Das Auswahlverfahren wird von einer bei der Senatsverwaltung für Finanzen gebildeten Auswahlkommission

(1) Das Auswahlverfahren wird von einer vom Senat gebildeten Auswahlkommission durchgeführt.

(3) Die Auswahlkommission besteht aus

1. einem Mitglied aus der Senatsverwaltung für Finanzen als Vorsitzende/Vorsitzenden

2. einem weiteren Mitglied aus der Senatsverwaltung für Finanzen als stellvertretende Vorsitzende/ stellvertretenden Vorsitzenden

3. einem Mitglied aus der Oberfinanzdirektion

4. zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Vorsteher/Vorsteherinnen der Berliner Finanzämter.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus

1. einem Mitglied aus der Senatsverwaltung für Finanzen als vorsitzendem Mitglied und

2. zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Vorsteher und Vorsteherinnen der Berliner Finanzämter.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus

1. einem vom Senat benannten Mitglied aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst als Vorsitzenden oder als Vorsitzende,

2. einem vom Rat der Bürgermeister benannten Mitglied aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst als stellvertretenden Vorsitzenden oder als stellvertretende Vorsitzende,

3. zwei weiteren vom Senat benannten Mitgliedern aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, und zwar einem aus der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung und einem aus der mittelbaren Landesverwaltung,

4. einem weiteren vom Rat der Bürgermeister benannten Mitglied aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst.

Die Mitglieder haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen dem höheren Steuerverwaltungsdienst angehören und werden vom für die Senatsverwaltung für Finanzen zuständigen Senatsmitglied benannt.

Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen dem höheren Steuerverwaltungsdienst angehören und werden vor Bekanntgabe der gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Stellenanzahl von der Senatsverwaltung für Finanzen benannt.

Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens vier Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens vier Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Ein Mitglied kann jederzeit auf eigenen Antrag aus der Auswahlkommission ausscheiden oder vom Senat aus wichtigem Grund abberufen werden; Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht öffentlich. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(4) Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht öffentlich. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5:

Feststellung der Eignung und Rangfolge

§ 5:

Feststellung der Eignung und Rangfolge:

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen prüft auf Grund der eingereichten Unterlagen (§ 3 Abs. 3), ob die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 der VerwaltungsLaufbahnverordnung und nach § 2 Abs. 2 vorliegen.

Zur Feststellung der Eignung lädt sie die Beamten/Beamtinnen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, zu einem Vorstellungsgespräch vor der Auswahlkommission nach Absatz 2. Beamte/Beamtinnen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, werden zum Vorstellungsgespräch nicht geladen und von der Senatsverwaltung für Finanzen nicht zum Aufstieg zugelassen. Die Senatsverwaltung für Finanzen teilt im Falle des Satzes 3 der Dienststelle und der Auswahlkommission mit, welche Voraussetzungen der Beamte/die Beamtin nicht erfüllt hat.

§ 5:

Feststellung der Eignung und Rangfolge:

(1) Die Auswahlkommission prüft auf Grund der von der Dienstbehörde eingereichten Unterlagen (§ 3 Abs. 4 Satz 2), ob die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung und nach § 2 Abs. 2 bei den gemeldeten Beamten und Beamtinnen vorliegen. Zur Feststellung der Eignung lädt sie die Beamten und Beamtinnen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, zu einem Vorstellungsgespräch nach Absatz 2. Beamte und Beamtinnen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, werden zum Vorstellungsgespräch nicht geladen und von der Dienstbehörde nicht zum Aufstieg zugelassen. Die Auswahlkommission teilt im Falle des Satzes 3 der Dienstbehörde mit, welche Voraussetzungen der Beamte oder die Beamtin nicht erfüllt hat.

(1) Zur Feststellung der Eignung ist ein Vorstellungsgespräch durchzuführen. In dem Vorstellungsgespräch sollen die Beamten/Beamtinnen ihr bisheriges Arbeitsgebiet darstellen und aus dem Kreise der Auswahlkommission zu praxisbezogenen Themen der künftigen Laufbahn befragt werden. Ferner sollen die Beamten/Beamtinnen einen Vortrag von bis zu zehn Minuten über ein von der Auswahlkommission vorgegebenes Thema halten. Vorstellungsgespräch einschließlich Vortrag sollen 30 Minuten nicht

(2) In dem Vorstellungsgespräch sollen die Beamten/Beamtinnen ihr bisheriges Arbeitsgebiet darstellen und zu praxisbezogenen Themen der künftigen Laufbahn befragt werden. Ferner sollen die Beamten/Beamtinnen einen Vortrag von bis zu zehn Minuten über ein von der Auswahlkommission vorgegebenes Thema halten. Vorstellungsgespräch einschließlich Vortrag sollen 45 Minuten nicht überschreiten.

