Ausbildung

3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die nachstehende Verordnung erlassen hat: Seite 2 von 6

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung

Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird verordnet:

§ 1:

§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AOgD AL) vom 5. März 2004 (GVBl. S. 125), geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2006 (GVBl. S. 505, 755), erhält folgende Fassung: „Während der Einführungszeit sollen die Beamten und Beamtinnen in den Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung unterwiesen werden; der Anteil der Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung am Arbeitsgebiet des Beamten oder der Beamtin darf die Hälfte nicht unterschreiten.

Mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der AOgD AL ist jedoch u.a. die Verpflichtung für die Dienstbehörden entfallen, während der Einführungszeit eine freie Stelle des gehobenen Dienstes vorzuhalten. Die Beamtinnen und Beamten verbleiben in der Regel auf ihren jeweiligen Dienstposten des mittleren Dienstes und sind zusätzlich mit Aufgaben des gehobenen Dienstes zu betrauen.

Analog zum Aufstiegsverfahren in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AEOhD2 wird es für ausreichend erachtet, den Anteil der Aufgaben des gehobenen Dienstes auf mindestens die Hälfte der Arbeitsgebietes festzulegen.

b) Einzelbegründung

Siehe Ausführungen zu Allgemeines.

c) Beteiligungen

Der Entwurf der Änderungsverordnung ist dem Hauptpersonalrat und der Hauptschwerbehindertenvertretung sowie den Gewerkschaften und Berufsverbänden zur Stellungnahme zugeleitet worden.

DGB, Hauptpersonalrat und Hauptschwerbehindertenvertretung haben sich zustimmend geäußert.

Der Landespersonalausschuss und der Rat der Bürgermeister haben den Entwurf ebenfalls zur Kenntnis genommen.

B. Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 2 Laufbahngesetz

C. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Keine, da nur der Anteil der zu übertragenden Aufgaben des gehobenen Dienstes festgelegt wird.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine, da nur eine laufbahnrechtliche Vorschrift geändert wird.

AEOhD = Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in der Fassung vom 21. Mai 2003 (GVBl. S. 197), geändert durch Nr. 20 des Gesetzes vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125)