäftigungszeit richtet sich nach den für die Praxisstelle geltenden Be stimmungen.

(5) Für die Anleitung und laufende Beratung der Schülerinnen und Schüler während der fachpraktischen Ausbildung wird von der Praxisstelle eine geeignete Fachkraft mit mehrjähri ger Berufserfahrung als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter bestimmt. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter ist für die Einhaltung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGB\. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGB\. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung, verantwortlich.

(6) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder eine andere von der Schule beauftragte Lehrkraft (Praxisberaterin/Praxisberater) hält Kontakt zur Praxisstelle und besucht die Schüle rinnen und Schüler während der fachpraktischen Ausbildung (Praxisbesuche).

(7) Die Schülerinnen und Schüler fertigen am Ende der Ausbildungszeit einen Erfahrungsbe richt über ihre fachpraktische Ausbildung. Der Erfahrungsbericht wird von der Praxisstelle zusammen mit der Praxisbeurteilung (§ 39 Abs. 1) an die Schule weitergeleitet.