(2) In dem Vorstellungsgespräch sollen die Beamten und Beamtinnen ihr bisheriges Arbeitsgebiet darstellen und aus dem Kreise der Auswahlkommission zu praxisbezogenen Themen der künftigen Laufbahn befragt werden. Ferner sollen die Beamten und Beamtinnen einen Vortrag von bis zu zehn Minuten über ein von der Auswahlkommission vorgegebenes Thema halten. Zwischennoten sind zulässig. Die Gesamtnote ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Einzelnoten. Voraussetzung für die Feststellung der Eignung sind mindestens ausreichende Bewertungen der einzelnen Leistungen sowie eine Gesamtnote von höchstens 3,0.

(3) Die im Vorstellungsgespräch und im Vortrag gezeigten Einzelleistungen sind mit den in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten; Zwischennoten sind zulässig. Die Gesamtnote ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Einzelnoten. Voraussetzung für die Feststellung der Eignung sind mindestens ausreichende Bewertungen der einzelnen Leistungen sowie eine Gesamtnote von höchstens 3,0. Die Berücksichtigung von Gesamtnoten aus früheren Auswahlverfahren ist nicht zulässig.

(3) Im Anschluss an das Vorstellungsgespräch und den Vortrag berät die Auswahlkommission über die einzelnen Leistungen des Beamten oder der Beamtin (Darstellung des Arbeitsgebietes, Befragung, Vortrag), die mit den in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten sind; Zwischennoten sind zulässig. Die Gesamtnote ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Einzelnoten.

Voraussetzung für die Feststellung der Eignung ist eine Gesamtnote von höchstens 3,0. Die Berücksichtigung von Gesamtnoten aus früheren Auswahlverfahren ist nicht zulässig.

(3) An dem Vorstellungsgespräch, dem Vortrag und den Beratungen nach Absatz 2 können ein Vertreter / eine Vertreterin der Beschäftigungsbehörde des Beamten / der Beamtin sowie ein Mitglied des Gesamtpersonalrats und die Gesamtfrauenvertreterin sowie gegebenenfalls die Gesamtschwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(4) An dem Vorstellungsgespräch, dem Vortrag und den Beratungen nach Absatz 3 können ein/e vom Hauptpersonalrat benannte/r Personalvertreter/in, ein/e von der Hauptschwerbehindertenvertretung benannte/r Schwerbehindertenvertreter/in und, soweit Bewerber/innen aus ihrem Zuständigkeitsbereich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen, die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Finanzämter und die Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Finanzen teilnehmen.

(4) An dem Vorstellungsgespräch, dem Vortrag und den Beratungen nach Absatz 3 können ein Vertreter der Dienstbehörde des Beamten oder der Beamtin sowie ein Mitglied des Hauptpersonalrats teilnehmen.

(4) Unter den geeigneten Beamten/Beamtinnen bestimmt die Auswahlkommission auf Grund der Gesamtnoten unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen (§ 4 Abs. 1) eine Rangfolge, wenn die Zahl der geeigneten Beamten/Beamtinnen größer ist als die nach § 3 Abs. 1 bestimmte Zahl.

(5) Unter den geeigneten Beamten/Beamtinnen bestimmt die Auswahlkommission anhand der Gesamtnote nach Absatz 3 und des bisherigen beruflichen Werdegangs auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen (§ 3 Abs. 3) eine Rangfolge, wenn die Zahl der geeigneten Beamten/Beamtinnen größer ist als die nach § 3 Abs. 1 bestimmte Zahl; dabei ist der berufliche Werdegang gegenüber der Gesamtnote nach Absatz 3 im Verhältnis 55:45 zu gewichten. Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(5) Unter den geeigneten Beamten und Beamtinnen bestimmt die Auswahlkommission anhand der Gesamtnote nach Absatz 3 und des bisherigen beruflichen Werdegangs auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen (§ 3 Abs. 4 Satz 2) eine Rangfolge, wenn die Zahl der geeigneten Beamten und Beamtinnen größer ist als die nach § 3 Abs. 1 bestimmte Zahl; dabei ist der berufliche Werdegang gegenüber der Gesamtnote nach Absatz 3 im Verhältnis 55:45 zu gewichten. Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(5) Das Nähere zur Durchführung der Eignungsfeststellung regelt die Auswahlkommission; sie

(6) Das Nähere zur Durchführung der Eignungsfeststellung regelt die Auswahlkommission.

(6) Das Nähere zur Durchführung der Eignungsfeststellung regelt die Auswahlkommission; sie