Studiengang

Bereich - bewertet wurden.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die vor oder nach dem Bestehen der in § 23 genannten Prüfung abgeleistet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung dem zu übertragenden Amt entspricht.

3. Zulassung zum Aufstieg

§ 27:

Voraussetzungen für die Zulassung

Zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes darf nur zugelassen werden, wer

1. das 46. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. eine Dienstzeit (§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt hat,

3. sich mindestens in dem in § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Amt befindet,

4. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach seinen dienstlichen Leistungen, seinen Fähigkeiten sowie nach seiner Persönlichkeit für den höheren Dienst geeignet erscheint.

§ 28

Einführung:

(1) Zugelassene Beamtinnen und Beamte werden in die Aufgaben des höheren Dienstes eingeführt.

(2) Die Einführung dauert mindestens ein Jahr.

(3) § 13 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.

(4) Für die Einführung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2004 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich; Abweichungen sind im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde zulässig.

§ 29

Prüfung:

(1) Nach erfolgreicher Einführung ist die in § 23 genannte Prüfung abzulegen. dem Beamten erst verliehen werden, wenn eine Dienstzeit (§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes) von mindestens drei Jahren abgeleistet wurde.

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Abschnitt V Schlussvorschriften

§ 32:

Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.

§ 33

Inkrafttreten:

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Monats in Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt die bisherige Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (FeuerwehrLaufbahnverordnung ­ FwLVO) vom 9. Februar 1976 in der Fassung vom 24. August 1998 außer Kraft.

(2) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder in Beschlüssen des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, auf Vorschriften oder Bezeichnungen Bezug genommen, die von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an nicht mehr gelten, so treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieser Verordnung.

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A. Begründung

a) Allgemeines:

Mit dem vorgelegten Entwurf wird die Feuerwehr-Laufbahnverordnung neugefasst. Die Neufassung ersetzt die bisher geltende Feuerwehr-Laufbahnverordnung vom 9. Februar 1976. Die Änderungen sind insbesondere durch die Einführung der Bachelor- und Masterabschlüsse an den Hochschulen, die Schließung der Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes und die Einführung des neuen Beurteilungswesens bei der Berliner Feuerwehr erforderlich. Auch um die einheitliche sprachliche Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen, bietet sich eine Neufassung an.

Im Rahmen des sogenannten Bologna-Prozesses ersetzen zunehmend Fachhochschulen und Universitäten ihre Diplom-Studiengänge durch Studiengänge, die mit dem „Bachelor" oder dem „Master" als akademische Abschlüsse enden. Die Einführung der neuen Studiengänge und Abschlüsse hat weitreichende, insbesondere auch curriculare Auswirkungen. Da nicht lediglich „Umetikettierungen" der alten Diplom-Studiengänge stattfinden, müssen die Veränderungen der Hochschullandschaft in das Laufbahnrecht eingefügt werden.

Zukünftig wird es ­ neben vereinzelten Diplom-Studiengängen ­ nur noch drei akademische Abschlüsse geben:

1. Bachelor: Erster berufsqualifizierender Abschluss nach drei- bis vierjährigem Studium an Fachhochschulen und Universitäten (in der Regel Voraussetzung für eine Laufbahn im gehobenen Dienst, auch bei universitärem Studiengang)

2. Master: Abschluss nach ein- bis zweijährigem wissenschaftlichen (Aufbau- bzw. Weiterbildungs-)Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule. Der Master kann auch in „durchgehenden" Masterstudiengängen, die in der Regel fünf Jahre dauern, erlangt werden. Er stellt in der Regel die Voraussetzung für den höheren Dienst dar, wenn dieser Abschluss an einer Universität oder in einem besonders akkreditierten, für den höheren Dienst qualifizierenden Studiengang an einer Fachhochschule absolviert wurde.

3. Promotion: Wissenschaftlicher Abschluss; setzt einen Master voraus (laufbahnrechtlich für den feuerwehrtechnischen Dienst nicht relevant) Unabhängig von diesen Veränderungen bieten die Hochschulen in Deutschland verstärkt neue Studiengänge an, die für den feuerwehrtechnischen Dienst durchaus nützlich sein können, oder passen vorhandene an die technische Entwicklung und veränderte Bedarfsstruktur an. Dieser Prozess der Diversifizierung ist derzeit im Gange und wird in nächster Zukunft nicht abgeschlossen sein. Um neue Studiengänge, die für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet erscheinen (z.B. der gemeinsame Studiengang "Sicherheit und Gefahrenabwehr" der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) und der Otto-vonGuericke-Universität Magdeburg oder „Rescue Engineering" der HAW Hamburg), nicht auszugrenzen, soll die Feuerwehr-Laufbahnverordnung flexibler gestaltet werden. So soll z. B. die Voraussetzung für den gehobenen Dienst, dass nur Studiengänge an „technischen Fachhochschulen" berücksichtigt werden können, gestrichen werden. In der Neufassung soll durchgängig auf die „Eignung für die Laufbahn" abgestellt werden. Dies entspricht den geltenden Regelungen für den mittleren Dienst und auch den Regelungen in der Feuerwehrlaufbahnverordnung des Landes Brandenburg.

Die Gewerkschaften und Berufsverbände wurden gemäß § 60 LBG beteiligt. Im Wesentlichen wurde im Rahmen dieses Verfahrens angemerkt, dass es sich bei den in der Verordnung erwähnten, mit Buchstaben hinterlegten Anforderungen an die dienstlichen Leistungen nur um Hilfskonstruktionen handeln kann, da das neue Beurteilungswesen ein differenziertes Bild der Leistungen bietet.