Aufnahme von Umschülern
Neu in die Berufsschulordnung aufgenommen wird eine Regelung über die Aufnah me von "Umschülern" in die Berufsschule.
Als Umschüler werden Personen bezeichnet, die an Umschulungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz (§§ 58 bis 63 BBiG) oder der Handwerksordnung (§§ 42e bis 42j HWO) teilnehmen. Die Umschulungsmaßnahmen werden durch die Bundes agentur für Arbeit oder andere Kostenträger gefördert.
Die Umschulung kann spezielle Umschulungsberufe oder auch (deutlich über wiegend) eine Umschulung in anerkannte Ausbildungsberufe betreffen. Im Hin blick auf die vorherige Berufstätigkeit und den Umstand, dass Umschüler grundsätz lich Erwachsene sind, an deren berufliche Bildung besondere Anforderungen zu steI len sind, ist die Umschulungsdauer regelmäßig kürzer als die Ausbildungsdauer des anerkannten Ausbildungsberufes. Die Prüfungen der Kammern sind jedoch bei der Umschulung für anerkannte Ausbildungsberufe grundsätzlich dieselben wie für Aus zubildende der dualen Berufsausbildung.
Grundsätzlich ist der Träger der Umschulungsmaßnahme sowohl für die fachprakti sche Ausbildung als auch für die fachtheoretische Unterweisung des Umschülers vera ntwortlich.
Die Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen unterliegen nicht der Berufsschulpflicht.
Gleichwohl werden auch bisher schon Umschüler auf Antrag einzelfallbezogen in Berliner Berufsschulen aufgenommen, wenn genügend Plätze zur Verfügung stehen.
Erfahrungsgemäß haben Umschüler, die die Berufsschule besuchen, bessere Beste henschancen in den Kammerprüfungen, als bei theoretischer Unterweisung lediglich durch die Umschulungsträger. Das beruht auch darauf, dass der berufsbezogene Be rufsschulstoff Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfungen ist.
Die Aufnahme von Umschülern ist von einer angemessenen Kostenbeteiligung des Kostenträgers oder von einer Gebühr abhängig, die der Umschüler zu tragen hat.
Von der Möglichkeit einer Gebührenerhebung soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn eine Vereinbarung mit dem Kostenträger über eine Kostenübernahme für Um schüler an Berliner Berufsschulen nicht zustande kommt. Die Höhe der Schulbe suchsgebühren wird gegebenenfalls durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBI. S. 516), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBI. S. 713), in der jeweils geltenden Fas sung geregelt.
Die aufgenommenen Umschüler haben die gleichen Rechte und Pflichten wie berufs schulpflichtige Schülerinnen und Schüler. Sie können beispielsweise auch den Haupt schulabschluss, den erweiterten Hauptschulabschluss oder den Mittleren Schulab schluss erwerben, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 23, 24 oder 25 und 26 er füllen.
3. Splitterberufe (§ 17)
Die Beschulung von Auszubildenden in sogenannten "Splitterberufen" erfolgt nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1984 (KMK-Beschluss Nr. 328). Berliner Auszubildende (§ 17 Abs. 1 bis 3) werden auf Antrag nach § 41 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule von der Be rufsschulpflicht im Land Berlin befreit. Die Gewährung von Zuschüssen bei auswärti ger Beschulung richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift vom 19. August 2003 (ABI. S. 3726). "Splitterberufler" aus anderen Bundesländern, für deren Beschulung das Land Berlin zuständig ist, werden in die zuständige Berliner Berufsschule aufgenommen (§ 17 Abs. 4). Schulbesuchsgebühren werden nicht erhoben. Auszubildende eines Ausbildungsberufes oder einer Berufsgruppe werden zu Fachklas sen zusammengefasst. Am Ende einer Jahrgangsstufe rücken die Schülerinnen und Schüler versetzungsfrei in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf (§ 18). Auszubildende in der Berufsausbildung erhalten in der Regel 12 Wochenstunden (480
Jahresstunden), mindestens jedoch 8 Wochenstunden (320 Jahresstunden) Berufsschul unterricht. Der Unterricht kann im Ausnahmefall bis auf 15 Wochenstunden (600 Jah resstunden) vermehrt werden (§ 19 Abs. 1).
Der Berufsschulunterricht wird im allgemeinen als Teilzeitunterricht an einem oder zwei Unterrichtstagen pro Woche erteilt. Bei Bedarf können Blockunterricht oder Mischfor men von Block- und Teilzeitunterricht vorgesehen werden (§ 19 Abs. 2 und 3). Unterrichtsumfang und Unterrichtsverteilung für die einzelnen Ausbildungsberufe wer den von der Schulaufsichtsbehörde in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Berufs schulen festgesetzt (§ 20 Abs. 4).
Die Abschlussregelungen für Auszubildende in der dualen Berufsausbildung orientieren sich an der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Abschluss der Berufsschule (KMK-Beschluss Nr. 324).
Der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule!.§..21l wird durch ein Abschlusszeugnis bescheinigt. Der Berufsschulabschluss wird bei einem Gesamtnotendurchschnitt (§ 22 Abs. 3) von mindestens 4,0 erreicht, sofern die übrigen Leistungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 2 erfüllt sind. Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen der Berufsabschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer erworben.